Entscheid vom 06. November 2023
Referenz ZK2 22 46
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Beranek Zanon
HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug
gegen
B._____
Beklagte
Gegenstand Forderung aus Urheberrecht
Mitteilung 07. November 2023
A. Die A._____ ist die G._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber und Urheberinnen, der Verlage und bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut werden.
B. Die B._____ war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckte die Führung einer Beratungs-, Treuhand- und Revisionsunternehmung. Gemäss Eintragung im Handelsregister wurde sie am ____ 2023 (Tagesregister) und am _____ 2023 (SHAB-Publikation) zur B._____ umfirmiert und hat gleichzeitig ihren Zweck geändert. Die B._____ bezweckt den Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum und Immobilien sowie anderen Gütern aller Art.
C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 erhob die A._____ (fortan Klägerin) gegen die B._____, nunmehr B._____ (fortan Beklagte), beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
D. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 16. Dezember 2022 sinngemäss die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 31. Januar 2023 hielt die Klägerin weiterhin an ihren in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beklagte reichte keine Duplik ein.
E. Nach einer summarischen Prüfung der bereits eingereichten Rechtsschriften unterbreitete der Vorsitzende den Parteien am 28. Juni 2023 einen Vergleichsvorschlag zur gütlichen Einigung. Zwischen den Parteien kam keine Einigung zustande.
F. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
G. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der mit Verfügung vom 3. November 2022 von der Klägerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging fristgerecht ein.
1.1. Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c KGV [BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO).
1.2. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG (SR 231.1) wahrzunehmen, soweit sie Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen (act. B.2). In Ziff. 4 GT 8/VII und Ziff. 3 GT 9/VII wird die Klägerin als Vertreterin der Gemeinsamen Tarife 8/VII und 9/VII festgelegt und ist als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach berechtigt, die Vergütungen gemäss GT 8/VII und 9/VII geltend zu machen. Die Aktivlegitimation ist gegeben.
1.3. Am 31. Dezember 2020 fiel die Beklagte als Treuhand- und Revisionsunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberater, Immobilienverwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso", welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VII respektive Ziff. 1.2 GT 9/VII durch diese Tarife abgedeckt wird. Als Nutzerin der in GT 8/VII und GT 9/VII geregelten Werke ist die Beklagte passivlegitimiert.
1.4. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
Der GT 8/VII umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprografie-Verfahren. Unter dem GT 8/VII schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln (Ziff. 1 und 5 GT 8/VII). Der GT 9/VII regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VII). GT 8/VII und 9/VII gelten für die Tarifperiode 2017-2021, verlängert bis 31. Dezember 2022 (GT 8/VII und GT 9/VII, S. 1).
Um die Höhe des geschuldeten Vergütungsbetrags zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellter und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Jeder neue Nutzer, dessen Testpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin ein Erhebungsformular, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VII und GT 9/VII). Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr ein Erhebungsformular ausfüllen. Die Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue, korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31. Dezember massgebend ist (Ziff. 8.1 von GT 8/VII und GT 9/VII). Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxgerät, Drucker, Multifuktionsgerät oder ähnliches Gerät oder über kein Netzwerk verfügen, müssen gemäss Ziff. 8.5 von GT 8/VII und GT 9/VII das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" respektive "Erklärung kein Netzwerk" ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einreden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät respektive ein Netzwerk im Sinne der Tarife vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" oder "Kein Netzwerk" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VII und GT 9/VII; vgl. zum Ganzen KGer ZK2 22 47 v. 30.3.2023 E. 2.2).
2.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2021 am 21. Oktober 2021 in Rechnung gestellt (act. A.1 und B.4). Grundlage für die Berechnung der betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen sowie der Fotokopier-Vergütungen sei das Meldeformular 2021 gewesen (act. B.4). Dabei stellt die Klägerin jeweils auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der 31. Dezember des Vorjahres als Stichtag gilt (act. B.5, GT 8 VII/8.1). Sie stellte der Beklagten eine Rechnung für die Fotokopier-Vergütung (GT 8 VII) in der Höhe von CHF 26.15 sowie für die Netzwerk-Vergütung (GT 9 VII) in der Höhe von CHF 21.55 zu, wobei sie bei der Bemessung der Vergütung von einer angestellten Person ausging. Die Beklagte führt hierzu aus, im Meldeformular per 31. Dezember 2020 einen einzigen Mitarbeiter deklariert zu haben (act. A.2, S. 2). Der Einwand der Beklagten, wonach die B._____ ihre operative Tätigkeit per 31.12.2020 eingestellt habe und das Personal, Kunden sowie die Mobilen Sachanlagen per 1. Januar 2021 an die E._____ in F._____ übertragen worden seien, ändert nichts daran, dass sie per Stichtag vom 31. Dezember 2020 einen einzigen Mitarbeiter deklariert hatte (act. A.2, S. 1).
2.2. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5% seit dem 9. August 2022, weil die Rechnungen des Jahres 2021 nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist (vgl. Ziff. 9.1 von GT 8 VII und GT 9 VII) beglichen worden seien. Die Klägerin habe die Beklagte mehrmals zur Zahlung aufgefordert und schliesslich erfolglos gemahnt (act. A.1, Rz. 9). Anschliessend habe die Rechtsvertreterin der Klägerin die Beklagte erneut mit einem Mahnschreiben vom 29. Juli 2022 aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert Frist von 10 Tagen zu begleichen. Die Beklagte sei der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen (act. A.1, Rz. 9).
2.3. Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat er Verzugszins von 5% zu leisten (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). In der Praxis ist es üblich, dass der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen weitere Mahnungen mit entsprechend kürzeren Zahlungsfristen zustellt (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 152). Die beiden Rechnungen der Klägerin (CHF 26.15, GT 8, und CHF 21.55, GT 9) sollten von der Beklagten innerhalb von 30 Tagen beglichen werden (act. B.4). Nachdem die Beklagte es unterliess, die Rechnungen zu bezahlen, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 erneut auf, den offenen Rechnungsbetrag innert Frist von 10 Tagen, spätestens bis am 8. August 2022, zu begleichen (act. B.6). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist in Verzug (Vetter/Buff, a.a.O., S. 151 m.w.H.). Da die Beklagte die Frist für die Bezahlung der Rechnung nicht eingehalten hat, geriet sie mit Ablauf des 8. August 2022 in Verzug. Sie schuldet der Klägerin folglich den Verzugszins von 5% ab dem 9. August 2022.
2.4. Unter diesen Umständen ist die Vergütung der Klägerin im Umfang von CHF 47.70 (= CHF 26.15 + CHF 21.55) nebst Verzugszins zu 5% ab 9. August 2022 ausgewiesen.
3.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Umfang von CHF 1'000.00 hat die Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Überschuss von CHF 500.00 wird der Klägerin zurückerstattet.
3.3. Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Kantonsgericht geht für die Parteientschädigung vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV [BR 310.250]). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist für die Berechnung des Stundenansatzes vom Mittelwert von CHF 240.00 pro Stunde auszugehen. Die Bemessung des angemessenen anwaltlichen Aufwandshat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b). Die objektive Bedeutung der Streitsache beurteilt sich nach den Auswirkungen des Entscheides auf die Rechtsstellung der Parteien; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich diese insbesondere nach dem Streitwert (vgl. etwa KGer GR KSK 17 3 v. 21.2.2017 E. 3d). Sodann sind die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von Belang; bei einer unkomplizierten Rechtssache ist daher der Aufwand entsprechend kurz zu halten (vgl. KGer ZK2 21 40 v. 9.11.2022 E. 4.1).
Die eingereichte Honorarnote enthält einen Zeitaufwand von 485 Minuten, wofür die Rechtsvertreterin der Klägerin CHF 3'407.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend macht (act. G.2). Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Angesichts der ausgewiesenen Arbeiten scheint lediglich ein Aufwand von rund drei Stunden in Zusammenhang mit der Klage sowie von einer Stunde in Zusammenhang mit der Replik angemessen. Ausserdem ist der Klägerin eine weitere Stunde für die Stellungnahme zum Vergleich und zur Hauptverhandlung zuzusprechen. Insgesamt resultiert daraus ein Zeitaufwand von fünf Stunden, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) eine Parteientschädigung von total CHF 1'236.00 ergibt. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer entfällt, weil die Klägerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
Demnach wird erkannt:
1. Die B._____ wird verpflichtet, der A._____, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. August 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der B._____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A._____, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird der A._____, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, zurückerstattet. Die B._____ hat der A._____, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
3. Die B._____ hat der A._____, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, eine Parteientschädigung von CHF 1'236.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: