Urteil vom 05. Juni 2024
(Mit Urteil 4A_391/2024 vom 5. Dezember 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz ZK2 23 49
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Mühlemann, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann
Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich
gegen
B._____ SA
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers
Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Zwischenentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 21.06.2023, mitgeteilt am 03.08.2023 (Proz. Nr. 115-2023-12)
Mitteilung 11. Juni 2024
A. Die B._____ SA macht eine Forderung aus einer Vergleichsvereinbarung aus dem Frühjahr 2022 geltend, welche sie mit der A._____ AG sowie der englischen C._____ geschlossen habe.
B. Am 7. Oktober 2022 reichte die B._____ SA ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt der Region Plessur ein, welches sich sowohl gegen die A._____ AG als auch gegen die C._____ richtete.
C. Mit Vorladung vom 15. November 2022 wurden die Parteien auf den 10. Januar 2023 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Die Vorladung für die beklagten Parteien wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann, Rechtsvertreter der A._____ AG, mit, dass er nie Rechtsvertreter der englischen C._____ gewesen sei. Gleichzeitig stellte er den Antrag, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen, da die C._____ nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Wie bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2023 angekündigt, blieb die beklagte A._____ AG der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 fern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 lehnte das Vermittleramt der Region Plessur das Verschiebungsgesuch der Beklagten ab.
D. Das Vermittleramt Plessur erachtete die A._____ AG an der Schlichtungsverhandlung als säumig und stellte am 24. Januar 2023 die Klagebewilligung aus, welche als beklagte Partei einzig die A._____ AG aufführt. Gemäss in der Klagebewilligung aufgeführtem Rechtsbegehren verlangte die B._____ SA unter anderem, "[d]ie Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten", ihr EUR 1'750'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juli 2022 zu bezahlen.
E. Die B._____ SA gelangte mit Klage vom 28. Februar 2023 an das Regionalgericht Plessur. Die Klage richtete sich einzig gegen die A._____ AG. Die B._____ SA verlangte unter anderem, dass die A._____ AG zu verpflichten sei, ihr EUR 1'750'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juli 2022 zu bezahlen.
F. Mit Schreiben vom 21. März 2023 stellte die A._____ AG den Antrag, den Schriftenwechsel auf die Frage des Eintretens bzw. Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2023 wurde das Verfahren auf die Eintretensfrage bzw. die Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkt.
G. Mit Klageantwort vom 8. Mai 2023 beantragte die A._____ AG, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ SA.
H. Am 21. Juni 2023 fand die Hauptverhandlung zur Frage des Eintretens bezüglich der Gültigkeit der Klagebewilligung statt.
I. Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023, schriftlich begründet mitgeteilt am 3. August 2023, entschied das Kollegialgericht des Regionalgerichts Plessur, was folgt:
1. Auf die Klage wird eingetreten.
2. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)
J. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 13. September 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Zwischenentscheid sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Klägerin.
K. Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2023 beantragte die B._____ SA (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung und Bestätigung des Zwischenentscheids des Regionalgerichts Plessur, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 machte die Berufungsklägerin von ihrem Replikrecht Gebrauch. Am 7. November 2023 reichte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht überdies eine neue Beweisurkunde ein. Die Berufungsbeklagte erklärte mit Eingabe vom 13. November 2023 unter anderem, dass die neue Beweisurkunde als unzulässiges Novum unberücksichtigt zu bleiben habe.
M. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
1. Gegen Zwischenentscheide der Regionalgerichte ist die Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (act. B.1, E. 1.2), weshalb die Berufung zulässig ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a KGV [BR 173.100]).
2. Zentrale Frage der vorliegenden Berufung ist, ob das Vermittleramt Plessur die der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 ferngebliebene Berufungsklägerin zu Recht als säumig betrachtet hatte.
2.1. Die Berufungsklägerin bringt sinngemäss vor, sie sei trotz Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung nicht säumig gewesen. Die Vorinstanz habe das Nichterscheinen unabhängig von allen anderen Faktoren mit Säumnis gleichgesetzt. Dies ergebe sich jedoch nicht aus dem Gesetz. Beim Fehlen von "Säumnis" sei die Klagebewilligung ungültig und somit liege eine Prozessvoraussetzung nicht vor (vgl. act. A.1, Rz. II.C.7).
2.1.1. Die Berufungsklägerin führt aus, dass das Gesetz nicht den tatsächlichen Begriff des Nichterscheinens benutze, sondern den rechtlichen Begriff "Säumnis" (Art. 206 ZPO). Der Begriff "Säumnis" sei im Lichte der anerkannten Auslegungsmethoden nicht allein nach dem Wortlaut, sondern unter Berücksichtigung der Systematik und des Gesetzeszweckes zu bestimmen. Der Wortlaut von Art. 206 und Art. 209 ZPO beantworte die Frage, wessen Verhalten in die Betrachtung der "Säumnis" einzubeziehen sei bzw. ob Säumnis bereits beim Fernbleiben eines von mehreren Beklagten anzunehmen sei oder nur betreffend allen Beklagten insgesamt angenommen werden könne, nicht. In systematischer Hinsicht falle ins Gewicht, dass Art. 206 ZPO nur zwischen der Säumnis auf klägerischer und beklagtischer Seite differenziere, nicht aber zwischen der Säumnis verschiedener Kläger oder Beklagter. Dies lege die Auffassung nahe, dass die Säumnis für die klägerische bzw. beklagtische Seite einheitlich zu bestimmen sei und nicht rein personenbezogen für gewisse Kläger oder Beklagte. Dies würde auch durch teleologische Überlegungen gestützt. Der Gesetzgeber habe eine Ausstellung der Klagebewilligung nur zulassen wollen, wenn die Bemühungen um eine Einigung wirklich gescheitert seien. Dagegen könne ein solches Scheitern nicht angenommen werden, wenn eine der Parteien nicht erschienen sei, weil sie gar nicht gültig vorgeladen worden sei (act. A.1, Rz. II.C.7).
2.1.2. Nach Auffassung der Berufungsklägerin hätte die unterbliebene Vorladung der englischen Gesellschaft dazu führen müssen, dass die Schlichtungsverhandlung nicht abzuhalten gewesen wäre. Die englische Gesellschaft hätte korrekt vorgeladen werden müssen und es wäre ein neuer Schlichtungstermin anzusetzen gewesen. Das Abhalten der "Schlichtungsverhandlung" trotz unterbliebener Vorladung einer der Parteien sei nicht nur unzulässig gewesen, sondern habe auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten können (act. A.1, Rz. II.C.7).
2.1.3. Die Berufungsklägerin stelle nicht in Abrede, dass keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den zwei Beklagten vorgelegen habe. Die Art der Streitgenossenschaft sei jedoch unerheblich. Da es sich bei der Säumnis um keine materielle Frage mit Auswirkungen auf das Prozessrecht handle, sondern um eine rein prozessrechtliche Frage, könnten materielle Fragen auch keine Rolle spielen (act. A.1, Rz. II.C.8).
2.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin und die C._____ keine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Parteien im Vergleichsvertrag eine Solidarhaft vereinbart hätten (was zwischen den Parteien umstritten sei), würden die Parteien eine einfache Streitgenossenschaft darstellen. Würden mehrere Personen im Sinne einer Streitgenossenschaft eingeklagt, müssten für alle einfachen Streitgenossen die Prozessvoraussetzungen gleichermassen erfüllt sein. Fehle eine Prozessvoraussetzung nur bei einem Streitgenossen, wirke sich dies nur auf diesen aus. Bei der Berufungsklägerin würden alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, insbesondere sei sie ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden und diese sei korrekt durchgeführt worden. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob die englische Gesellschaft ordnungsgemäss vorgeladen worden sei und ob sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nach Treu und Glauben verhalten habe. Selbst wenn die englische Gesellschaft nicht korrekt vorgeladen worden wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Berufungsklägerin, welche aus dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung bei einer anderen Partei nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Mit der Ausstellung der Klagebewilligung an die Berufungsklägerin auf der Passivseite sei dieser kein Nachteil erwachsen. Das Argument der Berufungsklägerin, eine Einigung sei so nicht möglich, greife nicht. Durch ihr Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung sei die Berufungsklägerin säumig gewesen, weshalb der Berufungsbeklagten richtigerweise die Klagebewilligung ausgestellt worden sei (act. B.1, E. 3.1.3).
2.3. Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO versucht die Schlichtungsbehörde, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung, in der die Parteien zu einer Aussprache zusammengebracht werden sollen (BGE 146 III 185 E. 4.2.2). Ist die beklagte Partei im Schlichtungsverfahren säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Säumnis und die damit verbundenen Folgen treten nur ein, wenn die Partei ordnungsgemäss zum gerichtlichen Termin vorgeladen worden ist (vgl. Art. 133 f. und Art. 136 ff. ZPO; Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 147 ZPO).
2.3.1. Mit Bezug auf Art. 206 ZPO muss bei Säumnis eines Streitgenossen differenziert werden. Wenn ein Teil der beklagten (einfachen) Streitgenossen nicht erscheint, hat mit den Anwesenden gleichwohl ein Schlichtungsversuch stattzufinden. Auf die erschienenen einfachen Streitgenossen ist Art. 206 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Eine Klagebewilligung darf nur mit Bezug auf diejenigen Beklagten ausgestellt werden, die nicht erschienen sind oder mit denen keine Einigung erzielt wurde (vgl. OGer ZH LB210038 und LB210040 v. 30.12.2021 E. 3.2.2; BGer 5A_87/2022 v. 2.11.2022 E. 3.1.2). Bei Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft kann entsprechend ein Streitgenosse säumig sein, ein anderer jedoch nicht (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 3 zu Art. 206 ZPO m.w.H.). Demgegenüber sind bei einer notwendigen Streitgenossenschaft bei Abwesenheit eines Streitgenossen alle als säumig anzusehen (zum Ganzen: Christine Möhler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, N 6 zu Art. 206 ZPO m.w.H.).
2.3.2. Liegt eine einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 Abs. 1 ZPO) vor, bleiben die subjektiv gehäuften Klagen rechtlich selbständig, selbst wenn sie in einem einheitlichen Verfahren beurteilt werden. Jeder einfache Streitgenosse macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend. Umgekehrt steht jeder eingeklagte Streitgenosse in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zur klagenden Partei. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft ist jeder Streitgenosse befugt, seinen Prozess unabhängig von den anderen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Schliesslich entfaltet ein gegenüber einem einfachen Streitgenossen ergangenes Urteil grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 m.w.H.). Das Urteil gegen einen einfachen Streitgenossen kann sich auch vom Urteil gegen einen anderen Streitgenossen unterscheiden. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft kann jeder Fall verfahrensrechtlich von den Fällen der anderen Streitgenossen getrennt werden (BGE 147 III 529 E. 4.3.1 m.w.H.). Jeder einfache Streitgenosse kann selbständig über den Streitgegenstand disponieren, d.h. er kann auch einen Vergleich abschliessen (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2021, N 9 zu Art. 71 ZPO; vgl. Peter Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 32 zu Art. 71 ZPO).
2.3.3. In der Frage, ob das materielle Recht auf das Prozessrecht Einfluss nimmt und den Beteiligten ein gemeinsames Vorgehen vorschreibt, liegt die Unterscheidung zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft. Die einfache Streitgenossenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die eingeklagten Ansprüche an sich getrennt erhoben werden könnten, jedoch aus Zweckmässigkeitsüberlegungen eine Vereinigung stattfindet. Die einfache Streitgenossenschaft findet ihre Grundlage nicht im materiellen Recht, sondern im Prozessrecht; sie ist ein Institut des Prozessrechts (Ruggle, a.a.O., N 6 und 13 zu Art. 71 ZPO).
2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 vorgeladen wurde (act. B.1, E. 3.1.3; vgl. auch RG act. I.2, Rz. II.A.4 ["Mit Schreiben des Vermittleramts Plessur vom 15. November 2022 an den unterzeichneten Rechtsanwalt wurde die A._____ AG zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 vorgeladen"]; RG act. II.1/7 ["(…) bei einer fehlenden Vorladung gewisser Beklagter die Klagebewilligung auf Grund von Säumnis einfach gegenüber den anderen Beklagten (…)"]). Unbestritten ist ebenfalls, dass die Berufungsklägerin nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 erschienen ist (act. B.1, E. 3.1). Die Berufungsklägerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren (und in der Berufung) jedoch auf den Standpunkt, dass auch die C._____ hätte vorgeladen werden müssen. Eine Schlichtungsverhandlung könne nur gültig durchgeführt werden, wenn alle Parteien korrekt vorgeladen worden seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen (RG act. I.2., Rz. II.B.7 f.).
2.5. Wenn die Berufungsklägerin ausführt, der Begriff "Säumnis" sei auszulegen (E. 2.1.1 vorstehend), so verkennt sie, dass mit Art. 147 Abs. 1 ZPO eine Legaldefinition von "Säumnis" besteht. Diese sieht vor, dass eine Partei unter anderem säumig ist, wenn sie nicht zu einem Termin erscheint. Die Berufungsklägerin erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Säumnis der Berufungsklägerin losgelöst von sämtlichen die C._____ betreffenden Fragestellungen beurteilt werden konnte.
2.5.1. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Säumnis für die beklagte Seite einheitlich beurteilt werden müsse und nicht für gewisse Beklagte gesondert. Dies leitet sie in systematischer Hinsicht aus der Tatsache ab, dass Art. 206 ZPO einzig zwischen Klägern und Beklagten differenziere und nicht zwischen verschiedenen Beklagten bzw. Klägern (E. 2.1.1 vorstehend). Der Berufungsklägerin ist nicht zu folgen. Art. 206 ZPO regelt Konstellationen einer Personenmehrheit auf der Aktiv- oder Passivseite eines Prozesses nicht, da die subjektive Klagenhäufung bereits in den Bestimmungen zur Streitgenossenschaft (Art. 70 ff. ZPO) geregelt ist. Rechtsprechung und Lehre sind sich einig, dass bei einer einfachen Streitgenossenschaft keine für sämtliche Beklagte einheitliche Beurteilung der Säumnis erfolgen muss, sondern die Frage für jeden einfachen Streitgenossen individuell zu betrachten ist (E. 2.3.1 vorstehend). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (E. 2.1.3 vorstehend) ist die Art der Streitgenossenschaft folglich massgebend für die Beurteilung der Säumnis.
2.5.2. Die Vorinstanz hat nicht Nichterscheinen "unabhängig von allen Faktoren mit Säumnis gleichgesetzt", wie dies die Berufungsklägerin dartut (E. 2.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat neben dem Nichterscheinen der Berufungsklägerin an der Schlichtungsverhandlung auch ihre Verbindung zur C._____ berücksichtigt. Dabei hat sie festgestellt, dass eine einfache Streitgenossenschaft zwischen der Berufungsklägerin der C._____ bestehe und sinngemäss festgehalten, dass die Frage der Gültigkeit der Vorladung der C._____ unbeachtlich für die Säumnis der Berufungsklägerin sei (act. B.1, E. 3.1.3). Das Bestehen einer einfachen Streitgenossenschaft bestreitet die Berufungsklägerin nicht (vgl. E. 2.1.3 vorstehend).
2.5.3. Aus der Rechtsnatur der einfachen Streitgenossenschaft folgt, dass die Klage der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin rechtlich selbständig von jener der Berufungsbeklagten gegen die C._____ ist. Die Berufungsklägerin steht in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zur Berufungsbeklagten (E. 2.3.2 vorstehend). Ist gemäss Rechtsprechung und Lehre die Säumnis beklagter (einfacher) Streitgenossen separat zu beurteilen (E. 2.3.1 vorstehend), so ist auch die Voraussetzung für das Eintreten der Säumnisfolgen – namentlich die ordnungsgemässe Vorladung (E. 2.3 vorstehend) – für jeden einfachen Streitgenossen separat zu beurteilen. Eine ordnungsgemässe Vorladung muss einzig in jenem eigenständigen Prozessrechtsverhältnis vorliegen, in dem die Säumnis und das Eintreten der Säumnisfolgen zu beurteilen sind. Eine mangelhafte Vorladung im (eigenständigen) Verhältnis eines einfachen Streitgenossen zur klagenden Partei wirkt sich entsprechend aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der subjektiv gehäuften Klagen nicht auf die korrekte Vorladung und die Gültigkeit des Schlichtungsverfahrens eines anderen einfachen Streitgenossen aus. Die gültige Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und die gültige Durchführung der Schlichtungsverhandlung beurteilte sich vorliegend folglich einzig innerhalb des zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten bestehenden, eigenständigen Rechtsverhältnisses. Ob die englische C._____ korrekt vorgeladen wurde, hatte entsprechend keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten.
Folglich prüften das Vermittleramt Plessur und die Vorinstanz die Säumnis der Berufungsklägerin zu Recht unabhängig von der Vorladung der C._____. Beide kamen richtigerweise zum Schluss, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihres Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung als säumig zu betrachten war.
2.5.4. Die (ordnungsgemäss vorgeladene) Berufungsklägerin hätte als einfache Streitgenossin beim Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung überdies einen Vergleich mit der Berufungsbeklagten abschliessen können (E. 2.3.2 vorstehend). Daran ändert das Vorbringen der Berufungsklägerin, die C._____ sei der "wirtschaftliche Hauptschuldner" gewesen, sodass eine Einigung eben gerade die Anwesenheit eines Vertreters der englischen Gesellschaft erfordert hätte (vgl. act. A.3, S. 3), nichts. Denn selbst wenn dem so sein sollte, hätte dies nichts daran geändert, dass die Berufungsklägerin mit der Berufungsbeklagten einen Vergleich hätte abschliessen können – inwieweit sie angesichts ihres wirtschaftlichen "Gewichts" dazu bereit gewesen wäre bzw. wie sich dieser Umstand allenfalls auf die Höhe der Vergleichssumme ausgewirkt hätte, ist eine andere, im vorliegenden Zusammenhang jedoch irrelevante Frage. Entsprechend überzeugt auch die teleologische Argumentation der Berufungsklägerin (vgl. E. 2.1.1 vorstehend) nicht. Angesichts der zwei rechtlich unabhängigen Verfahren, welche in einem Verfahren vereint sind, war das Abhalten der die Berufungsklägerin betreffenden Schlichtungsverhandlung korrekt. Letztlich ist der Vor-instanz auch darin zuzustimmen, dass der Berufungsklägerin mit der Ausstellung der Klagebewilligung – mit ihr auf der Passivseite – kein Nachteil erwachse (vgl. act. B.1, E. 3.1.3). Die Konsequenzen der (allenfalls) ungültigen Vorladung der C._____ treffen einzig die Berufungsbeklagte (keine subjektive Klagenhäufung im Gerichtsverfahren).
2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihres Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 als säumig zu betrachten war. Die (allenfalls) mangelhafte Vorladung der C._____ bleibt in Bezug auf die ordnungsgemäss vorgeladene Berufungsklägerin zufolge einfacher Streitgenossenschaft folgenlos. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
3. Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lückenhaft sei; nämlich hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass die englische C._____ nicht korrekt zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei (act. A.1, Rz. II.B.5). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Frage offenzulassen, sei willkürlich (act. A.1, Rz. II.C.6).
3.1. Zur Beurteilung der Säumnis der Berufungsklägerin ist vorliegend zufolge einfacher Streitgenossenschaft unbeachtlich, ob die C._____ korrekt zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 vorgeladen worden war (vgl. E. 2.5 und 2.6 vorstehend). Mangels Entscheidrelevanz durfte die Vorinstanz die Frage ohne Weiteres offenlassen. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
3.2. Entsprechend ist nicht zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann die C._____ je vertreten hat. In diesem Zusammenhang kann die Frage der Zulässigkeit der neuen Beweisurkunde der Berufungsklägerin, welche diese mit Schreiben vom 7. November 2023 dem Kantonsgericht eingereicht hat (act. A.4), offenbleiben.
4.1. Die Berufungsklägerin rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in einem weiteren Punkt als lückenhaft. Es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschränkung der Klage auf die Berufungsklägerin – und die damit einhergehende Entlassung der C._____ aus dem Verfahren – erst an der Schlichtungsverhandlung selbst erfolgt sei. Der Berufungsklägerin sei vorgängig nie mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Absicht der Berufungsbeklagten bestehe. Diesen Punkt hätte die Vorinstanz feststellen müssen (act. A.1, Rz. II.B.5). Für die Gültigkeit der Vorladungen sei auf die Situation abzustellen, wie sie vor Anpassung des Klagebegehrens bestanden habe, denn die Gültigkeit der Vorladung müsse vor Beginn der Verhandlung erreicht sein. Andernfalls dürfe die Verhandlung mangels gültiger Vorladung gar nicht durchgeführt werden (act. A.1, Rz. II.C.9).
4.2. Die (allenfalls) mangelhafte Vorladung der C._____ bleibt in Bezug auf die ordnungsgemäss vorgeladene Berufungsklägerin zufolge einfacher Streitgenossenschaft folgenlos. Das Schlichtungsverfahren konnte gültig durchgeführt werden (E. 2.5 und 2.6 vorstehend). Betreffend Gültigkeit der Vorladungen bedurfte es folglich keine Feststellung, wann eine Änderung des Klagebegehrens erfolgte. Die Rüge ist unbegründet.
5. Letztlich moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Vorgehen der Berufungsbeklagten, das Klagebegehren an der Schlichtungsverhandlung anzupassen, keinem neuen Schlichtungsgesuch gleichzustellen sei, weil nur eine Klagereduktion und keine Klageänderung vorgenommen worden sei. Im Schlichtungsverfahren würden die Parteien gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO zur Individualisierung der Klage dienen. Man könne daher zwar sagen, der Streitgegenstand ändere sich bei anderen Parteien "aufgrund der Parteikonstellation", weshalb keine Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO vorliege, sondern regelmässig Spezialvorschriften zur Anwendung kämen. Das ändere aber nichts daran, dass von einem neuen Schlichtungsverfahren auszugehen sei. Es liege keinesfalls eine blosse Klagereduktion vor (act. A.1, Rz. II.C.9).
5.1. Die Vorinstanz erwog, dass eine Klageänderung vorliege, wenn die klagende Partei nach Einreichung der Klage mehr oder etwas anders verlange als mit dem bisherigen Rechtsbegehren oder wenn bei gleichbleibendem Rechtsbegehren der Klage ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde gelegt werde, d.h. ein anderes Klagefundament und damit ein anderer Streitgegenstand vorliege. Damit eine Klageänderung vorliege, müsse die Klage ihre objektive Identität einbüssen. Für eine Klageänderung im Schlichtungsverfahren oder nach Ausstellung der Klagebewilligung komme Art. 227 ZPO zur Anwendung. Keine Klageänderung liege vor, wenn die Klage ihre subjektive Identität in Bezug auf die Parteien einbüsse. Dies gelte unabhängig davon, ob ein bisheriges Parteisubjekt ausscheide oder ein neues hinzutrete. Eine Beschränkung der rechtshängigen Klage sei gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit und voraussetzungslos möglich (act. B.1, E. 3.2).
Die Berufungsbeklagte habe ihre Klage verglichen mit der Klagebewilligung dahingehend geändert, dass nicht mehr beide beklagten Parteien, d.h. die Berufungsklägerin und die C._____, sondern nur noch die Berufungsklägerin als beklagte Partei eingeklagt würden. Ansonsten würden die Rechtsbegehren und die Bezifferung des Streitgegenstandes der Klagebewilligung und Klage übereinstimmen. Dies bedeute, dass die Berufungsbeklagte weder etwas anderes noch mehr oder weniger fordere oder den Rechtsbegehren einen neuen Sachverhalt zugrunde lege, womit weder eine Klageänderung i.S.v. Art. 227 ZPO noch eine Klagereduktion vorliege. Vielmehr werde die funktionelle Parteiidentität gewahrt, was lediglich eine subjektive Änderung des Streitgegenstandes betreffend die Parteien und keine Klageänderung darstelle. Der Argumentation der Berufungsklägerin, es hätte eine neue Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden sollen, könne nicht gefolgt werden (act. B.1, E. 3.2).
5.2. Eine Klageänderung nach Art. 227 ZPO meint die Änderung des Streitgegenstandes (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 227 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 144 III 452 E. 2.3.2 m.w.H.). Büsst eine Klage nicht ihre objektive, sondern ihre subjektive Identität (betreffend die Parteien) ein, liegt keine Klageänderung vor – diese umfasst einzig Änderungen des Streitgegenstandes zwischen identischen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern. Ebenfalls keine Klageänderung liegt vor, wenn keine inhaltliche Änderung erfolgt, weil die Klage lediglich formell berichtigt wird (vgl. Willisegger, a.a.O., N 19 f. zu Art. 227 ZPO). Eine Klagebeschränkung nach Art. 227 Abs. 3 ZPO kann entweder quantitativer Natur sein, indem das Leistungsbegehren reduziert wird (zeitlich betreffend Anspruchsdauer oder ziffernmässig betreffend Anspruchssumme), oder qualitativer Natur beim Rückzug einzelner Begehren (Willisegger, a.a.O., N 48 f. zu Art. 227 ZPO). Der Parteiwechsel als Klageänderung in subjektiver Hinsicht wird in Art. 83 ZPO geregelt (Miguel Sogo/Georg Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2021, N 23 zu Art. 227 ZPO; vgl. Willisegger, a.a.O., N 20 zu Art. 227 ZPO). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, E. 3.2; E. 5.1 vorstehend).
5.2.1. Möchte eine klagende Partei während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht weiter gegen alle einfachen Streitgenossen vorgehen, so liegt (auf der Beklagtenseite) ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts vor. Ein solcher ist, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Gibt es mehrere Prozessparteien, müssen alle Parteien dem Parteiwechsel zustimmen, insbesondere alle notwendigen oder einfachen Streitgenossen; bei Letzteren kommt allerdings die Aufteilung des Verfahrens gemäss Art. 125 lit. b ZPO in Frage (OGer ZH NP200026 v. 27.10.2020 E. 3.2; vgl. Michael Graber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 33 zu Art. 83 ZPO). Die Bestimmungen über den Parteiwechsel kommen bereits während des Schlichtungsverfahrens zum Tragen (Graber, a.a.O., N 21 zu Art. 83 ZPO).
5.2.2. Nach Art. 125 lit. b ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam eingereichte Klagen trennen. Insbesondere bei einer einfachen Streitgenossenschaft kommt eine Abtrennung in Frage, wenn hinsichtlich eines Streitgenossen ein Hindernis für die Fortführung des Prozesses eingetreten ist (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 125 ZPO; Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2021, N 5 zu Art. 125 ZPO; vgl. BGE 147 III 529 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Ermächtigung zur Prozessleitung (z.B. Verfügungen nach Art. 125 ZPO) gilt auch für Schlichtungsbehörden (Barbara Meyer/Daniel Bleuer, Vereinigung von Verfahren; Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung, ius.focus 2/2012, S. 17; vgl. auch BGE 142 III 638 E. 3.4.1; 138 III 705 E. 2.3).
5.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte ihre Klage verglichen mit der Klagebewilligung dahingehend geändert habe, dass nicht mehr beide beklagten Parteien, sondern nur noch die Berufungsklägerin als beklagte Partei eingeklagt würde (act. B.1, E. 3.2). Bereits die Klagebewilligung führt jedoch einzig die Berufungsklägerin als beklagte Partei auf (RG act. IV.1). Verglichen mit der Klagebewilligung änderte die Berufungsbeklagte in ihrer Klage an das Regionalgericht Plessur nicht, wen sie als beklagte Partei ins Recht fasst – nämlich einzig die Berufungsklägerin. Die Berufungsbeklagte änderte jedoch in ihrer Klage verglichen mit der Klagebewilligung ihr Rechtsbegehren. Während die Klagebewilligung als beklagte Partei nur die Berufungsklägerin aufführte, verlangte die Berufungsbeklagte gemäss Rechtsbegehren nach wie vor, dass "[d]ie Beklagten" unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Zahlung zu verpflichten seien (vgl. RG act. IV.1; Sachverhalt lit. D vorstehend).
5.3.1. Zwar kann die Frage nach den Gründen für diese Diskrepanz zwischen aufgeführter beklagter Partei und Rechtsbegehren der Klagebewilligung offengelassen werden. Die Berufungsklägerin moniert nämlich keine Klageänderung zwischen Klagebewilligung und Klageeinreichung, sondern eine Klageänderung im Schlichtungsverfahren, die als neues Schlichtungsgesuch gewertet werden müsse (E. 5 vorstehend). Der Umstand, dass das Rechtsbegehren in der Klagebewilligung nicht an die neuen Begebenheiten, nämlich eine Klage nur noch gegen die Berufungsklägerin als beklagte Partei, angepasst wurde, dürfte jedoch wohl ein Versehen gewesen sein und die Änderung der Rechtsbegehren in der Klage eine Berichtigung.
5.3.2. Es scheint unbestritten zu sein, dass noch im Schlichtungsverfahren neu einzig die Berufungsklägerin eingeklagt werden sollte. Das Vermittleramt Plessur führte in seinem Schreiben vom 8. Februar 2023 aus, dass es gestattet sei, ein ehemals gegen zwei Beklagte eingeleitetes Vermittlungsverfahren zu trennen und gesondert weiterzuführen, sofern die Beklagten (Berufungsklägerin und C._____) wie vorliegend keine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden und die Klägerin (Berufungsbeklagte) darum ersuche – was anlässlich des Termins vom 10. Januar 2023 zu Protokoll gegeben und später schriftlich bestätigt worden sei (RG act. II.1/10). Die Berufungsklägerin ging im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls davon aus, dass die Berufungsbeklagte an der Schlichtungsverhandlung von einer Klage gegen die englische Gesellschaft abgesehen und eine Klageänderung vorgenommen habe (RG act. I.2, Rz. II.A.6). Diese Auffassung wiederholte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung, indem sie erläutert, dass unbestritten sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Klage an der Schlichtungsverhandlung so geändert habe, dass nur noch die jetzige Berufungsklägerin als beklagte Partei figuriere (act. A.1, Rz. II.C.9).
5.4. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz gerade nicht von einer Klagebeschränkung nach Art. 227 Abs. 3 ZPO – und auch nicht von einer Klageänderung – aus (act. B.1, E. 3.2: "[…], womit weder eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO noch eine Klagereduktion vorliegt."). Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen. Eine Klageänderung umfasst einzig Änderungen des Streitgegenstandes zwischen identischen Parteien – hier sind die Parteien nicht mehr identisch, da auf der Passivseite des Prozesses eine Partei ausgeschieden ist. Die objektive Identität der Klage blieb gewahrt. Eine Klageänderung lag entsprechend nicht vor. Eine Klagereduktion lag ebenfalls nicht vor; es wurde das Rechtsbegehren weder in quantitativer noch in qualitativer Art und Weise reduziert (vgl. E. 5.2 vorstehend).
5.4.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, das Ausscheiden der C._____ rechtlich einzuordnen. Zur Prüfung der Rüge der Berufungsklägerin, wonach ein neues Schlichtungsgesuch vorgelegen habe, erscheint dies jedoch notwendig. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine Änderung der subjektiven Identität der Klage, der Wegfall einer beklagten Partei, als Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO zu werten. Eine Zustimmung der Berufungsklägerin nach Art. 83 Abs. 4 ZPO lag nicht vor. Jedoch bildeten die Berufungsklägerin und die C._____ eine einfache Streitgenossenschaft – die beiden selbständigen Klagen konnten verfahrensrechtlich jederzeit getrennt werden (vgl. E. 5.2.1 und E. 2.3.2 vorstehend).
5.4.2. Von einer verfahrensrechtlichen Trennung ist vorliegend auszugehen. Das Vermittleramt Plessur teilte den Parteien mit Schreiben vom 8. Februar 2023 mit, dass es gestattet sei, ein ehemals gegen zwei Beklagte eingeleitetes Vermittlungsverfahren zu trennen und gesondert weiterzuführen. Die Berufungsbeklagte habe darum ersucht (vgl. RG act. II.1/10; E. 5.3.2 vorstehend). Das Vermittleramt Plessur scheint betreffend die C._____ von einem Hindernis für die Fortführung des Prozesses ausgegangen zu sein und eine Abtrennung des die C._____ betreffenden Verfahrens als zweckmässig erachtet zu haben. Denn bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2023 hielt das Vermittleramt Plessur fest, dass in Bezug auf die C._____ keine Schlichtungsverhandlung habe stattfinden können und das weitere prozessuale Vorgehen mit der Berufungsbeklagten und der C._____ abgesprochen werde (vgl. RG act. II.1/6).
5.4.3. Vorliegend erfolgte im Schlichtungsverfahren entsprechend keine Klageänderung und keine Klagereduktion. Vielmehr wurden die selbständigen Verfahren gegen die Berufungsklägerin einerseits und gegen die C._____ andererseits getrennt. Die (selbständige) Klage gegen die Berufungsklägerin war nach dem Entlassen der C._____ unverändert. Noch wenn rechtlich nicht von einer verfahrensrechtlichen Trennung der Klage ausgegangen würde, so blieb die Klage gegen die Berufungsklägerin dennoch unverändert. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem neuen Schlichtungsgesuch ausgegangen werden, das eine neue Schlichtungsverhandlung notwendig gemacht hätte.
5.5. Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Entlassen der C._____ aus der Klage stellte kein neues Schlichtungsgesuch dar.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ordnungsgemäss vorgeladene Berufungsklägerin der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 fernblieb und folglich säumig war. Die (allenfalls) ungültige Vorladung der englischen C._____ bleibt zufolge einfacher Streitgenossenschaft für die Beurteilung der Säumnis der Berufungsklägerin und die Gültigkeit des durchgeführten Schlichtungsverfahrens unbeachtlich. Die Beschränkung der Klage auf die Berufungsklägerin und die damit einhergehende Entlassung der C._____ aus der Klage anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellte überdies kein neues Schlichtungsgesuch der Berufungsbeklagten dar, das ein neues Schlichtungsverfahren notwendig gemacht hätte. Zufolge Säumnis der beklagten Partei, der Berufungsklägerin, durfte das Vermittleramt Plessur entsprechend die Klagebewilligung ausstellen. Die Klagebewilligung vom 24. Januar 2023 erweist sich damit als gültig und die Vorinstanz ist zu Recht auf die Klage eingetreten. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Die Gebühr ist aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu beziehen (vgl. act. D.2).
7.2. Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die erkennende Kammer setzt die Parteientschädigung nach Ermessen fest, wobei sie von jenem Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit (unter anderem) der vereinbarte Stundensatz üblich und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HV [BR 310.25]). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. In den vorinstanzlichen Akten findet sich eine Honorarvereinbarung, wonach ein Stundenansatz von CHF 350.00 vereinbart wurde (RG act. VI.4).
7.2.1. Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, der Berufung und der kurzen Eingaben der Berufungsklägerin vom 18. Oktober und 7. November 2023 (vgl. act. A.3 und A.4) sowie für das Verfassen der Berufungsantwort und der kurzen Eingabe vom 13. November 2023 (vgl. act. A.5) erscheint ein Aufwand von rund 15 Stunden angemessen. Der Stundenansatz von CHF 350.00 liegt ausserhalb des üblichen Rahmens nach Art. 3 Abs. 1 HV, weshalb ein Stundensatz von CHF 270.00 zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch KGer GR ZK2 22 24 v. 9.11.2022 E. 5.3). Unter Hinzurechnung von Barauslagen und Mehrwertsteuer ist der Berufungsbeklagten eine pauschale Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zuzusprechen.
7.2.2. Die Berufungsklägerin ist entsprechend zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 4'000.00 werden der A._____ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Die A._____ AG wird verpflichtet, der B._____ SA für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: