Urteil vom 19. Juli 2024
Referenz ZK2 23 53
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Mühlemann, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daliah Luks Dubno
Luks und Vogt Rechtsanwältinnen, Stampfenbachplatz 4, 8006 Zürich
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 30.06.2023, mitgeteilt am 08.09.2023 (Proz. Nr. 115-2022-31)
Mitteilung 30. Juli 2024
A. Mit Kaufverträgen vom 29. September 2020 und 11. November 2020 kaufte die B._____, vertreten durch C._____, A._____ diverse Goldmünzen im Gesamtbetrag von CHF 36'500.00 ab. Als A._____ C._____ in der Folge weitere Münzen zum Kauf anbot, kamen bei letzterem Zweifel auf. Nach einem Blick in eine Datenbank für verlorene bzw. gestohlene Münzen stellte sich heraus, dass die Münzen mit grosser Wahrscheinlichkeit aus einem Diebstahl aus dem Jahr 2012 stammen. C._____ meldete seinen Verdacht daraufhin der Kantonspolizei Zürich. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen bestätigte sich, dass die Münzen gestohlen worden waren. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmte die Münzen mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 bei der B._____ und übergab sie später ihrem rechtmässigen Eigentümer.
B. Am 31. Januar 2022 reichte die B._____ ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt der Region Plessur ein. Nachdem die Einigung anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. März 2022 scheiterte, stellte das Vermittleramt Plessur gleichentags die Klagebewilligung aus.
C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gelangte die B._____ mit ihrer Klage an das Regionalgericht Plessur und verlangte unter anderem, dass A._____ zur Zahlung von insgesamt CHF 36'539.00 zuzüglich Zins zu verpflichten sei.
D. Mit Klageantwort vom 15. September 2022 beantragte A._____, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____. Mit Replik vom 31. Oktober 2022 und Duplik vom 7. Dezember 2022 hielten die Parteien an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
E. Am 31. Januar 2023 erliess das Regionalgericht Plessur eine Beweisverfügung. Die Hauptverhandlung fand am 29. Juni 2023 statt.
F. Mit Entscheid vom 30. Juni 2023, schriftlich begründet mitgeteilt am 8. September 2023, entschied das Kollegialgericht des Regionalgerichts Plessur, was folgt:
1. A._____ wird verpflichtet, der B._____ CHF 36'539.00 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2021) wird im Umfang von Disp.-Ziff. 1 hiervor beseitigt.
3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)
G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 30. Juni 2023 (115-2022-31) sei aufzuheben und die Klage vom 21. Juni 2022 sei abzuweisen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.
H. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2023 verlangte die B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
I. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Gegen Endentscheide der Regionalgerichte ist die Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (act. B.1, E. 1), weshalb die Berufung zulässig ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a KGV [BR 173.100]).
2. Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort aus, die vorinstanzlichen Akten hätten unberücksichtigt zu bleiben. Der Aktenbeizug von Amtes wegen sei im Berufungsverfahren im Unterschied zum Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Der Berufungskläger verlange den Aktenbeizug in seiner Berufung nicht, verweise aber verschiedentlich auf die vorinstanzlichen Akten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers seien damit über weite Strecken (bestrittene) unsubstantiierte Behauptungen. Die Berufung sei bereits aus diesen Gründen abzuweisen bzw. es sei nicht darauf einzutreten (vgl. act. A.2, Rz. 7).
2.1. Das Gesetz erwähnt den Aktenbeizug nur bei der Beschwerde ausdrücklich (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Für das ordentliche und vollkommene Rechtsmittel der Berufung gilt nach herrschender Lehre jedoch das Gleiche; der Aktenbeizug stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Ein Berufungskläger muss keinen Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten stellen. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz die Vorakten von Amtes wegen einzufordern (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 311 ZPO; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 vor Art. 308 – 318 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 99 vor Art. 308 – 334 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1070).
2.2. Der Einwand der Berufungsbeklagten ist folglich unbegründet. Der fehlende Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten schadet dem Berufungskläger nicht. Die von Amtes wegen beigezogenen Akten sind zu berücksichtigen.
3. Der Berufungskläger rügt, dass sich die Berufungsbeklagte der Entwehrungsgefahr – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – arglistig verschlossen habe bzw. diese gekannt habe und sich daher nicht auf Ansprüche aus Rechtsgewährleistung berufen könne (act. A.1, Rz. 4). Es sei erstellt, dass C._____ bekannt gewesen sei, dass der Berufungskläger ihm Münzen von einem unbekannten Eigentümer verkaufe, dass C._____ den Berufungskläger Erklärungen unterzeichnen lassen habe, von deren Unwahrheit C._____ gewusst habe, und dass C._____ offensichtlich mögliche Nachforschungen bewusst unterlassen habe (act. A.1, Rz. 10).
4. Nach Art. 192 Abs. 2 OR entfällt die Rechtsmängelgewährleistung, wenn der Käufer die Gefahr der Entwehrung kennt. Der Verkäufer trägt die Beweislast für die Kenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung bei Vertragsschluss (Heinrich Honsell, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, N 9 zu Art. 192 OR; Markus Müller-Chen/ Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 3 zu Art. 192 OR).
4.1. Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherweise ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrlässige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewährleistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller-Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Dritten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig verschlossen hat (Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR, m.w.H.).
4.2. Weder Lehre noch Rechtsprechung konkretisieren hinsichtlich Art. 192 Abs. 2 OR, in welchen Konstellationen davon auszugehen ist, dass sich der Käufer einer Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig verschlossen hat. In Bezug auf Art. 199 OR (Gültigkeit von Freizeichnungsklauseln) hält das Bundesgericht demgegenüber fest, dass arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer voraussetze, dass der Verkäufer den Mangel kenne, was sowohl die positive Kenntnis der Mangelhaftigkeit wie auch den Fall, dass der Verkäufer "*mit Mängeln an der Kaufsache ernsthaft rechnet",*mitumfasse. Der Verkäufer solle sich "nicht bewusst der besseren Kenntnis verschliessen dürfen". Wisse der Verkäufer hingegen nicht um den Mangel, so scheide Arglist aus, selbst wenn die Unkenntnis aus der eigenen (selbst groben) Nachlässigkeit folge (BGer 4A_38/2021 v. 3.5.2021 E. 7.1; KGer GR ZK2 2019 39 v. 30.3.2023 E. 9.2.1, je m.w.H.).
4.3. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehre (E. 4.1) erscheint es angezeigt, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 199 OR (E. 4.2 vorstehend) analog auf Art. 192 Abs. 2 OR anzuwenden. Ohne positive Kenntnis des Käufers von der Entwehrungsgefahr entfällt die Rechtsmängelgewährleistung des Verkäufers einzig, wenn der Käufer ernsthaft mit der (rechtlichen) Mangelhaftigkeit der Kaufsache rechnet. Der Käufer muss entsprechend ernsthaft damit rechnen, dass ein Dritter ein besseres Recht am Kaufgegenstand hat und dieses Recht möglicherweise ausübt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Käufer tatsächliche Anhaltspunkte hat, dass die Kaufgegenstände mit einem besseren Recht eines Dritten belastet sind. Er muss über die allfällige Entwehrungsgefahr soweit orientiert sein, dass er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten ist, weitere Abklärungen zu treffen. Tut er dies bewusst nicht, so verschliesst er sich der besseren Kenntnis. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Käufer die Entwehrungsgefahr (ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein besseres Recht eines Drittens) hätte kennen können, wenn er sorgfältiger gewesen wäre.
5. Die Vorinstanz erwog, dass dem Berufungskläger der Beweis, dass sich die Berufungsbeklagte der Kenntnisnahme der Gefahr der Entwehrung arglistig verschlossen habe, mit Verweis auf den nicht verlangten Herkunftsnachweis der Goldmünzen nicht gelinge. Es genüge nicht, dass der Berufungskläger nachweise, dass die Berufungsbeklagte hätte vorsichtiger handeln können. In Anbetracht der Umstände könne man der Berufungsbeklagten nicht vorwerfen, sie habe sich der Entwehrungsgefahr arglistig verschlossen (vgl. act. B.1, E. 4.3.3).
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Berufungsbeklagte habe im Vorfeld der Münzkäufe diverse Abklärungen getroffen – sie habe dem Berufungskläger die Münzen nicht ohne Weiteres einfach abgekauft. Vor Abschluss der Kaufverträge sei unbestritten ein persönliches Gespräch geführt worden. Der genaue Inhalt des Gesprächs und ob sich der Berufungskläger dabei als Eigentümer der Münzen ausgegeben habe oder ob er mitgeteilt habe, er verkaufe für einen Kunden, lasse sich anhand der vorliegenden Beweismittel – den Parteibefragungen – nicht klären. Die Folgen der Beweislosigkeit trage der Berufungskläger (act. B.1, E. 4.3.3).
5.2. Ferner sei – so die Vorinstanz – erwiesen, dass mittels Kopie des Passes eine Identitätskontrolle des Berufungsklägers erfolgt sei und dieser anlässlich der Verkäufe eine "Erklärung betreffend Verfügungsberechtigung zur Einlieferung" bzw. die "consignment notice for private treaty sale / direct purchase" unterzeichnet habe, womit er bestätigt habe, Eigentümer der zu verkaufenden Münzen zu sein. Aus der Behauptung, er habe die beiden Erklärungen nur überflogen, könne der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. B.1, E. 4.3.3).
5.3. Es sei im Übrigen unbestritten, dass die Münzen durch die Berufungsbeklagte im Vorfeld der Verkäufe in einer Datenbank, die Auktionsergebnisse aufliste, geprüft worden seien. Hierzu habe C._____ anlässlich seiner Parteibefragung ergänzend zu Protokoll gegeben, dass der Datenbank nicht zu entnehmen gewesen wäre, ob es sich um gestohlene Münzen handle. Auf die Datenbank gestohlener bzw. verlorener Münzen der IAPN (International Association of Professional Numismatists) habe er keinen Zugriff gehabt (act. B.1, E. 4.3.3).
5.4. Weiter habe C._____ anlässlich seiner Parteibefragung überzeugend dargelegt, dass sich die nach dem zweiten Geschäft zum Kauf angebotenen Münzen im Wert und in der Seltenheit sehr von den anderen fünf Münzen unterschieden hätten. Der Blick auf die Rechnungen des rechtmässigen Eigentümers vom 13. September 2012 und vom 17. Oktober 2012 würden die Aussage der Berufungsbeklagten bestätigen, wonach die drei zuletzt angebotenen Münzen wertvoller gewesen seien, als die zuvor gekauften Goldmünzen (abgesehen von einer Münze). Es sei aus diesem Grund nachvollziehbar, dass bei der Berufungsbeklagten erst mit dem Kaufangebot der drei weiteren Münzen der Verdacht auf einen deliktischen Hintergrund aufgekommen sei (vgl. act. B.1, E. 4.3.3).
6. Der Berufungskläger bestreitet, dass sich der Inhalt des persönlichen Gesprächs und ob sich der Berufungskläger als Eigentümer der Münzen ausgegeben habe, nicht klären lasse. Es liege eine E-Mail des Berufungsklägers im Recht, in der stehe: "Unser Kunde hat 6 bis 8 solche Münzen, die er gerne verkaufen möchte. Nach eigenen Aussagen, seien die anderen wertvoller. Ich verstehe leider nichts davon." C._____ habe daher nachweislich gewusst, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen gewesen sei und er nichts vom Handeln mit Münzen verstehe. Ein persönliches Gespräch mit der Person, die weder Eigentümer der Münzen sei noch etwas davon verstehe, könne nicht als Erfüllung irgendwelcher Sorgfaltspflichten gedeutet werden. Dasselbe gelte für die Anfertigung einer Passkopie des Berufungsklägers (act. A.1, Rz. 6).
6.1. Mit den vom Berufungskläger unterzeichneten "Erklärungen betreffend Verfügungsberechtigung zur Einlieferung" habe er bestätigt, Eigentümer der Münzen zu sein und dass sich die Münzen seit dem Jahr 2005 in seinem Besitz befinden würden. Diese Zusicherungen habe der Berufungskläger gar nicht machen können, was C._____ aufgrund der genannten E-Mail gewusst habe, habe der Berufungskläger damit doch offengelegt, nicht Eigentümer der Münzen zu sein. Dass C._____ den Berufungskläger gebeten habe, Erklärungen zu unterzeichnen, von denen C._____ gewusst habe, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen könnten, zeige, dass es C._____ nur um eine pro forma-Unterzeichnung dieser Erklärungen gegangen sei, weil er die Gefahr einer Entwehrung gekannt habe und sich habe absichern wollen (act. A.1, Rz. 7).
6.2. Es sei überdies nicht glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte, eine Expertin auf dem Gebiet der Numismatik, auf die Datenbank gestohlener bzw. verlorener Münzen der International Association of Professional Numismatists keinen Zugriff habe, zumal es C._____ anlässlich des Angebots weiterer Münzen doch möglich gewesen sei, vertiefte Nachforschungen anzustellen. Solche Datenbanken würden offensichtlich nicht ohne Grund existieren. Bei seltenen Münzen, die als "einfaches Kulturgut" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KGTG i.V.m. Art. 1 lit. e des Übereinkommens über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 zu qualifizieren seien, bestehe eine grundsätzliche Gefahr der Entwehrung, wenn keine entsprechenden Vorsichtsmassnahmen getroffen würden (vgl. act. A.1, Rz. 8 f.).
7. Der Berufungskläger erachtet es als erstellt, dass C._____ gewusst habe, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen sei. Er stützt sich dazu vor allem auf seine E-Mail vom 20. September 2020 (RG act. III.1, S. 2; vgl. act. A.1, Rz. 6, 7, 10).
7.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist der Feststellung der Vor-instanz zuzustimmen, dass sich nicht klären lasse, was der genaue Inhalt des persönlichen Gesprächs gewesen sei und ob sich der Berufungskläger als Eigentümer der Münzen ausgegeben habe (vgl. act. B.1, E. 4.3.3). Die E-Mail vom 20. September 2020 (RG act. III.1, S. 2), auf die sich der Berufungskläger stützt, taugt nicht als Beweis für den Inhalt des persönlichen Gesprächs. Die Aussagen der Parteien gehen bezüglich Inhalt des Gesprächs diametral auseinander. C._____ räumte anlässlich seiner Parteibefragung ein, dass die genannte E-Mail im Widerspruch zum persönlichen Gespräch stehe. Im Gespräch habe der Berufungskläger immer gesagt, dass die Münzen ihm gehören würden (RG act. VII.2, Frage 6). Der Berufungskläger habe gesagt, er habe die Münzen von einem Kunden erworben (RG act. VII.2, Frage 5). In der Deklaration der Erklärung betreffend Verfügungsberechtigung stehe, dass die Münzen schon vor 2005 im Besitz des Berufungsklägers gewesen seien. Der Berufungskläger habe gesagt, dass er die Münzen schon viele Jahre habe (RG act. VII.2, Frage 25; vgl. auch Frage 5 ["Er hat gesagt, er habe sie von einem Kunden erworben. Dies sei schon lange her."] und Frage 21 ["Nachzufragen, wer der Verkäufer vor Jahrzenten war, geht für mich zu weit"]). C._____ sagte weiter aus, der Widerspruch zwischen der E-Mail und dem persönlichen Gespräch sei ihm nicht aufgefallen. Während des Gesprächs habe der Berufungskläger gesagt, es seien seine Münzen. Bei der E-Mail sei es darum gegangen, dass er zu ihnen komme. Es sei anschliessend nicht mehr thematisiert worden (RG act. VII.2, Frage 22). C._____ bestätigte, dass er immer davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger trotz der E-Mail der Eigentümer der Münzen sei. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass er der wirtschaftlich Berechtigte sei (RG act. VII.2, Frage 14). Der Berufungskläger brachte demgegenüber anlässlich seiner Parteibefragung vor, dass er anlässlich des Treffens mündlich gesagt habe, dass er für einen Kunden verkaufe (RG act. VII.3, Frage 12). Es sei von Anfang an klar gewesen, dass er nicht Eigentümer sei – von der ersten E-Mail an (vgl. RG act. VII.3, Frage 13).
7.2. Alleine gestützt auf die E-Mail vom 20. September 2020 (RG act. III.1, S. 2) sowie seine Parteiaussage vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen, dass C._____ gewusst haben soll, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen gewesen sei. Zweifel an der Darstellung des Berufungsklägers wecken vor allem die Aussagen von C._____ anlässlich seiner Parteibefragung: Zum einen seine Aussagen betreffend die Bekundungen des Berufungsklägers im Rahmen des persönlichen Gesprächs, zum anderen die Aussage, dass es in der E-Mail vom 20. September 2020 vor allem darum gegangen sei, dass der Berufungskläger vorbeikomme und diese E-Mail nicht mehr thematisiert worden sei (vgl. E. 7.1 vorstehend). Letztere Aussage erscheint denn auch nachvollziehbar, da es sich bei dieser E-Mail anscheinend um die erste Kontaktaufnahme des Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten handelte (vgl. RG act. III.1., S. 2; RG act. VII.3, Frage 10).
7.3. Diese Zweifel werden durch die vom Berufungskläger unterzeichneten "Consignment notice for private treaty sale / direct purchase" (RG act. II.1/11) und "Erklärung betreffend Verfügungsberechtigung zur Einlieferung"(RG act. II.1/12) verstärkt. Der Berufungskläger bestätigte mit seiner Unterschrift, Eigentümer der zu verkaufenden Münzen zu sein. Überdies ist in diesen Erklärungen festgehalten, dass der Berufungskläger seit 2005 im Besitz dieser Münzen gewesen sei. Das stützt wiederum die Aussage von C._____, dass der Berufungskläger gesagt habe, die Münzen schon viele Jahre zu besitzen (vgl. E. 7.1 vorstehend).
7.4. Dem Berufungskläger gelingt der Beweis nicht, dass C._____ gewusst haben solle, dass der Berufungskläger die in den Erklärungen (RG act. II.1/11 und II.1/12) enthaltenen Zusicherungen nicht machen könne und diese nicht der Wahrheit entsprechen würden (vgl. act. A.1, Rz. 7; E. 6.1 vorstehend). Der Berufungskläger führte diesbezüglich anlässlich seiner Parteibefragung einzig aus, dass er diesen Erklärungen nicht so viel Bedeutung beigemessen habe, weil C._____ gesagt habe, sie seien für das interne Dossier (vgl. RG act. VII.3, Frage 13). Keine Ausführungen machte er zur Behauptung, dass er diese Erklärungen einzig auf Wunsch der Berufungsbeklagten bzw. C._____ unterzeichnet habe oder dass ihm von Letzterem mitgeteilt worden sei, dass die Unterzeichnung der Erklärung eine blosse Formalie sei (vgl. Beweisverfügung vom 31. Januar 2023: RG act. IV.17, Ziff. D.2, Spiegelstrich 3 und 4). Es mutet zudem etwas seltsam an, dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er mit seiner Unterschrift Tatsachen bestätigte, von denen er wusste, dass sie nicht korrekt sind, etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte.
7.5. Nicht überzeugen vermögen weiter die Argumente des Berufungsklägers, ein Gespräch mit einer Person, die nicht Eigentümer der Münzen sei, könne nicht als Erfüllung irgendwelcher Sorgfaltspflichten gedeutet werden, und dasselbe gelte für die Anfertigung einer Passkopie des Berufungsklägers (act. A.1, Rz. 6; E. 6 vorstehend). Zum einen gelingt dem Berufungskläger der Nachweis, C._____ habe gewusst, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der zu verkaufenden Münzen sei, nicht (E. 7.1 ff. vorstehend). Zum anderen blieb jener Teil des vorinstanzlichen Urteils, wonach die Kaufverträge als Eigengeschäfte des Berufungsklägers zu qualifizieren seien und er Vertragspartei geworden sei (act. B.1, E. 4.1.3), unangefochten. Folgerichtig musste die Berufungsbeklagte ein persönliches Gespräch mit dem Berufungskläger als Vertragspartei und ihrer Ansicht nach Eigentümer der Münzen (gegenteiliges Wissen konnte der Berufungskläger nicht beweisen) führen und dessen Identität mit einer Kopie seines Passes überprüfen.
7.6. Die Argumente des Berufungsklägers hinsichtlich der Datenbank gestohlener bzw. verlorener Münzen und dem Kulturgütertransfergesetz vermögen ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Berufungsbeklagte ernsthaft mit der Entwehrungsgefahr gerechnet bzw. sich dieser arglistig verschlossen haben solle. Sie zielen vielmehr darauf ab, dass die Berufungsbeklagte hätte vorsichtiger sein bzw. weitere Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.1), lässt die fahrlässige Unkenntnis des Käufers die Haftung des Verkäufers nach Art. 192 Abs. 2 OR nicht entfallen. Selbst wenn die Berufungsbeklagte Zugriff auf diese Datenbank gehabt – was nicht erstellt ist – und diese nicht konsultiert hätte, so wäre dies allenfalls als fahrlässig einzustufen. Es würde ohne weitere, hier nicht vorliegende Verdachtsmomente nicht genügen, um der Berufungsbeklagte den Vorwurf zu machen, sich arglistig der Entwehrungsgefahr verschlossen zu haben. Inwiefern bei "seltenen Münzen" eine "grundsätzliche Entwehrungsgefahr" bestehe (act. A.1, Rz. 8 f., E. 6.2 vorstehend), und inwiefern dies auf ein Sich-der-Entwehrungsgefahr-arglistig-Verschliessen seitens der Berufungsbeklagten schliessen liesse, führt der Berufungskläger nicht weiter aus.
7.7. Letztlich überzeugen auch die Erwägungen der Vorinstanz, dass angesichts der Unterscheidung der gekauften Münzen in Wert und Seltenheit im Vergleich zu den nachfolgend angebotenen Münzen nachvollziehbar sei, dass bei der Berufungsbeklagten erst mit dem Kaufangebot letzterer Münzen der Verdacht auf einen deliktischen Hintergrund der Münzen aufgekommen sei (vgl. act. B.1, E. 4.3.3; E. 5.4 vorstehend).
7.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger vor allem auf seine E-Mail vom 20. September 2020 (RG act. III.1, S. 2) stützt, wenn er anführt, dass C._____ gewusst habe, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen sei. Dieser Beweis gelingt dem Berufungskläger nicht (vgl. E. 7.1 ff. vorstehend). Die weiteren Argumente des Berufungsklägers setzen voraus, dass C._____ Kenntnis davon hatte, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen war (persönliches Gespräch, Passkopie und Unterzeichnung der "Erklärungen betreffend Verfügungsberechtigung zur Einlieferung" durch eine Person, die nicht Eigentümer der Münzen ist). Diese fallen zufolge Beweislosigkeit entsprechend in sich zusammen. Dass die Berufungsbeklagte allenfalls hätte vorsichtiger sein können, indem sie eine weitere Datenbank hätte konsultieren können, genügt nicht, um die Rechtsmängelgewährleistung nach Art. 192 Abs. 2 OR entfallen zu lassen.
7.9. Entsprechend ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Berufungskläger der Nachweis, dass sich die Berufungsbeklagte der Kenntnisnahme der Gefahr der Entwehrung arglistig verschlossen hat, nicht gelingt. Der Berufungskläger konnte nicht beweisen, dass die Berufungsbeklagte bereits im Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Käufe vom 29. September 2020 und 11. November 2020 konkrete Anhaltspunkte hatte, gestützt auf welche sie ernsthaft damit rechnete, dass ein besseres Recht eines Dritten an den Münzen besteht. Die Berufung ist folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
8. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
8.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Die Gebühr ist aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu beziehen (vgl. act. D.2).
8.2. Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht (in den vorinstanzlichen Akten finden sich einzig Honorarnoten). Praxisgemäss wird in diesem Fall ein Stundenansatz von CHF 240.00 entschädigt (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 m.w.H.) und der Stundenaufwand ist vom Kantonsgericht zu schätzen (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Für das Studium der Berufungsschrift und des vorinstanzlichen Urteils sowie für das Verfassen der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von rund 15 Stunden angemessen. Unter Hinzurechnung von Barauslagen und Mehrwertsteuer ist der Berufungsbeklagten eine pauschale Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. A._____ wird verpflichtet, der B._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: