Entscheid vom 22. Dezember 2023
Referenz ZK2 23 62
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Beschwerdegegner
C._____ Beschwerdegegner
D._____ Beschwerdegegner
alle vertreten durch E._____ AG
Gegenstand Forderung aus Miete
Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Schlichtungsbehörde für Mietsachen Imboden vom 26.10.2023, mitgeteilt am 07.11.2023 (Dossier Nr. 2023/30)
Mitteilung 11. Januar 2024
A. Mit Schlichtungsgesuch vom 25. September 2023 machten D._____, B._____ und C._____ als Vermieter gegen A._____ als Mieterin ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse Rorschach anhängig. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
Die Beklagte hat den Klägern den Betrag über CHF 7'187.25 seit 1. Februar 2022 schuldig zu sein. Dieser Betrag setzt sich durch 3 offene Mietzinse von je CHF 2'220.00 zzgl. 5 % Zins (CHF 527.25) zusammen.
Zudem sind sämtliche Betreibungskosten, d.h. CHF 73.30 für Gebühr Zahlungsbefehl, durch die Beklagte zu übernehmen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Rohrschach-Rorschacherberg ist aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Am 26. September 2023 überwies die Schlichtungsstelle Rorschach das Gesuch zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Imboden.
B. Mit Vorladung vom 12. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 26. Oktober 2023, um 15.15 Uhr, nach Domat/Ems zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Weder die Kläger, beziehungsweise ihre Vertretung, noch die Beklagte erschienen zur Verhandlung.
C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023, mitgeteilt am 7. November 2023 und der Beschwerdeführerin zugestellt am 13. November 2013, erkannte der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Imboden:
1. Das Verfahren wird infolge Säumnisses der Gesuchsteller als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 gehen zulasten des Kantons Graubündens und werden auf die Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden genommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung dieser Abschreibungsverfügung an die Parteien (eingeschrieben).
(Rechtsmittelbelehrung)
(Mitteilung)
D. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob A._____ am 15. November 2023 (Poststempel 20. November 2023) sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie machte geltend, sich vor Vorinstanz rechtlich korrekt verhalten zu haben, da sie sich aufgrund einer Erkrankung für die Schlichtungsverhandlung telefonisch abgemeldet habe.
Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. D.1).
1.1. Wie die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend festhielt, kann gegen die Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde Beschwerde erhoben werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BGer 4A_131/2013 v. 3.9.2013 E. 2.2.2.2). Die anfechtende Partei hat als Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). An Beschwerden von Laien sind grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 319 ZPO und N 17 f. zu Art. 321 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO).
1.2. Auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 15. November 2023 um eine Laieneingabe handelt, hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Minimalanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der vorliegenden Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Diese Begründungspflicht gilt nicht nur für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. dazu vorstehend E. 1.1), sondern der Beschwerdeführer hat auch spezifiziert darzulegen, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist auch hier zu berücksichtigen, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht, selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich einzig mit dem Hinweis, sie habe sich telefonisch von der angesetzten Schlichtungsverhandlung abgemeldet, während Anträge sowie Ausführungen dazu, weshalb der Entscheid falsch sei, gänzlich fehlen. Inwieweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein soll und inwieweit der Umstand der telefonischen Abmeldung am Ausgang des Verfahrens etwas hätte ändern sollen, legt sie weder dar, noch ist dies erkennbar. Das Verfahren hätte aufgrund des Nichterscheinens der Gesuchsteller in jedem Fall abgeschrieben werden müssen. Ausserdem erleidet die Beschwerdeführerin als Gesuchsgegnerin durch die Verfahrensabschreibung keinerlei Nachteile, namentlich wurde sie nicht mit Kosten belastet. Dass ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wirkt sich nicht nachteilig für sie aus, zumal sie weder anwaltlich vertreten war noch Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO begründet geltend machte. Demzufolge ist ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Somit kann auch unter diesen Gesichtspunkten mangels Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 GOG).
4. Aufgrund der gegebenen Umstände werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Parteientschädigungen sind keine ausgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer-den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: