Urteil vom 26. Juli 2024
Referenz ZK2 24 10
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Thoma, Aktuar ad hoc
Parteien SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik
Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Wittweiler
WEINMANN ZIMMERLI Rechtsanwälte AG, Apollostrasse 2, Postfach, 8032 Zürich Neumünster
gegen
A._____
Beklagte
Gegenstand Forderung aus Urheberrecht
Mitteilung 05. August 2024
A. Die SUISA ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Musik in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die A._____ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B._____ und bezweckt die Führung eines Pizzakuriers und den Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Lebensmitteln und Getränken.
B. Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhob die SUISA (nachfolgend: Klägerin) gegen die A._____ (nachfolgend: Beklagte) beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'447.70 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 13. August 2022 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
C. Der mit Verfügung vom 15. April 2024 von der Klägerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihr Frist zur Klageantwort angesetzt. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Juni 2024 eine Nachfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist ein Endentscheid gestützt auf die Vorbringen in der Klageschrift und aufgrund der Akten ergehen werde. Auch die Nachfrist lief unbenutzt ab.
D. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO).
2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wiedergabe von Radio- und Fernsehsendungen gilt seit dem 1. Januar 2019 der Gemeinsame Tarif 3a (vgl. Ziff. 2.1 und 18 des Gemeinsamen Tarif 3a [act. B.4; nachfolgend: GT 3a] i.V.m. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]). Der Tarif ist bis zum 31. Dezember 2021 gültig und verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2026, wenn er nicht von einem Verhandlungspartner gekündigt wird (GT 3a Ziff. 18). Da der Tarif nicht gekündigt wurde, gilt er auch für das hier zur Diskussion stehende Vergütungsjahr 2022. Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff. 2.1).
3.1. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (act. B.4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert.
3.2. Nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin führt die Beklagte an drei Standorten audiovisuelle und Audio-Nutzungen durch (act. A.1, Rz. 12) und hat für frühere Jahre die Rechnungen für diese Nutzung beglichen (act. A.1, Rz. 11). Als Nutzerin der im GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.
4.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2022 am 11. Juli 2022 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar 2023 keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (act. A.1, Rz. 13).
4.2. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (vgl. oben E. 2). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis zu 200 Amtslinien) beträgt der monatliche Ansatz pro Nutzungsort CHF 14.40 für die Urheberrechte und CHF 4.80 für die verwandten Schutzrechte. Bei audiovisuellen Nutzungen beträgt der monatliche Ansatz pro Nutzungsort CHF 15.60 für die Urheberrechte und CHF 5.20 für die verwandten Schutzrechte (GT 3a Ziff. 5). Nutzer, welche eine Bedingung gemäss GT 3a Ziff. 8.2 erfüllen, erhalten einen Rabatt von 5% auf die geschuldeten Vergütungen (GT 3a Ziff. 8.2). Schliesslich kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 2,5 % resp. 7,7 % hinzu (GT 3a Ziff. 11). Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Angaben der Nutzer. Es obliegt dem Nutzer, sich bei der Klägerin anzumelden und ihr von sich aus Änderungen zu melden (GT 3a Ziff. 12 ff.).
4.3. Es ist unbestritten, dass die Beklagte abgabepflichtige audiovisuelle und Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien an drei Nutzungsorten – B._____, C._____ und D._____ – durchführt. Für die entsprechende Nutzung im Jahr 2022 fordert die Klägerin von der Beklagten unter Gewährung eines Rabattes von 5% CHF 1'447.70 inkl. Mehrwertsteuer gemäss Ziffer 5 GT 3a. Dieser Betrag wurde der Beklagten am 11. Juli 2022 in Rechnung gestellt (act. B.5).
4.4. Als Nutzerin der im GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä-gerin aus diesem Tarif für das Jahr 2022 die folgenden Vergütungen: Die Beklagte schuldet der Klägerin für Audio-Nutzungen pro Nutzungsort für die Urheberrechte eine Monatspauschale von CHF 14.40, abzüglich 5% Rabatt, d.h. CHF 13.68 bzw. CHF 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte eine Monatspauschale von CHF 4.80, abzüglich 5% Rabatt, d.h. CHF 4.56 bzw. CHF 54.72 pro Jahr. Weiter schuldet die Beklagte der Klägerin für audiovisuelle Nutzungen pro Nutzungsort für die Urheberrechte eine Monatspauschale von CHF 15.60, abzüglich 5% Rabatt, d.h. CHF 14.82 bzw. CHF 177.84 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte eine Monatspauschale von CHF 5.20, abzüglich 5% Rabatt, d.h. CHF 4.94 bzw. CHF 59.28 pro Jahr. Daraus ergibt sich ein jährlicher Anspruch von CHF 456.00 pro Nutzungsort und somit insgesamt für alle drei Nutzungsorte ein Anspruch von CHF 1'368.00. Zusätzlich ist auf die geschuldete Vergütung Mehrwertsteuer zu entrichten. Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7.7%, ausser bei der Vergütung für die Audio-Nutzungen beträgt der Mehrwertsteuersatz 2.5% für die Urheberrechte. Dies ergibt einen Jahresanspruch inkl. Mehrwertsteuer für die Audio-Nutzungen von gerundet CHF 504.77 für die Urheberrechte und von gerundet CHF 942.93 für die übrigen Nutzungen. Der geltend gemachte Jahresbeitrag in der Höhe von CHF 1'447.70 inkl. Mehrwertsteuer ist somit ausgewiesen.
4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte der Klägerin gestützt auf den GT 3a für das Jahr 2022 eine Vergütung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Höhe von CHF 1'447.70 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten hat.
5.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 13. August 2022, weil die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen (GT 3a Ziff. 15) beglichen worden sei. Die Klägerin habe daraufhin die Beklagte dreimal erfolglos schriftlich gemahnt und sei einmal per E-Mail an sie gelangt (act. A.1, Rz. 14 und 15).
5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR).
5.3. Die Rechnung vom 11. Juli 2022 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 12.08.2022" (act. B.5). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist nach deren Ablauf in Verzug (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 151 m.w.H.). Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziffer 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 13. August 2022 in Verzug, sodass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Die Mahnungen der Klägerin haben auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 153).
6.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 8 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf das Minimum von CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Umfang von CHF 1'000.00 hat die Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
6.3. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die Beklagte liess sich nicht zur Klage vernehmen. Angesichts des notwendigen Aufwands für die Klageschrift scheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale eine Parteientschädigung von gerundet CHF 500.00 ergibt. Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer entfällt, weil die Klägerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Klage wird die A._____ verpflichtet, der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, CHF 1'447.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. August 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der A._____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, zurückerstattet. Die A._____ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
3. Die A._____ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: