Entscheid vom 12. Juni 2024
Referenz ZK2 24 15
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____ Beschwerdegegner
vertreten durch C._____ AG
Gegenstand Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 22.05.2024, mitgeteilt am 22.05.2024 (Proz. Nr. 135-2024-150)
Mitteilung 13. Juni 2024
A. Mit Vertrag vom 17. September 2020 vermietete B._____ den 4.5-Zimmer-Hausteil (Hausteil D._____) samt Werkstatt zur Mitbenutzung in E._____ an A._____. Die Vertragsparteien vereinbarten einen monatlichen Nettomietzins von CHF 1'000.00 (RG act. 1.2).
B. Aufgrund anhaltenden Zahlungsverzuges (Art. 257d OR) kündigte B._____ den Mietvertrag am 16. Februar 2024 mit amtlichem Formular für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen per 31. März 2024 (RG act. 1.3 und 1.4).
Die Kündigung blieb unangefochten und mit Email vom 11. März 2024 anerkannte A._____ diese ausdrücklich (RG act. 1.5).
C. Trotz rechtsgültiger Beendigung des Mietverhältnisses nahm A._____ die zweimalig − auf den 2. und 15. April 2024 − festgelegten Wohnungsabgabetermine nicht wahr (RG act. 1.6.1, 1.6.2 und 1.7). Am 18. April 2024 stellte B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Auweisungsbegehren.
D. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 (RG act. 5) erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos was folgt:
b) Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch B._____ vorzuschiessen, welcher dafür auf A._____ zurückgreifen kann.
c) Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, den vorliegenden Entscheid auf Aufforderung von B._____ hin zu vollstrecken. Die Aufgabe der Kantonspolizei besteht darin, die Sicherheit von B._____ und allfälliger Vertreter/innen zu gewährleisten und bei Bedarf sich in der Wohnung aufhaltende Personen – nötigenfalls unter Zwang – aus der Wohnung zu führen.
Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von B._____ geleisteten Vorschuss verrechnet. B._____ wird das Recht eingeräumt, auf A._____ Regress zu nehmen. A._____ hat B._____ also diese CHF 800.00 zu bezahlen
A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid
Vollstreckbarerklärung
Mitteilung E. Am 1. Juni 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Regionalgericht Prättigau/Davos Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid. Das Regionalgericht überwies die am 5. Juni 2024 bei ihm eingegangene Eingabe gleichentags an das zuständige Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1).
F. Nach Prüfung der Beschwerdeeingabe und der beigezogenen vorinstanzlichen Akten wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichtet.
1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 nicht erreicht (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien in einem mietrechtlichen Ausweisungsverfahren, in dem die Kündigung nicht mehr strittig ist, im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht (BGer 4A_72/2007 v. 22.8.2007 E. 2.2; BGer 4A_107/2007 v. 22.6.2007 E. 2.3). Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Verfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1 mit Hinweis auf Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 46 zu Art. 91 ZPO; KGer GR ZK2 22 26 v. 8.7.2022 E. 1.1; KGer GR ZK2 19 58 v. 18.12.2019 E. 2.3.1).
Gemäss dem bei den Akten liegenden Mietvertrag beträgt vorliegend der monatliche Mietzins CHF 1'000.00. Der Mietwert für sechs Monate beläuft sich demzufolge auf CHF 6'000.00, womit das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht.
2. Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 25. Mai 2024 zu laufen und endete am 3. Juni 2024 (Art. 142 ZPO). Rechtsmitteleingaben müssen am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Österreichischen Post erfolgte die Postaufgabe in Österreich am 1. Juni 2024. Eingegangen in der Schweiz ist die Sendung am 4. Juni 2024 und somit um einen Tag verspätet. Auf die Beschwerde ist demnach bereits infolge Nichteinhaltung der Frist nicht einzutreten.
3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO sowie N 16 ff. und N 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Gegenüber juristischen Laien ist bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung eine grosszügigere Haltung angebracht, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Dennoch sind auch bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 32 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 17 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 45 f. zu Art. 311 ZPO).
3.2. Die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Mietverhältnis rechtsgültig auf den 31. März 2024 beendet worden sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer (Mieter) das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht geräumt. Infolge unbestrittenem Sachverhalt und klarer Rechtslage sei dem Ausweisungsgesuch stattzugeben.
3.3. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Eingabe keine konkreten Rechtsbegehren. Schon deshalb genügt die Eingabe den formellen Anforderungen nicht. In der weiteren Begründung der Eingabe führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
er habe das Mietobjekt bereits vor mehreren Wochen grösstenteils geräumt und die Schlüssel per Einschreiben dem Vermieter übersandt;
er versichere, keinen Zweitschlüssel mehr zu besitzen und das Haus nur noch in Absprache mit dem Eigentümer zu betreten;
das Mietobjekt habe er in besenreinem Zustand hinterlassen;
in der Werkstatt befänden sich überwiegend Gegenstände des Vormieters;
im Haus befänden sich noch einige hochwertige Einbauten und Gegenstände; der Vermieter weigere sich, über eine angemessene Ablöse zu verhandeln;
er verlange Schadenersatz für Investitionen in das Mietobjekt und Eigenleistungen;
er sei über die Mietumstände getäuscht worden. Da der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, handelt es sich bei sämtlichen aufgeführten Vorbringen um neue Tatsachenbehauptungen. Da neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), können sie nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer überdies nicht ansatzweise auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwieweit diese falsch sein sollen. Er bestreitet insbesondere nicht, das Mietobjekt räumen zu müssen. Vielmehr behauptet er, dies "grösstenteils" bereits gemacht zu haben. Eine bloss teilweise Räumung genügt aber nicht. Wurde ein Mietvertrag gültig aufgelöst und ist der Auszugstermin verstrichen, ist der Mieter zur sofortigen und vollumfänglichen Räumung und Rückgabe des Mietobjekts verpflichtet. Dies hat er offenbar bis heute nicht getan, wie er selbst darlegt. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten nichts, was die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausweisung in Frage stellen könnte. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet in der Beschwerde nicht statt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und zwar selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Auch eine solche hat sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit diese falsch sein sollen (vgl. oben E. 3.1). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde CHF 500.00 bis CHF 8'000.00. Aufgrund der gegebenen Umstände erscheint vorliegend eine Gebühr von CHF 800.00 als angemessen.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und diesem somit durch das Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
5. Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100], Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.00]).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: