Entscheid vom 25. April 2024
Referenz ZK2 24 4
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Graubünden
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegner
vertreten durch Grundbuchinspektorat und Handelsregister
Ringstrasse 10, 7001 Chur
Gegenstand Massnahmen gemäss Art. 731b OR
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter vom 06.02.2024, mitgeteilt am 07.02.2024 (Proz. Nr. 135-2023-136)
Mitteilung 26. April 2024
A. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, dass die A._____ AG (Firmennummer CHE-Nr. B._____) am 30. Oktober 2023 um 10:00 Uhr richterlich aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (Proz. Nr. 135-2023-136).
Auf eine dagegen gerichtete Berufung der A._____ AG trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid ZK2 23 61 vom 4. Dezember 2023 nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 beantragte die A._____ AG, es sei das Urteil vom 30. Oktober 2023 nach Art. 256 Abs. 2 ZPO vollumfänglich aufzuheben und die darin angeordnete Liquidation als gegenstandslos zu erklären. Zudem stellte die A._____ AG verschiedene verfahrensrechtliche Anträge.
C. Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, was folgt:
1. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (Proz. Nr. 135-2023-136) vom 30. Oktober 2023, mitgeteilt am 1. November 2023, wird aufgehoben.
2. Entsprechend fällt die angeordnete Auflösung der A._____ AG (Firmennummer CHE-Nr. B._____) und ihre Liquidation dahin.
3. Das Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair wird beauftragt, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.
4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei [d.h. der A._____ AG].
5./6. [Rechtsmittelbelehrung]
7. [Mitteilung]
D. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde, welche sich gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz richtete.
E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 18. März 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Von der Ansetzung einer Nachfrist wurde abgesehen.
F. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
1.1. Die Beschwerde richtet sich (ausschliesslich) gegen den Kostenspruch im angefochtenen Entscheid. Gestützt auf Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO ist sie grundsätzlich zulässig.
1.2. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Pflichtig ist auch die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift (Ingrid Jent-Sørensen, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 2a zu Art. 98 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 98 ZPO). Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 18. März 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen (vgl. act. D.2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Von der Ansetzung einer Nachfrist konnte jedoch abgesehen werden, da auf die Beschwerde selbst für den Fall, dass der Vorschuss innert einer allfälligen Nachfrist bezahlt worden wäre, nicht hätte eingetreten werden können.
1.3. Wie die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid richtig festhält (vgl. Dispositiv-Ziffer 6), beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Kostenentscheid im vorliegenden Fall zehn Tage (Art. 250 lit. c Ziff. 15 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Gemäss einer handschriftlich verfassten Notiz auf RG act. IV./4 wurde der angefochtene Entscheid von C._____, dem Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin, am 12. Februar 2024 persönlich beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair abgeholt. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Entscheid sei ihr am 13. Februar 2024 zugestellt worden (vgl. act. A.1, S. 1). Das scheint kaum glaubhaft zu sein, kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn als Datum der Inempfangnahme der 13. Februar 2024 angenommen werden würde, hätte die zehntätige Beschwerdefrist am 23. Februar 2024 geendet und wäre die gemäss Sendungsverfolgung am 24. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeschrift das Datum vom 22. Februar 2024 trägt (vgl. act. A.1). Entscheidend ist vorliegend einzig die Übergabe an die Schweizerische Post, und diese erfolgte eindeutig verspätet. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
3.1. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]).
3.2. Da kein Schriftenwechsel angeordnet wurde, sind von vornherein keine Parteientschädigungen zu sprechen.
4. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde "zurückstelle", was als Rückzug zu verstehen sein dürfte (vgl. act. A.2). Das Schreiben ging dem Kantonsgericht am 26. April 2024, somit nach Urteilsfällung, zu. Ob in diesem Zeitpunkt ein Rückzug noch möglich ist, erscheint fraglich, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beschwerdeführerin einen Unterschied machen sollte, ob auf die Beschwerde nicht eingetreten oder ob das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Auch an den Kostenfolgen würde sich vorliegend im Ergebnis nichts ändern: Insbesondere stellt auch der Rechtsmittelrückzug ein prozessuales Unterliegen dar und die Beschwerdeführerin würde somit auch in diesem Fall kostenpflichtig. Die Gerichtskosten wären vorliegend im Falle eines Abschreibungsentscheides gleich hoch anzusetzen (wenn nicht sogar höher), da – wie die vorangehenden Ausführungen zeigen – der Nichteintretensentscheid bereits verfasst und gefällt (aber noch nicht mitgeteilt) wurde, weshalb die Beschwerdeführerin den in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwand des Gerichtes ohnehin zu entschädigen hätte.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ AG.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: