Urteil vom 5. Juni 2025
mitgeteilt am 11. Juni 2025
Referenz ZR1 24 5
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Bäder Federspiel und Schmid Christoffel Hofer, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch
Oesch Mediation und Advokatur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli
Buchli Just
GegenstandVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Anfechtungsobj.Entscheid des Regionalgerichts Landquart, Einzelrichter, vom 6. Dezember 2023, mitgeteilt am 28. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-344)
1. B._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1987, und A._____ (nachfolgend: Ehemann), geboren am _____ 1985, sind seit dem _____ 2014 verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C._____, geboren am _____ 2014, und D._____, geboren am _____ 2018, hervor. Der Ehemann ist Vater eines vorehelichen Sohnes, E._____, geboren am _____ 2003. Die Ehefrau und ihr neuer Lebenspartner sind am _____ 2024 Eltern der Tochter F._____ geworden.
2. Mit Entscheid vom 27. August 2021 erklärte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur die Parteien für berechtigt, getrennt voneinander zu leben, und genehmigte die von den Parteien geschlossene Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021. Die Kinder wurden unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen, die elterliche Obhut wurde der Ehefrau übertragen, wobei dem Ehemann ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Der Ehemann wurde dazu verpflichtet, ab 1. Juli 2021 an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatliche Kindesunterhaltsbeiträge (Barunterhalt), zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, an die Ehefrau, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:
Für C._____: Fr. 0.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 235.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 425.00
Für D._____: Fr. 0.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 235.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 425.00
Für C._____: Fr. 85.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 235.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 340.00
Für D._____: Fr. 85.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 235.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 340.00
Für C._____: Fr. 290.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 295.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 75.00
Für D._____: Fr. 290.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 295.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 75.00
Für C._____: Fr. 305.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 295.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 60.00
Für D._____: Fr. 305.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 295.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 60.00
Für C._____: Fr. 330.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 295.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 35.00
Für D._____: Fr. 330.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 295.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 35.00
Für C._____: Fr. 765.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 95.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 0.00
Für D._____: Fr. 590.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 70.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 0.00
Für C._____: Fr. 675.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 185.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 0.00
Für D._____: Fr. 675.00 Nach Beteiligung der Ehefrau von Fr. 185.00 beläuft sich der Fehlbetrag auf Fr. 0.00
1. Die Ehefrau erhob am 25. Juli 2023 beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage. Am 3. Oktober 2023 beantragte sie beim Einzelrichter des Regionalgerichts Landquart vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei sie um eine Erhöhung der mit genehmigter Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge ersuchte. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 beantragte der Ehemann seinerseits die Festsetzung tieferer Unterhaltsbeiträge bei gleichzeitiger Aufhebung des Eheschutzentscheids bzw. der Trennungsvereinbarung. Nach der Hauptverhandlung vom 28. November 2023, an welcher sich die Parteien aufgrund eines entsprechenden Antrages des Ehemannes über eine Änderung des Besuchs- und Ferienrechts einigten, erkannte der Einzelrichter mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 wie folgt:
In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die Ziffern 5.1, 5.2 und 5.5 der Trennungsvereinbarung vom 13./16.08.2021, genehmigt mit Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. August 2021 (Proz. Nr. 135-2021-78), wie folgt gerichtlich abgeändert:
Für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2024 (Phase 1) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:
Barunterhalt C._____ CHF 805.00
Barunterhalt D._____ CHF 801.00
Anteil am Überschuss C._____ CHF 210.00
Anteil am Überschuss D._____ CHF 210.00
Barunterhalt C._____ CHF 805.00
Barunterhalt D._____ CHF 801.00
Anteil am Überschuss C._____ CHF 244.00
Anteil am Überschuss D._____ CHF 244.00
Barunterhalt C._____ CHF 939.00
Barunterhalt D._____ CHF 801.00
Anteil am Überschuss C._____ CHF 221.00
Anteil am Überschuss D._____ CHF 221.00
Barunterhalt C._____ CHF 939.00
Barunterhalt D._____ CHF 935.00
Anteil am Überschuss C._____ CHF 199.00
Anteil am Überschuss D._____ CHF 199.00
A._____ ist berechtigt, die Kinder an mindestens zwei Wochenenden pro Monat – abhängig von seinem jeweiligen Dienstplan – auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Kostenfolge
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Ehefrau, MLaw Alexander Egli, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'292.40 angemessen (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemanns, lic. iur. Laura
Oesch, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'529.45 angemessen (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. [Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5. [Mitteilungen]
1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. Januar 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren:
Das Urteil vom 6. Dezember 2023; mitgeteilt am 28. Dezember 2023 des Regionalgericht Landquart sei aufzuheben und der Kindesunterhalt wie folgt festzulegen:
Phase 0: 1. Februar 2023 – 31. Dezember 2023
D._____ CHF 361
C._____ CHF 406
Phase 1: 1. Januar 2024 – 31. Juli 2024
D._____ CHF 396
C._____ CHF 475
Phase 2: August – November 2024
D._____ CHF 365
C._____ CHF 419
Phase 3: Dezember 2024 – März 2028
D._____ CHF 350
C._____ CHF 471
Phase 4: April 2028 – August 2030
D._____ CHF 483
C._____ CHF 360
Darüber hinaus sei kein weiterer Unterhalt festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
1. Der Berufungskläger stellte mit separater Eingabe vom 15. Januar 2024 den Verfahrensantrag, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Unterhaltsbeiträge während des Berufungsverfahrens seien auf die mit der Berufung beantragten Beträge festzusetzen.
2. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung sowohl der Berufung als auch des Verfahrensantrages, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
3. Beide Parteien hielten im Rahmen ihrer replizierenden Eingaben vom 5. Februar 2024 und 4. März 2024 (Berufungskläger) bzw. 19. Februar 2024 und 26. März 2024 (Berufungsbeklagte) an den jeweiligen Anträgen fest.
4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut, indem sie die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 2024 vollständig und die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2024 im Umfang, als sie den Betrag von CHF 660.00 pro Kind übersteigen, aufgeschoben hat. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
5. Am 7. August 2024 reichte die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe ein, zu welcher der Berufungskläger am 20. August 2024 Stellung bezog.
6. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das vorliegende Verfahren wurde daher dem Obergericht zur Weiterführung übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.100]).
7. Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorsitzende beantragte der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. März 2025, dass über die Berufung in Dreierbesetzung zu entscheiden sei.
8. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2023-344) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Prozessuales
1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht beim damals zuständigen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung; act. A.1). Seit dem 1. Januar 2025 fällt die Beurteilung der Berufung in die Zuständigkeit der Ersten Zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Gestützt auf den Antrag des Berufungsklägers (act. A.11) erfolgt der Entscheid in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. abis und Abs. 3 EGzZPO). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (vgl. Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Strittig sind die Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder. Auf Kinderbelange finden der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; zur Rechtslage vor der Revision vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1, in: Pra 2019 Nr. 88). Die von den Parteien vorgebrachten Noven sind daher ohne Weiteres zulässig. Die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO ändert nichts an der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen. Es muss nicht voll überzeugt sein, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1).
2. Abänderungsgründe
1. Massnahmen, die in einem Eheschutzverfahren angeordnet wurden, dauern im Scheidungsverfahren weiter, können jedoch durch das Scheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine nachträgliche wesentliche, d.h. erhebliche und dauerhafte, Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 617 E. 3.1.). Liegt eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor, ist der Unterhalt neu festzulegen, wobei sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren und dabei auch jene Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für sich allein keine Neufestlegung rechtfertigen würden (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Dennoch erlaubt der Abänderungsprozess nur die Anpassung des Kindesunterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene, sondern Ausgangspunkt bilden die Umstände, wie sie dem ursprünglichen Urteil zugrunde gelegt wurden. Das Abänderungsgericht stellt den ursprünglichen Rahmenbedingungen die aktuellen Verhältnisse gegenüber und prüft, ob und in welchem Umfang eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 286 N. 7c m.w.H., u.a. auf BGE 137 III 604).
2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen veränderter Verhältnisse aufgrund des höheren Einkommens des Berufungsklägers, der Konkubinate beider Parteien, der Änderung des Unterhalts an den vorehelichen Sohn und des vorzeitigen Wegfalls des im Eheschutzverfahren berücksichtigten Kreditvertrags bejaht (act. B.1, S. 8). Während des Berufungsverfahrens haben sich die Verhältnisse sodann insofern verändert, als die Berufungsbeklagte und ihr Partner Eltern geworden sind. Ihre gemeinsame Tochter, F._____, kam am _____ 2024 zur Welt. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Kindesunterhalts sind offensichtlich erfüllt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Zu prüfen bleibt die Höhe der Unterhaltspflicht. Darauf wird nachfolgend im Zusammenhang mit den vom Berufungskläger erhobenen Rügen zurückzukommen sein.
3. Persönlicher Verkehr
1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist nicht Gegenstand der Berufung. Sie ist indessen im vorliegenden Verfahren insofern von Bedeutung, als der Berufungskläger bei der Berechnung des Kindesunterhalts u.a. Kosten für die Ausübung des persönlichen Verkehrs berücksichtigt haben will (vgl. nachfolgend E. 7.7). Vorab ist daher von Amtes wegen auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts einzugehen.
2. Mit der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt und der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder an drei Wochenenden im Monat auf eigene Kosten mit sich bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen sowie sie während drei Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen (RG-act. II.1, S. 3 f.). Eine Vereinbarung über die Frage, wer die Kinder jeweils holt und bringt, wurde nicht getroffen, weil damals beide Parteien in O.1._____ lebten. Im Dezember 2022 zog die Berufungsbeklagte mit den Kindern nach O.2._____. Aufgrund des Arbeitsplanes des Berufungsklägers konnten die Besuche daher nur noch an zwei Wochenenden pro Monat stattfinden. Zum Ausgleich beantragte er daher an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Erweiterung seines Ferienrechts auf fünf Wochen (RG-act. V.3, S. 4 f.). Im Rahmen ihrer informellen Befragung gaben daraufhin beide Parteien zu Protokoll, mit vier Wochen Ferien einverstanden zu sein (RG-act. V.1, S. 11). Ferner erklärten sie im Zuge der Schlussvorträge ihre Zustimmung, dass die Besuche weiterhin an zwei Wochenenden pro Monat stattfinden sollen und die Tage vom Arbeitsplan des Berufungsklägers abhängig sind (RG-act V.1, S. 12). Obwohl die Vorinstanz das von den Parteien zu Protokoll gegebene Besuchs- und Ferienrecht in ihren Erwägungen als genehmigungsfähig erachtete (act. B.1, S. 27 f.), fand es nur teilweise – nämlich einzig in Bezug auf die Wochenendbesuche – Eingang in das Dispositiv des Abänderungsentscheids vom 28. Dezember 2023. Dabei handelt es sich offenkundig um ein Versehen der Vorinstanz, das im vorliegenden Berufungsverfahren in Anwendung der Offizialmaxime von Amtes wegen zu korrigieren ist. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides ist daher dahingehend zu ergänzen, dass der Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt und verpflichtet wird, die Kinder C._____ und D._____ während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
3. In Bezug auf das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts bringt die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren vor, die Parteien hätten seit längerem vereinbart und würden das Modell leben, dass zur Ausübung des Besuchsrechts ein Weg zu Lasten des Berufungsklägers und einer zu Lasten der Berufungsbeklagten gehe (act. A.3, S. 12; A.5, S. 5). Die Befürchtung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte würde nach der Geburt des Kindes nicht mehr hin und her fahren (act. A.4, Ziff. 18), ist zu entkräften, zumal sich die Berufungsbeklagte dafür ausspricht, im Rahmen des Berufungsverfahrens und unter Anwendung der Offizialmaxime das Holen und Bringen der Kinder gerichtlich festzulegen (act. A.5, S. 5). Die hälftige Aufteilung des Weges zur Wahrnehmung des Besuchsrechts dient dem Kindeswohl und wird von beiden Elternteilen grundsätzlich als faire Lösung angesehen, weshalb sie entsprechend gerichtlich festzulegen ist.
4. Kindesunterhalt; Unterhaltsphasen
1. Die Vorinstanz bildete vier Unterhaltsphasen: ab 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2024 (Beginn Konkubinat Ehemann bis Wegfall Unterhaltsbeiträge vorehelicher Sohn), ab 1. August 2024 bis und 31. November 2024 (bis 10. Altersjahr C._____), ab 1. Dezember 2024 bis 31. März 2028 (bis 10. Altersjahr D._____) und ab 1. April 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
2. Die Dauer der Phasen 2 und 3 ist von den Parteien unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist der Beginn der Phase 1. Der Berufungskläger beantragt für diese Phase allerdings eine Unterteilung bzw. Ausscheidung einer zusätzlichen Phase 0 für die Zeit von Februar 2023 bis Dezember 2023, was er damit begründet, dass im fraglichen Zeitraum die Steuerlast beider Parteien anhand der effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge zu bestimmen sei; die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt völlig falsch und zu seinen Ungunsten eingeschätzt und die kantonalen Unterschiede zu Unrecht ausser Acht gelassen (act. A.1, Ziff. 19 ff. und Ziff. 31). Darauf wird in Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung der Parteien zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. 7.9).
3. Ferner rügt der Berufungskläger das Ende der Phase 4 (bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung). Mit Verweis auf die Rechtsprechung sei einem Elternteil eine 100% Erwerbstätigkeit zumutbar, sobald das Kind 16 Jahre alt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Unterhalt allein nach Leistungsfähigkeit zu verteilen. Gestützt auf diese Begründung verlangt der Berufungskläger, die Phase 4 auf Ende August 2030 zu befristen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien ausserdem die Nebenfolgen der Scheidung rechtskräftig geregelt (act. A.1, Ziff. 44). Die Berufungsbeklagte geht ebenfalls davon aus, dass das Scheidungsverfahren vorher zu einem Ende geführt werden könne, weist jedoch darauf hin, dass Fälle mit extremer Prozessdauer keine Seltenheit sind, weshalb sie das Ende der Phase 4 – wie von der Vorinstanz festgelegt – als richtig erachtet (act. A.3, S. 17).
4. Die Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 gilt als Ausgangspunkt zur Festlegung des Kindesunterhalts im vorliegenden Verfahren. Veränderungen rechtfertigen sich dort, wo veränderte Verhältnisse vorliegen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 ZGB). Die Berücksichtigung von Naturalunterhalt endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). In Bezug auf das Ende der Unterhaltspflicht haben die Parteien bereits in der Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 festgelegt, dass die letzte Phase der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. April 2028 bis auf Weiteres dauern soll. Eine Begrenzung der Phase 4 bis August 2030 hielten die Parteien damals nicht für angebracht. Vielmehr verzichteten sie auf eine weitere Abstufung nach dem 1. April 2028 in der Annahme, dass sie die Unterhaltspflicht bis dann in einer Ehescheidungskonvention vereinbart hätten oder ein Scheidungsurteil vorliegen würde (RG-act. II.1, S. 6). Eine Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt findet sich in der Trennungsvereinbarung folglich nicht. Der Berufungskläger vermag nicht zu begründen, dass sich eine Anpassung der Phase 4 wegen veränderter Verhältnisse bereits vor der Volljährigkeit der Kinder rechtfertigen würde. Aus diesen Gründen ist die Dauer der Phase 4 bis zur Volljährigkeit der Kinder zu begrenzen.
5. Kinderunterhaltsberechnung; Vorgehen der Vorinstanz Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz das Vorliegen veränderter Verhältnisse bejaht und in einem zweiten Schritt die Unterhaltsbeiträge unter Aktualisierung der veränderten Positionen neu festgesetzt. In Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung) hat sie Einkommen und Bedarf der betroffenen Familienmitglieder erfasst und für jede Person den sich aus der Gegenüberstellung resultierenden Überschuss bzw. Fehlbetrag ermittelt. Der Berufungskläger wurde in allen Phasen zur vollständigen Deckung des Barunterhalts der Kinder sowie zur Bezahlung eines Überschussanteils an die Kinder verpflichtet (act. B.1, S. 23 ff.). Auf diesem Weg gelangt die Vorinstanz für alle Phasen zu höheren vom Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen als in der Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021.
1. Kinderunterhaltsberechnung; Übersicht über die Parteistandpunkte
1. Der Berufungskläger beanstandet beim Vorgehen der Vorinstanz, sie habe bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie das Recht unrichtig angewendet. Sie habe die Leistungsfähigkeit der Parteien falsch ermittelt (act. A.1, Ziff. 7 f.). Im Wesentlichen moniert er das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die Wohnkosten beider Parteien (Ziff. 9 ff.), die Berufsauslagen beider Parteien (Ziff. 14 ff.), die Steuern (Ziff. 19 ff.), die Kosten des persönlichen Verkehrs (Ziff. 24 ff.) und sein Einkommen (Ziff. 28 f.). In methodischer Hinsicht rügt der Berufungskläger die Aufteilung des Kindesunterhalts, zumal die Berufungsbeklagte trotz gegebener (hypothetischer) Leistungsfähigkeit nicht zur Mittragung des Barunterhalts verpflichtet worden sei (Ziff. 30 ff., Ziff. 35 ff.; Ziff. 47).
2. Die Berufungsbeklagte sieht ebenfalls Fehler in der Vorgehensweise der Vorinstanz. Ihrer Ansicht nach würden diese jedoch nicht zu einer übermässigen Unterhaltspflicht des Berufungsklägers führen, sondern sich zu seinen Gunsten auswirken (act. A.3, S. 5). Namentlich seien seine Wohnkosten zu hoch veranschlagt (S. 5), die Nebenkosten der Berufungsbeklagten fälschlicherweise nicht berücksichtigt (S. 6), die Steuerlast zu Gunsten des Berufungsklägers angenommen (S. 11 f.) und das Einkommen des Berufungsklägers zu tief bemessen worden (S. 13 f.). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger auf ein Auto angewiesen sei (S. 8 ff.) und dass die Kosten zur Ausübung des persönlichen Verkehrs im Bedarf zu berücksichtigen seien (S. 12 f.). Eine Beteiligung am Barunterhalt der Kinder ihrerseits stellt die Berufungsbeklagte in Abrede (S. 14 ff.).
2. Grundlagen der Kinderunterhaltsberechnung
1. Einkommen des Berufungsklägers
1. Die Vorinstanz beziffert das Einkommen des Berufungsklägers (inkl. Nachtdienst- und Sonntagszulagen sowie Anteil des 13. Monatslohnes) gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Monate Januar 2023 bis August 2023 durchschnittlich und gerundet mit CHF 5'300.00 (act. B.1, S. 14). Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers inklusive der Anerkennungsprämie von CHF 500.00 (CHF 4'887.50) ist belegt (RG-act.II.3 und III.25). Der Anteil des 13. Monatslohnes beträgt bei korrekter Berechnung (act. A.1, Ziff. 29) zwar CHF 407.30 (statt CHF 414.35), erlaubt es aber dennoch, für das Jahr 2023 von einem Nettoeinkommen von rund CHF 5'300.00 auszugehen. Dass die Anerkennungsprämie freiwillig und einmalig gewesen sei, wie vom Berufungskläger behauptet (act. A.1, Ziff. 28), ändert nichts an deren Berücksichtigung für das Jahr 2023 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Die Behauptung der Berufungsbeklagten, im Jahr 2024 sei von einer Lohnerhöhung für den Berufungskläger auszugehen (act. A.3, S. 13), ist glaubhaft, zumal der Berufungskläger keine aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht hat, welche das Gegenteil belegen würden, und eine Lohnerhöhung im Jahr 2024 für staatsnahe Betriebe – wie die G._____ – gerichtsnotorisch ist (vgl. dazu auch https://www.transfair.ch/de/aktuelles/lohnpaket-2024-und-praemie-2023-geschnuert, zuletzt besucht am 28. Mai 2025).
2. Die vom Berufungskläger vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2024 ist belegt (act. B.18-21). Dass sie sich massgebend auf seinen Lohn ausgewirkt hat, blieb mit Blick auf Art. 72 des Firmenarbeitsvertrages (act. B.9), welcher eine Lohnfortzahlungspflicht der G._____ von 100 % vorsieht, beweislos. Unklar bleibt, ob die Lohnfortzahlungspflicht auch die Nachtschicht- und Sonntagszulagen umfasst. Die sich allenfalls ergebenden Lohnreduktionen würden kompensiert, indem die Lohnerhöhung für das Jahr 2024 in der ersten Phase unberücksichtigt bleibt. In Phase 1 ist beim Berufungskläger ein Einkommen von CHF 5'300.00 einzusetzen. In den Phasen 2 bis 4 ist von einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 5'400.00 auszugehen.
2. Einkommen der Berufungsbeklagten
1. Was die Einkünfte der Berufungsbeklagten anbelangt, so rechnete ihr die Vorinstanz bis zur Niederkunft des Kindes ein Einkommen in der Höhe von CHF 3'134.65 an, was ausgewiesen ist (RG-act.II.5). Die Vorinstanz geht gestützt auf Art. 16e Abs. 2 EOG davon aus, dass die Berufungsbeklagte, während 14 Wochen ab Niederkunft des Kindes, weiterhin 80% ihres bisherigen Lohnes, mithin ca. CHF 2'500.00, erhalten werde, was unbestritten blieb. Für die weitere Zeit rechnet die Vorinstanz mit einem hypothetischen Einkommen im selben Umfang wie vor der Geburt. Sie begründet dies damit, dass die von der Berufungsbeklagten vorgebrachte Einkommensreduktion nach Geburt des Kindes nicht zu Lasten der Kinder aus der Ehe mit dem Berufungskläger gehen dürfe (act. B.1, S. 14 f.). Der Berufungskläger stützt das Vorgehen der Vorinstanz, der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen wie vor der Geburt des neuen Kindes anzurechnen, zumal es ihr gestützt auf die Betreuung nach dem Schulstufenmodell zumutbar sei und von ihr verlangt werden dürfe, dass sie sich ebenfalls finanziell am Kindesunterhalt beteilige (act. A.1, Ziff. 40). Die Arbeitskapazität sei maximal auszuschöpfen. Die Berufungsbeklagte könne sich nicht mit Geltendmachung ihrer Betreuungspflichten gegenüber dem Neugeborenen ihrer finanziellen Unterhaltspflicht entziehen, zumal sie auch nach dem Mutterschaftsurlaub der ehelichen Kinder zu 50 % gearbeitet habe (act. A.10).
2. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Einkommen bzw. die Einkommensreduktion nach der Geburt des Kindes irrelevant sei, zumal sie ihrer Unterhaltspflicht in natura nachkomme und sich nicht am Barunterhalt zu beteiligen habe. Sodann sei kein Überschuss zu verzeichnen, aufgrund welchem eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt der Kinder anzunehmen wäre. Insofern seien die Voraussetzungen für das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt (act. A. 3, S. 15 f.; act. A.9). Ferner reicht die Berufungsbeklagte mit ihrer Eingabe vom 7. August 2024 ihren neuen Arbeitsvertrag ins Recht und führt diesbezüglich aus, sie habe per 1. August 2024 ihre Arbeit im Spital O.3._____ als medizinische Praxisassistentin in einem Pensum von 20% begonnen. Ihr monatlicher Verdienst belaufe sich auf CHF 1'200.00 brutto. Die bisherige Arbeitgeberin habe die von der Berufungsbeklagten beabsichtigte 30 % Stelle im Homeoffice nicht anbieten können, weshalb sie sich eine neue Arbeitsstelle gesucht habe (act. A.9; C.10).
3. Ob dem hauptbetreuenden Elternteil eine erweiterte Erwerbstätigkeit zumutbar ist, bestimmt sich grundsätzlich ausgehend vom Schulstufenmodell. Danach ist es dem Elternteil zuzumuten, nach der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendeten 16. Altersjahr zu 100% (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3.2). Das Bundesgericht ist bei Sachverhalten, in welchen Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen in Konkurrenz stehen, von einer starren Anwendung des Schulstufenmodells abgewichen und hat die Erwerbstätigkeit eines Elternteils, der für Kinder aus einer früheren Beziehung barunterhaltspflichtig ist, bereits ab dem Alter von einem Jahr des betreuten Kindes für zumutbar erklärt (Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3; 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 3.4; relativierend BGE 144 III 481, wonach dies nicht im Sinne einer generellen Richtlinie verallgemeinert werden könne und vielmehr auf den Fall zugeschnitten sei, dass die [finanziellen und betreuerischen] Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen in Konkurrenz stehen würden, so dass ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind über Gebühr zu vernachlässigen sei [a.a.O. E. 4.7.7 f.]). Dabei hatte das Bundesgericht vor allem Fälle vor Augen, in welchen die Leistungsfähigkeit der Eltern bescheiden ist, das Kind am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen droht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führt. Solche Verhältnisse liegen nicht vor. Der Berufungskläger zielt mit seiner Begründung auf eine Entlastung seiner Unterhaltspflicht ab, ohne dass die gemeinsamen Kinder wirtschaftlich bessergestellt wären, wenn die Berufungsbeklagte ihr Erwerbspensum und ihr Einkommen beibehält. Die Berufungsbeklagte ist der hauptbetreuende Elternteil sowohl für die gemeinsamen Kinder als auch für ihr neugeborenes Kind. Sie leistet ihren Unterhaltsbeitrag für alle drei Kinder in natura. Die Betreuung des neuen Kindes geht nicht zu Lasten der gemeinsamen Kinder, da sie nach wie vor ihrer (Natural-)Unterhaltspflicht gegenüber diesen nachkommt. Vorliegend geht es nicht um eine Situation, in welcher die Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen in Konkurrenz stehen, so dass die Vernachlässigung eines Kindes droht. Allein aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte nach der Geburt der ersten beiden Kinder zu 50 % gearbeitet habe, kann keine Pflicht abgeleitet werden, der Berufungsbeklagten ein 50%-Pensum nach der Geburt ihres dritten Kindes anzurechnen. Vielmehr sind die Interessen der Kinder aus den verschiedenen Beziehungen gegeneinander abzuwägen. Die Berufungsbeklagte arbeitet seit August 2024 zu einem 20%-Pensum im Spital O.3._____ (vgl. act. C.10). Sie geht nach der Geburt ihres dritten Kindes einer Erwerbstätigkeit nach und reduziert gleichzeitig die Kosten für ihren Arbeitsweg und die Fremdbetreuung der Kinder. Auf diese Weise leistet sie einen angemessenen Beitrag daran, die Interessen der Kinder zu wahren und kommt ihren Unterhaltspflichten ausreichend nach. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten bis zum Beginn der Phase 4 ihr effektiv erzieltes Einkommen im Spital O.3._____ und ab dann ein erhöhtes Arbeitspensum von 50 % bzw. ein entsprechendes Einkommen anzurechnen. F._____ wird in jenem Zeitpunkt bereits vierjährig sein und nicht mehr in demselben Ausmass auf die persönliche Betreuung durch die Berufungsbeklagte angewiesen sein wie in den ersten Lebensjahren. Zudem wird sie ab August 2028 das erste Jahr des Kindergartens besuchen können, welches nach schwyzerischem Recht zwar freiwillig ist, aber von allen Gemeinden angeboten werden muss (vgl. https://__________________, zuletzt besucht am 28. Mai 2025). Damit wird der Berufungsbeklagten eine merkliche Entlastung von ihren Betreuungsaufgaben möglich sein. In Abwägung der Interessen sämtlicher Beteiligter erscheint es daher zumutbar, dass die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit ab Beginn der Phase 4 wieder auf das bis zur Geburt von F._____ ausgeübte Pensum ausdehnt.
4. Nach dem Gesagten ist der Berufungsbeklagten in der Phase 1 ein Einkommen von CHF 3'135.00 anzurechnen, zumal ihr Nettolohn bis zur Geburt des Kindes ausgewiesen ist (RG-act.II.5) und sich die anschliessende Verringerung des Lohnes mit den wegfallenden Bedarfspositionen «Arbeitsweg» und «Fremdbetreuungskosten» ausgleichen lässt. Von der Ausscheidung einer zusätzlichen Phase kann daher abgesehen werden. Bei ihrem neuen Arbeitgeber im Spital O.3._____ beträgt ihr monatliches Bruttoeinkommen gemäss Arbeitsvertrag CHF 1'200.00 (act. C.10). Unter Berücksichtigung des Anteils des 13. Monatslohnes und der obligatorischen Abzüge resultiert ein Nettoeinkommen im gleichen Umfang, weshalb der Berufungsbeklagten in den Phasen 2 und 3 ein Nettolohn von CHF 1’200.00 anzurechnen ist. In Phase 4 ist der Berufungsbeklagten ein Pensum im Umfang von 50 % zumutbar. Schätzungsweise ist von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von CHF 3'000.00 auszugehen. Eine allfällige Beteiligung am Barunterhalt hat sich an der Leistungsfähigkeit zu orientieren (vgl. nachfolgende Erwägung 7.10).
3. Wohn- und Wohnnebenkosten des Berufungsklägers
1. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz beträgt die Miete der 4.5-Zimmerwohnung in O.5._____ CHF 2'030.00 zzgl. Nebenkosten in Höhe von CHF 270.00, mithin CHF 2'300.00. Die Wohnung wird vom Berufungskläger, dessen Lebenspartnerin sowie deren beiden Kindern belebt. Die Vorinstanz rechnete der Lebenspartnerin des Berufungsklägers gestützt auf die konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – zumal sie und ihre beiden Kinder permanent in der Wohnung leben – die hälftigen Wohnkosten an. Den Mietkostenanteil des Ehemannes bezifferte die Vorinstanz mit CHF 1'150.00. Die Parkplatzkosten blieben unberücksichtigt, zumal die Vorinstanz davon ausging, dass der Berufungskläger nicht auf ein Auto angewiesen sei (act. B.1, S. 17).
2. Der Berufungskläger brachte bereits vorinstanzlich vor, er übernehme mehr als die Hälfte der Mietkosten, da seine Lebenspartnerin am Existenzminimum lebe (RG-act. I.2, Ziff. 19). Im Berufungsverfahren rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht von den tatsächlich bezahlten Wohnkosten abgewichen, obwohl die Überweisung seines Anteils an der Miete von CHF 1'440.00 urkundlich nachgewiesen sei (act. A.1, Ziff. 9 f.). Sodann gehe sie beim Berufungskläger von zu tiefen Wohnkosten aus, da die Parkplatzkosten nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sein Fahrzeug Kompetenzcharakter habe (Ziff. 13 ff.).
3. Grundsätzlich sind bei Vorliegen eines Konkubinats bzw. bei «Patchworkfamilien» die Wohnkosten insgesamt aufzuteilen, wodurch sich das Existenzminimum aller Mitglieder häufig verringert. Die Verteilung erfolgt in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit eine andere ist (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2023 vom 14. März 2023 E. 5.3; 5A_1065/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 4.2.1 ff.). Vorliegend leben in der Wohnung in O.5._____ der Berufungskläger, seine Partnerin sowie deren beide Kinder. Für die Zeit, welche die Kinder des Berufungsklägers bei ihm verbringen, verfügen sie über ein eigenes Zimmer. Eine freiwillige Mehrbeteiligung an den Mietkosten darf nicht zu Lasten der Kinder gehen. Die vorinstanzliche hälftige Aufteilung der Mietkosten ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.
4. Mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7.5 in Bezug auf den Arbeitsweg des Berufungsklägers ist ihm ein Auto zuzugestehen, weshalb die Kosten für den Parkplatz im Umfang von CHF 70.00 (vgl. dazu act. A.1, Ziff. 13) dem Grundbedarf anzurechnen sind. Dementsprechend resultiert für den Berufungskläger ein Wohnkostenanteil inkl. Parkplatz von CHF 1'220.00.
4. Wohn- und Wohnnebenkosten der Berufungsbeklagten
1. Die Vorinstanz verteilte die Mietkosten der Berufungsbeklagten für das Haus in O.2._____ nach grossen und kleinen Köpfen, wobei im Haushalt mit ihr und ihrem Lebenspartner zwei grosse sowie mit D._____ und C._____ zwei kleine Köpfe leben würden. Entsprechend resultiere im Bedarf der Kinder ein Wohnkostenanteil von CHF 475.00 und im Bedarf der Berufungsbeklagten einer von CHF 950.00. Die Wohnkosten würden sich nach Niederkunft des Kindes nicht verändern. Die Nebenkosten seien nicht ausgewiesen (act. B.1, S. 16 f.).
2. Der Berufungskläger rügt die Verteilung der Wohnkosten der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem sie der Berufungsbeklagten und den Kindern einen höheren Wohnkostenanteil angerechnet habe, als effektiv bezahlt würde. Für eine Aufteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen bleibe kein Raum. Gemäss Aussage an der Hauptverhandlung bezahle die Berufungsbeklagte CHF 1'425.00. Dieser Betrag sei massgebend. Andernfalls und mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten seien die Wohnkosten auf den Wohnzweck zu reduzieren, d.h. die Gartenanlage, der Schopf und die Garage seien abzuziehen (act. A.1, Ziff. 10). Ausserdem seien, sofern der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werde, nach Geburt des Kindes die Wohnkosten zu senken (Ziff. 11).
3. Die Berufungsbeklagte rügt die vorinstanzliche Argumentation, sofern diese die Nebenkosten als nicht ausgewiesen erachtet. Aus den Akten gehe hervor, dass die Heizöllieferung für 2023 CHF 1'610.00 betragen habe, was über CHF 130.00 pro Monat ausmache. Die Gartenarbeit sei professionell zu bewerkstelligen, da sich weder die Berufungsbeklagte noch ihr Lebenspartner mit Gartenarbeit auskennen würden. Die Gartenarbeit verursache Kosten in der Höhe von CHF 160.00 pro Monat. Die Annahme der Vorinstanz, dass bei einem Haus keine Nebenkosten anfielen, sei lebensfremd. Zudem seien die behaupteten Nebenkosten insofern plausibel, als beim Berufungskläger solche von CHF 270.00 pro Monat angerechnet worden seien. Es gelte das Beweismass des Glaubhaftmachens. Indem die Vorinstanz offensichtlich einen strengeren Massstab angelegt und die im Recht liegenden Beweise nicht korrekt gewürdigt habe, verletze sie das Recht und stelle den Sachverhalt falsch fest. Sodann reicht die Berufungsbeklagte weitere Belege zu den Nebenkosten ein und beziffert diese im Berufungsverfahren mit CHF 450.00 pro Monat (act. A.3 S. 5 ff.; C.2). Dagegen führt der Berufungskläger aus, die Nebenkosten seien unbeachtlich, da diese mietvertraglich nicht geschuldet seien und eine Bezahlung einer Nichtschuld nicht im Bedarf berücksichtigt werden dürfe. Die Anstellung eines Gärtners im Bedarf der Kinder sei keinesfalls angemessen. Die im Berufungsverfahren eingereichten Rechnungen der Berufungsbeklagten seien aus dem Recht zu weisen. Es sei der Berufungsbeklagten anzurechnen, dass sie diese Rechnungen nicht bei der Vorinstanz eingereicht habe, obwohl diese damals schon vorgelegen hätten. Ausserdem handle es sich um Instandhaltungsarbeiten zu Lasten des Vermieters und teilweise um Nebenkosten. Im Mietvertrag der Berufungsbeklagten stehe «Total Mietzins und Nebenkosten pro Monat: CHF 2’850», womit feststehe, dass die Nebenkosten darin enthalten seien. Die Berufungsbeklagte könne sich nicht auf ein Schreiben ihres Vermieters berufen. Die Bestätigung der Bezahlung beweise noch keine Rechtspflicht (act. A.4, Ziff. 7).
4. Nach den gleichen Grundsätzen wie beim Berufungskläger, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – auch der Lebenspartner der Berufungsbeklagten hat einen im Jahr 2016 geborenen Sohn, der ihren Angaben zufolge jedes Wochenende bei seinem Vater verbringt (RG-act. V.1, S. 12) – und des Gleichbehandlungsprinzips sind der Berufungsbeklagten die Hälfte der Mietkosten anzurechnen. Dies entspricht denn auch dem Anteil, den sie effektiv an die Mietkosten bezahlt (RG-act. V.2, S. 7). Für die Anrechnung höherer Wohnkosten bleibt daher kein Raum. Grundsätzlich sind zwar bei Vorliegen eines Konkubinats oder einer sog. einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft die gemeinschaftlichen Kosten wie die Miete anteilsmässig auf die Partner zu verteilen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung des anderen geringer sein sollte. Beteiligt sich der Partner hingegen in einem grösseren Umfang, als er dies bei einer Verteilung nach Anzahl der Bewohner tun müsste, ist dies als freiwillige Unterstützungsleistung zu werten, welche bei der Bemessung der Wohnkosten der übrigen Bewohner Berücksichtigung finden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 12 vom 4. September 2023 E. 4.8.4 mit Verweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.1 f.). Die effektiv bezahlten Wohnkosten sind sodann nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder aufzuteilen. Nach der Geburt des neuen Kindes ist grundsätzlich auch in dessen Bedarf ein Anteil an den Wohnkosten zu berücksichtigen. Dieser ist mit Blick auf die bisherige Aufteilung jedoch nicht bei den Wohnkosten der Berufungsbeklagten, sondern bei denjenigen ihres Partners auszuscheiden, der auch sonst für den Barbedarf von F._____ aufzukommen hat. Dementsprechend geht auch der Berufungskläger zu Recht davon aus, dass die Geburt von F._____ keinen Einfluss auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Kinder hat (vgl. act. A.1, Ziff. 41).
5. Was die Nebenkosten betrifft, ist dem Mietvertrag zu entnehmen, dass diese zu Lasten des Mieters gehen (RG-act. II.7). Wie bereits ausgeführt, kommen die Novenbeschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, weshalb die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Belege zu berücksichtigen sind. Belegt sind die Kosten für die Heizöllieferung im Umfang von CHF 1'610.00 sowie die Kosten für Wasser und Abwasser (jährlich CHF 164.00; RG-act. II.22; act. C.2). Die Kosten für Strom sind bereits im Grundbetrag enthalten und nicht bei den Nebenkosten zu veranschlagen. Die Gartenpflege kann selbst besorgt werden. Die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für Gartenpflege sind bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen unangemessen hoch und im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Pauschal ist von monatlichen Nebenkosten in der Höhe von CHF 200.00 auszugehen, wobei die Hälfte dem Anteil der Berufungsbeklagten anzurechnen ist.
6. Nach dem Gesagten ist von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von insgesamt CHF 3'050.00 auszugehen. Die Hälfte davon ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berufungsbeklagte und die beiden Kinder, D._____ und C._____, aufzuteilen. Konkret ergibt dies Wohnkosten von je CHF 381.00 für die Kinder und CHF 763.00 für die Berufungsbeklagte.
5. Auswärtige Verpflegung / Schichtzulagen Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Berufungsklägers nebst dem unbestrittenen Betrag von CHF 11.00/Tag (monatlich CHF 220.00) für die auswärtige Verpflegung einen Zuschlag für Schwerarbeit im Sinne eines erhöhten Nahrungsbedarfs von CHF 5.50/Tag (monatlich CHF 110.00), was sie damit begründete, dass er im Schichtbetrieb angestellt sei (act. B.1, S. 20). Dies wird von der Berufungsbeklagten mit dem zutreffenden Argument gerügt, dass ein solcher Zuschlag im abzuändernden Entscheid nicht berücksichtigt worden sei und die Auslagen seitens des Berufungsklägers auch nicht substantiiert worden seien, wie die Vorinstanz auch selber festgehalten habe (act. A.2, S. 17). In der Tat führt das Vorgehen der Vorinstanz dazu, dass der ursprüngliche Entscheid in diesem Punkt korrigiert wird, obwohl keine entsprechende Änderung eingetreten ist: der Berufungskläger war bereits in derselben Funktion bei der G._____ angestellt, als sich die Parteien im Eheschutzverfahren auf den Unterhalt einigten. Die Berücksichtigung von Schichtzulagen erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb die entsprechende Position aus dem Bedarf des Berufungsklägers zu streichen ist.
Arbeitsweg des Berufungsklägers
1. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet mit der Begründung, der Berufungskläger arbeite bei der G._____ in O.4._____ und wohne in O.5._____. Als Angestellter der G._____ stünde ihm gemäss Art. 30 des Firmenarbeitsvertrages kostenlos ein Mitarbeiter-Generalabonnement zu. Er habe nicht substantiiert vorbringen können, dass er aufgrund seiner Schichtarbeit nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu seinem Arbeitsort gelangen könne (act. B.1, S. 19 f.). Der Berufungskläger rügt das Vorgehen der Vorinstanz. Es sei ihm aufgrund der Schichtarbeit nicht möglich, immer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu gehen. Es sei davon auszugehen, dass er 10-mal pro Monat mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gehen könne (act. A.1 Ziff. 16).
2. Was die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen nicht beachtet, ist der Umstand, dass dem Berufungskläger in der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung CHF 150.00 für den Arbeitsweg sowie CHF 423.00 für die Tilgung des Kredits der H._____ Bank angerechnet wurden (RG-act. II.1, S. 10 ff.). In ihrem Abänderungsgesuch gestand die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger infolgedessen Auslagen in der Höhe von CHF 150.00 für die Fälle zu, in denen der Zug für den Arbeitsweg nicht benutzt werden könne (RG-act. I.1, Ziff. 3.3.6.). Seit Abschluss der Trennungsvereinbarung hat der Berufungskläger weder seinen Arbeitgeber noch seine Funktion geändert. Eine anderweitige Veränderung der Verhältnisse wird nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Auslagen für den Arbeitsweg im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen, welche ihm aufgrund der Schichtarbeit entstehen. Der Berufungskläger führt die Notwendigkeit eines Autos glaubhaft aus, zumal er die Frühschichten rechtzeitig anzutreten hat (vgl. act. A.1, Ziff. 16). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. A.3, S. 9; A.7) kann nicht von der Lebenspartnerin des Berufungsklägers verlangt werden, dass sie ihm ihr Fahrzeug zur Benutzung überlässt. Sodann kann nicht – wie von der Berufungsbeklagten behauptet (act. A.5, S. 4) – vom Arbeitgeber verlangt werden, dass auf den Berufungskläger insofern Rücksicht genommen wird, dass ihm keine Frühschichten zugeteilt werden bzw. ihm ein verspäteter Schichtantritt ohne Konsequenzen erlaubt wird. Was das Auto des Berufungsklägers angeht, verweist die Berufungsbeklagte auf die Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021, durch welche dem Berufungskläger der Mazda zugesprochen worden sei. Gestützt darauf seien ihm keine Kosten für das Leasing eines anderen Fahrzeuges anzurechnen (act. A.3, S. 10). Der Berufungskläger bringt glaubhaft vor, dass er den Mazda habe verkaufen müssen, da die Reparaturkosten höher gewesen seien als dessen Wert (act. A.1, Ziff. 17). Was die Leasinggebühr betrifft, so ist der Betrag von CHF 244.35 ausgewiesen (RG-act. III.14) und den finanziellen Verhältnissen angemessen. Die Leasingkosten liegen unter den Kosten für den Barkredit der H._____ Bank AG, welcher der Berufungskläger aufgenommen hatte, um den Mazda zu bezahlen (vgl. RG-act.III.31), und welche in der Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach dem Gesagten ist angemessen, dem Berufungskläger die Kosten für das Leasing in der Höhe von CHF 244.35, die Parkplatzkosten sowie die Fahrkosten anzurechnen. Letztere hängen davon ab, wie oft der Berufungskläger auf ein Auto angewiesen ist, um seine Schicht rechtzeitig anzutreten.
3. Der Berufungskläger führt gestützt auf seinen jährlichen Arbeitsplan glaubhaft aus, dass er durchschnittlich sechs Frühschichten pro Monat zu leisten hat, in denen er nicht den Zug nutzen kann und auf sein Auto angewiesen ist (vgl. act. A.1, Ziff. 16; A.4, Ziff. 11; B.16 f.). Sein Arbeitsweg von O.5._____ nach O.4._____ beträgt 13.2 Kilometer. Die Parkplatzkosten am Wohnort des Berufungsklägers wurden bereits berücksichtigt (vgl. Erwägung 7.3). Die Parkplatzkosten in O.4._____ von monatlich CHF 30.00 sind ausgewiesen (RG-act. III.16 f.; act. B.4). Der vom Berufungskläger vorgeschlagene Kilometeransatz von CHF 0.70 enthält Amortisations- und Parkplatzkosten. Zumal die Parkplatzkosten und das Leasing bereits berücksichtigt werden, ist von einem reduzierten Kilometeransatz von CHF 0.40 auszugehen. Bei 12 Fahrten pro Monat für den Arbeitsweg von 13.2 Kilometer resultieren Fahrkosten von CHF 64.00. Im Ergebnis sind dem Berufungskläger somit gerundet CHF 100.00 (Parkplatz am Arbeitsort und Fahrkosten) in seinem Bedarf anzurechnen.
1. Arbeitsweg der Berufungsbeklagten
1. Die Vorinstanz erwog, bei der Berufungsbeklagten sei die Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs gegeben, da sie am Morgen und am Abend den Betreuungspflichten ihrer beiden – bald drei – Kinder nachzugehen habe und durch die Benützung des Autos pro Weg 50 Minuten einsparen könne. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten für alle Phasen Arbeitswegkosten von CHF 430.00 an (act. B.1, S. 19).
2. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten die Fahrkosten zum Arbeitsort unrechtmässig zugestanden. Dabei sei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, denn das Auto sei für die Berufungsbeklagte weder unentbehrlich noch notwendig, da sie nicht respektive nicht zu einer bestimmten Arbeitszeit in O.6._____ sein müsse. Während der Ehe habe die Berufungsbeklagte bereits für dieselbe Arbeitgeberin gearbeitet und ausschliesslich Homeoffice gemacht. Freiwillige Präsenz am Arbeitsort sei bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte arbeite von ca. 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, weshalb sie ihre Arbeitszeit so legen könne, dass sie am Morgen und Abend mit dem öffentlichen Verkehr zu Hause sei. Zudem führe eine blosse Zeitersparnis noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs müsse unmöglich oder unzumutbar sein. Der Berufungsbeklagten sei es aufgrund der fehlenden Präsenzpflicht bzw. der unbestimmten Arbeitszeiten möglich, mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu gehen. Die Zeitersparnis von 22 Minuten pro Weg sei kein Grund, die Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs zu bejahen. Ausserdem fahre die Berufungsbeklagte nicht täglich nach O.6._____, sondern einmal pro Woche, womit sich die Zeitersparnis noch mehr relativiere (act. A.1, Zff. 14 f.)
3. Gestützt auf den Lohnausweis 2022 (RG-act. II.5) befand sich der Arbeitsort der Berufungsbeklagten bei der I._____ AG in O.6._____. Ihr Arbeitspensum betrug 50%. Die Berufungsbeklagte führt aus, dass sie jeweils am Montag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr in O.6._____ arbeitet bzw. gearbeitet habe (RG-act. I.1, Ziff. 3.3.5 f.). Was die Notwendigkeit des Fahrzeuges hinsichtlich der Zeitersparnis und der Kinderbetreuung betrifft, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Sodann wurden der Berufungsbeklagten in der Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 Kosten für den Arbeitsweg im Umfang von CHF 45.00 zugestanden. Bereits damals hat sie für die I._____ AG gearbeitet. Eine Veränderung der Verhältnisse hinsichtlich des Arbeitsweges bis im August 2024 liegt lediglich aufgrund des Wegzuges nach O.2._____ vor, wodurch ihr offensichtlich höhere Fahrkosten entstehen. Entsprechend sind der Berufungsbeklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Phase 1 Kosten für den Arbeitsweg im Umfang von CHF 430.00 anzurechnen.
4. Seit August 2024 arbeitet die Berufungsbeklagte im Spital O.3._____ (vgl. act. C.10). Sie führt aus, dass sie den Arbeitsweg von O.2._____ nach O.7._____ mit dem Fahrrad oder bei schlechtem Wetter oder kühler Witterung mit dem Auto zurücklegen werde (act. A.9). Kosten für ihren neuen Arbeitsweg macht sie nicht geltend. Entsprechend sind der Berufungsbeklagten in der Phase 2 bis 4 keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen.
2. Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts
1. Die Vorinstanz berechnete die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der Vergünstigungen des Arbeitsgebers des Ehemannes für die Benützung des öffentlichen Verkehrs auf CHF 64.00 pro Kind und Monat. Die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts seien grundsätzlich vom besuchsrechtsausführenden Ehegatten zu tragen. Da sich die Strecke O.2._____ – O.5._____ mit einer Fahrzeit von ungefähr 1.5 Stunden pro Weg gut mit dem öffentlichen Verkehr machen liesse und vergleichsweise geringe Kosten anfielen, könne es dem Ehemann zugemutet werden, die Kosten aus seinem Überschuss zu bezahlen. Die Kosten für die Ferien- und Wochenendbetreuung seien nicht ausgewiesen und daher nicht zu berücksichtigen (act. B.1, S. 21 f.).
2. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Bei der Anwendung des familienrechtlichen Existenzminimums sind die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts im Grundbedarf der Eltern zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). In der Lehre findet sich die Ansicht, dass sofern durch den Wegzug der obhutsberechtigten Person mit dem Kind aufgrund der räumlichen Distanz erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte entstehen, sowohl die Hol- und Bringpflichten als auch die Reisekosten angemessen zu verteilen sind (Büchler/Clausen, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 273 N. 31). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass jeweils der Berufungskläger die Kinder holt und bringt. Die gelebte und im Rahmen des Berufungsverfahrens festgelegte Aufteilung der Wege zur Ausübung des Besuchsrechts hat zur Folge, dass die Eltern die Kinder von O.2._____ nach O.5._____ bringen bzw. sie holen müssen, wobei effektiv Fahrkosten anfielen bzw. anfallen. Aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen.
3. Durch die Aufteilung der Wege entstehen beiden Parteien Kosten für das Holen und das Bringen der Kinder. Der Berufungsbeklagten fallen ungefähr gleich hohe Kosten an, wenn sie die Kinder mit dem Zug zum Berufungskläger bringt bzw. diese holt, wie ihr durch die Autofahrt entstehen. Zwar wären die Kosten für die Zugfahrt auf Seiten des Berufungsklägers tiefer als die Kosten für die Autofahrt. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips sowie der Zeitersparnis sind beiden Parteien die Autofahrkosten zu veranschlagen.
4. Die Fahrkosten zur Ausübung des Besuchsrechts belaufen sich auf insgesamt acht Fahrten im Monat zu je 77 Kilometer, wobei jeder Elternteil vier Fahrten übernimmt. Bei der Berufungsbeklagten ist vom (üblichen) Kilometeransatz von CHF 0.70 auszugehen. Weil beim Berufungskläger die Leasinggebühren und die Parkplatzkosten bereits bei den Arbeitswegkosten vollständig berücksichtigt werden, ist bei seinen Fahrkosten vom reduzierten Kilometeransatz von CHF 0.40 auszugehen. Entsprechend entstehen der Berufungsbeklagten Fahrkosten im Umfang von rund CHF 216.00 und beim Berufungskläger CHF 124.00.
5. Der Berufungskläger brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, ihm seien für die Zeit, die die Kinder bei ihm verbringen, ein Betrag von CHF 10.00 pro Kind und Tag zuzugestehen (vgl. RG-act. V.3, S. 5; RG-act. V.1, S. 12). Im Berufungsverfahren rügt er, es sei überspitzt formalistisch von der Vorinstanz zu monieren, dass keine separaten Kassenbelege vorgelegt wurden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen offensichtlich nicht der Rechtsprechung entsprechend ausgeübt, sofern sie dem Berufungskläger zumutet, die Kosten des Besuchsrechts aus seinem Überschuss zu bezahlen. Sie habe ausser Betracht gelassen, dass der Überschuss zur freien Verfügung des einzelnen eingesetzt werden dürfe, die Ausübung des persönlichen Verkehrs aber ein Pflichtrecht sei (act. A.1, Ziff. 27).
6. Die Berufungsbeklagte stützt das Vorgehen der Vorinstanz. Die geltend gemachten Kosten würden nicht rechtfertigen, vom Grundsatz abzuweichen, dass der Besuchsberechtigte die Auslagen für den persönlichen Verkehr aus seinem Überschuss zu decken habe. «Zusätzliche Besuchsrechtskosten» würden nicht in den Bedarf gehören (act. A. 3, S. 12 f.).
7. Die Kosten für Hobbies, Freizeitaktivitäten und Ferien sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern vielmehr aus dem Überschuss zu bestreiten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Der Berufungskläger macht im Wesentlichen jedoch nicht Kosten für die Ausübung von Freizeitaktivitäten der Kinder geltend, sondern dass ihm während der Betreuungszeit der Kinder (an zwei Wochenenden im Monat sowie während vier Wochen Ferien) Kosten für die Versorgung der Kinder entstehen. In der Zeit, in welcher die Kinder beim ihm sind, fallen dem Berufungskläger effektiv Kosten für die Verpflegung und die weitere Versorgung der Grundbedürfnisse der Kinder an. Solche Kosten können bei der Überschussbeteiligung berücksichtigt werden oder sind im Grundbedarf zu veranschlagen (vgl. Jungo/ Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 3/2019, S. 761). CHF 10.00 pro Tag und Kind sind unter der Annahme, dass die Hälfte des Grundbetrages auf die Kosten für Verpflegung entfällt, angemessen. Der Berufungskläger betreut die Kinder durchschnittlich während 6.3 Tagen im Monat (vier Tage an den Wochenenden und jährlich 28 Tage Ferien bzw. 2.3 Tage pro Monat). Dementsprechend sind ihm CHF 63.00 pro Kind, insgesamt CHF 126.00, in seinem Grundbedarf anzurechnen.
3. Fremdbetreuungskosten Die Vorinstanz rechnete den Kindern Fremdbetreuungskosten bis zu deren jeweiligem 10. Geburtstag an, zumal sie bei der Berufungsbeklagten von einem hypothetischen Einkommen bei einem 50% Pensum ausging (act. B.1, S. 22 f.). Die Betreuungskosten während der Phase 1 sind belegt (RG-act. II.18). In den Phasen 2 und 3 ist entgegen der Vorinstanz vom effektiven Arbeitspensum im Umfang von 20% auszugehen, wobei die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz zugestanden hat, dass die Kosten für den Mittagstisch ab der Geburt von F._____ entfallen (RG-act. I.1, S. 12). Dass sich daran nach dem Stellenwechsel etwa geändert hätte, wurde nicht geltend gemacht. In den Phasen 2 und 3 sind demnach keine Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen. In der Phase 4 hat bereits die Vorinstanz von einer Anrechnung von Fremdbetreuungskosten abgesehen. Soweit das höhere Arbeitspensum der Berufungsbeklagten dannzumal zu Fremdbetreuungskosten für F._____ führen sollte, wären diese von deren Vater zu tragen und nicht im Bedarf der Berufungsbeklagten anrechenbar.
1. Steuern
1. Die Vorinstanz erwog, es seien aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei beiden Parteien monatliche Steuern in der Höhe von CHF 90.00 angemessen. Von den Steuern der Ehefrau würden je CHF 30.00 auf die Kinder ausgeschieden (act. B.1, S. 21; vgl. aber die Berechnungen ab S. 23 ff., in welchen die Anteile der Kinder zusätzlich zum Betrag von CHF 90.00 berücksichtigt wurden). Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, die Steuerbelastung der Berufungsbeklagten sei unter Berücksichtigung der Sozialabzüge im Kanton Schwyz in sämtlichen Phasen viel geringer als von der Vorinstanz angenommen (act. A. 1, Ziff. 19 f. und Ziff. 41 ff.; act. B.5 ff. und act. B.12). In Bezug auf seine eigene Steuerlast führt er aus, diese sei in der Phase 1 gleich hoch wie im Jahr 2022, da er die neu festgesetzten, aber im Jahr 2023 noch nicht in dieser Höhe bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht abziehen könne (Ziff. 21); in den folgenden Phasen rechnet er sodann auf der Grundlage der von ihm beantragten tieferen Unterhaltsbeiträgen mit Steuern von monatlich CHF 240.00 (Ziff. 22; act. B.8 und act. B.10 ff.). Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, ihre Steuerlast sei nicht zentral, da sie keinen ehelichen Unterhalt und keinen Betreuungsunterhalt geltend mache. Sie errechnet unter Verweis auf ihre Berechnungen vor erster Instanz eine monatliche Steuerlast von CHF 150.00, wobei je CHF 30.00 ermessenweise für die Kinder auszuscheiden seien. Sodann werde nachträglicher Unterhalt nachbesteuert, weshalb die Steuerlast rückwirkend zu beachten sei (act. A.3 S. 11 f.; A.5 Ziff. 6).
2. Die Veränderungen im Bedarf führen zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag als im angefochtenen Entscheid. Dementsprechend muss auch die monatliche Steuerbelastung aktualisiert werden. Die Steuerlast bedeutet eine nicht zu vernachlässigende Bedarfsposition für die ganze Familie (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2). Nichtsdestotrotz ist die Steuerberechnung, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, letztlich stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden. Auch wenn somit nicht verlangt werden kann, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt, hat es die mutmassliche Steuerlast dennoch auf realistischen Grundlagen, mithin realitätsnah, festzulegen (zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 207 vom 27. Juni 2023 E. 7.3.2.4 m.w.H.).
3. Was die vom Ehemann gerügte Steuerlast der Berufungsbeklagten betrifft, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die steuerpflichtige Person jeweils die vollen zulässigen Abzüge geltend macht. Der Kanton Schwyz kennt neben den Abzügen für Berufsauslagen (§ 27 f. des Steuergesetzes; StG SZ; GS 52-52) und den auch in Graubünden üblichen allgemeinen Abzügen, so u.a. für Krankenkassenprämien (§ 33 Abs. 1 lit. g StG SZ) und für Drittbetreuungskosten (§ 33 Abs. 3 lit. e StG SZ), Sozialabzüge für die Steuerpflichtigen und für jedes minderjährige Kind (§ 35 Abs. 1 lit. b und c StG SZ) sowie einen zusätzlichen Sozialabzug für alleinerziehende Personen (§ 35 Abs. 1 lit. e StG SZ). Letzterer trägt offenbar der Tatsache Rechnung, dass – anders als etwa im Kanton Graubünden oder bei den Bundessteuern – nur gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten vom einem vergünstigten Steuersatz profitieren (§ 36 Abs. 2 StG SZ). Dass das Bundesgericht den Abzug für Alleinerziehende für unzulässig erklärt hätte, wie der Berufungskläger ohne Angabe eines einschlägigen Urteils ausführt (act. A.1, Ziff. 20), ist nicht plausibel, zumal der entsprechende Abzug in der Wegleitung zur Steuererklärung 2024 (Ziffer 6.1) nach wie vor aufgeführt wird (vgl. https://www.sz.ch/public/upload/assets/70747/Wegleitung\_zur\_Steuererklaerung\_2024.pdf?fp=2, zuletzt besucht am 28. Mai 2025). Hinzu kommt für alle Steuerpflichtigen ein sog. Entlastungsabzug, dessen Höhe vom Reinkommen und Vermögen sowie der Anzahl Kinder abhängt (§ 35 Abs. 1a StG SZ). Unter Zugrundelegung der nachstehend ermittelten Unterhaltsbeiträge (zu deren Anrechenbarkeit für vergangene Steuerperioden siehe sogleich) berechnet sich das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten in der Phase 1 daher wie folgt (Beträge in CHF, gerundet):
Lohn
37600
Kinderzulagen (von ihr bezogen)
5500
Unterhaltsbeiträge
18000
Berufsauslagen: Fahrkosten und Pauschale (Maximum)
-12000
Krankenkassenprämien (Maximum)
-4000
Drittbetreuungskosten
-1600
Reineinkommen
43500
Entlastungsabzug (zur Berechnung vgl. Ziff. 6.5 der Wegleitung)
-12400
Sozialabzüge für sich und die Kinder
-21200
Sozialabzug für Alleinerziehende
-7900
steuerbares Einkommen
2000
Gemäss dem Onlinerechner der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz ergibt dies für die Jahre 2023 und 2024 eine vernachlässigbare Steuerlast von knapp CHF 13.00 im Jahr bzw. rund CHF 1.00 pro Monat. Bei den Bundessteuern entfällt zwar ein Teil der Abzüge (Entlastungsabzug, persönlicher Sozialabzug, Abzug für Alleinerziehende). Dank der Anwendung des Elterntarifs und der Steuerermässigung für die Kinder fallen bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 65'000.00 aber ohnehin keine Bundessteuern an. Bei dieser Sachlage wird die Frage nach der Ausscheidung eines Steueranteils für die Kinder (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021) hinfällig. In den Phasen 2 und 3 beläuft sich das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten noch auf CHF 14'400.00, sodass sich ihr steuerbares Einkommen weiter reduziert. Auch wenn der Sozialabzug für F._____ nicht von ihr, sondern von ihrem Lebenspartner beansprucht werden dürfte (vgl. Ziff. 6.2 der Wegleitung), wird die Berufungsbeklagte keine Steuern mehr zu bezahlen haben. In Phase 4 ist wiederum von denselben Steuerfaktoren wie in Phase 1 auszugehen, da der Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt wieder ein 50% Pensum anzurechnen ist. Die von der Vorinstanz aufgrund einer blossen Schätzung eingesetzten Beträge sind demnach in allen Phasen sowohl aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten als auch demjenigen der Kinder zu streichen.
1. Die Ansicht des Berufungsklägers, dass nachträgliche Unterhaltsleistungen erst im Jahr der Bezahlung berücksichtigt werden, entspricht der steuerrechtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 6.2). Bei Steuerjahren, die noch nicht definitiv veranlagt wurden, können nachträgliche Unterhaltsleistungen im Nachhinein gemeldet und korrigiert werden. Für Steuerjahre, in denen die definitive Veranlagung bereits stattgefunden hat, stellen nachträgliche Unterhaltsleistungen keinen Revisionsgrund dar. Bei bereits eingeschätzten Perioden und nicht periodengerechter Bezahlung gilt es, eine den wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten beider Parteien gerecht werdende Lösung zu finden. Die nachträglich bezahlten Unterhaltsbeiträge können zum Steuersatz abgezogen werden, der sich bei regelmässiger Leistung während der letzten Jahre ergeben hätte (vgl. Arndt/Bader, Steuern im Familienrecht: praktische Hinweise zur Scheidung, Anwaltsrevue 2020, S. 316). Der Berufungskläger bringt nicht vor, dass eine definitive Veranlagung des Steuerjahres 2023 bereits stattgefunden hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit einer Nachmeldung der rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge besteht. Im Übrigen entspricht es der ständigen Gerichtspraxis, dass die Steuerlast bei der Unterhaltsberechnung auch für vergangene Steuerperioden nach Massgabe der geschuldeten und nicht der effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge ermittelt wird (vgl. u.a. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.4.3.1). Dass damit in einem zurückliegenden Jahr höhere Steuern als angerechnet bezahlt werden mussten, wird in der Folge dadurch ausgeglichen, dass im Jahr der Nachzahlung ein höherer Abzug geltend gemacht werden kann und so eine tiefere Steuerlast resultiert. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Unterteilung der Phase 1, wie sie der Berufungskläger mit der Berufung beantragt hat.
2. Beim Berufungskläger ist in der Phase 1 von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 32'300.00 auszugehen, dies nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 20'400.00 (für E._____, D._____ und C._____) sowie den ausgewiesenen Abzügen in der Steuerveranlagung 2022 (RG-act. III. 24). Unter Anwendung des Onlinerechners der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Tarif für Alleinstehende, konfessionslos) führt dies in den Jahren 2023 und 2024 zu einer Steuerbelastung von durchschnittlich CHF 2'230.00 bzw. CHF 185.00 im Monat.
3. In den folgenden Phasen ist von derselben Steuerlast wie in Phase 1 auszugehen. Die wegfallenden Unterhaltsbeiträge an E._____ sowie die geringe Erhöhung des Einkommens des Berufungsklägers gleichen sich mit den höheren Beiträgen an C._____ und D._____ ungefähr aus bzw. es resultiert ein marginal tieferes steuerbares Einkommen, welches jedoch hinsichtlich der Steuerlast und zu Gunsten des Berufungsklägers vernachlässigbar ist.
1. Kinderunterhalt; Verteilung des Überschusses und des Barunterhalts
1. Die Vorinstanz erwog, da die Ehefrau ihrerseits weder Anspruch am Überschuss noch Betreuungsunterhalt geltend mache, sei lediglich der Überschuss des Berufungsklägers massgebend und auf ihn und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (act. B.1, S. 24). Der für die Ehefrau in sämtlichen Phasen ausgewiesene Überschuss blieb damit ausser Betracht. Auf die Argumentation des Berufungsklägers, wonach aufgrund der Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und der vereinbarten Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens auch sie am Barunterhalt für die Kinder zu beteiligen sei (RG-act. I.2, S. 20 ff.; RG-act. V.1, S. 6 f.; RG-act. V.3, S. 3 f.), ging die Vorinstanz nicht ein.
2. Der Berufungskläger rügt das vorinstanzliche Vorgehen. Konkret sei der Überschussanteil eines Kindes in der Phase 1 auf CHF 210.00 festgesetzt worden, während dem Berufungskläger lediglich ein Überschuss von CHF 324.00 verbleiben würde, was gemäss der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen offensichtlich falsch sei. Der Überschuss sei aufgrund der Ausführungen zum Bedarf ohnehin falsch berechnet worden. Jedes Familienmitglied habe kopfgemäss Anspruch auf einen Anteil am Überschuss. Die Vorinstanz verletze das Recht und es widerspreche der gefestigten Rechtsprechung, wenn der Berufungsbeklagten ihr voller Überschuss belassen werde, jedem Kind einen Überschuss von CHF 210.00 zugestehe und dem Berufungskläger nach Abzug der Kosten des Besuchsrechts noch ein Überschuss von CHF 69.00 verbleibe (act. A.1, Ziff. 30 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass sich beide Eltern am Unterhalt der Kinder beteiligen müssten. Vom Grundsatz, dass derjenige Elternteil, welcher keine Betreuungsarbeit leiste, den vollen finanziellen Unterhalt übernehme, müsse im vorliegenden Ausnahmefall abgewichen werden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie den finanziellen Kindesunterhalt nicht wie bisher aufteilen wolle. In der ungetrennten Ehe hätten sich beide Elternteile finanziell am Kindesunterhalt beteiligt. Das Verhältnis sei fast 50% zu 50% gewesen. Nach der Trennung habe sich die Berufungsbeklagte am Kindesunterhalt beteiligt und es sei ein Manko geblieben. Seit der Trennung habe sich der Sachverhalt insofern geändert, als beide Elternteile in einem Konkubinat leben würden und sich der Betreuungsbedarf der beiden Kinder auf 50% reduziert habe. In diesem Umfang könne sich die Berufungsbeklagte nicht darauf berufen, den Kindesunterhalt in natura zu erbringen. Der Berufungskläger stützt sich auf Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB. Mit Bezug auf die Ausführungen zum Bedarf der Berufungsbeklagten rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten einen zu tiefen Überschuss errechnet. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten anrechne, wenn die Kinder keinen finanziellen Beitrag von ihr erhalten sollen. Der Berufungskläger sei nicht in der Lage, den Kindesunterhalt vollumfänglich zu decken, obwohl die Familie gesamthaft einen Überschuss habe. Der Entscheid für ein weiteres Kind (D._____) habe auch davon abgehangen, dass der Berufungskläger nicht allein für die finanziellen Bedürfnisse aufkommen müsse, weshalb die Berufungsbeklagte nach der Geburt ihrer Kinder zu 50% weitergearbeitet und einen massgeblichen finanziellen Beitrag geleistet habe. Die Vorinstanz habe diese Tatsachen bewusst übersehen und sei bei der Begründung des Entscheids nicht auf die Ausführungen des Berufungsklägers eingegangen, wodurch sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt habe. Ferner habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt, da sie unterlassen habe, den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles sowie den vorhandenen Mitteln zu ermitteln. Eine finanzielle Beteiligung der Berufungsbeklagten sei gestützt auf die Betreuung nach dem Schulstufenmodell zumutbar. Der Berufungskläger sieht vor, dass er als nicht betreuender Elternteil zunächst 30% des Kindesunterhalts übernehme und der restliche Teil des Kindesunterhalts im Verhältnis des Überschusses zu verteilen sei. Auf diese Weise würden sich beide Elternteile – ein jeder nach seinen Kräften – am Unterhalt für die Kinder beteiligen und Art. 276 Abs. 2 ZGB verwirklichen (Ziff. 35 ff.). In seiner Replik führt der Berufungskläger weiter aus, die Kinder seien bessergestellt als der Vater, wenn diese einerseits vom Vater den Überschuss erhalten würden und andererseits auch noch am grossen Überschuss der Berufungsbeklagten beteiligt wären. Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung – konkret verweist der Berufungskläger auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2022 vom 25. November 2022, E. 2.3.3. – seien die Umstände des Einzelfalles relevant (act. A.4, Ziff. 23).
3. Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass der Vorinstanz ein Fehler bei der Überschussverteilung unterlaufen sei. Aufgrund weiterer Fehler im vorinstanzlichen Urteil sei der Unterhalt dennoch korrekt bzw. nicht zu hoch. Die Berechnung des Berufungsklägers sei falsch, da dieser von einem zu tiefen Einkommen und von einem zu hohen Bedarf ausgehe. Sofern der Berufungskläger von einer Mankosituation ausgehe und gleichzeitig diverse Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt haben wolle, widerspreche er sich selbst. Die Rechtsauffassung des Berufungsklägers in Bezug auf die Aufteilung des Kindesunterhaltes sei qualifiziert falsch. Im Rahmen der originären Eheschutzvereinbarung hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Berufungskläger den ganzen Barunterhalt der Kinder zu tragen habe. Die Berufungsbeklagte habe sich faktisch beteiligen müssen, da das Einkommen des Berufungsklägers nicht ausreichend gewesen sei. Heute, wo er leistungsfähiger sei, könne und müsse er den ganzen Barunterhalt tragen. Eine Beteiligung ihrerseits würde der klaren Rechtsprechung zuwiderlaufen. Dem Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. September 2019 (E. 4.3.2.1 f.) könne entnommen werden, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich allein zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verpflichtet sei und eine ausnahmsweise Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils geprüft werden könne, wenn dieser leistungsfähiger sei als der nicht hauptbetreuende Elternteil. Bei der Berufungsbeklagten resultiere jedoch nie ein Überschuss, welcher die Diskussion rechtfertigen würde, die Berufungsbeklagte am Barunterhalt zu beteiligen (act. A.3, S. 14 ff.).
4. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt. Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 f.; je m.H.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich Naturalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGE 147 III 265 E. 8.1). Resultiert nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs der Kinder ein Überschuss, ist dieser grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Ferner ist einer allfälligen nachgewiesenen Sparquote und allen weiteren Besonderheiten des konkreten Falles bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss grundsätzlich derjenige Elternteil, welcher nicht die Obhut inne hat, vollständig für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Ist der hauptbetreuende Elternteil "überproportional leistungsfähiger" als der andere, muss er sich am Barunterhalt beteiligen, da die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen verteilt sein soll und insbesondere für den Unterhaltspflichtigen nicht zu einer besonders schweren Last werden darf, wenn er in bescheidenen Verhältnissen lebt (BGE 147 III 265 E. 8.1; 134 III 337 E. 2.2.2, in: Pra 2009 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juli 2021 E. 10.1). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzen. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4) oder fast das Zehnfache (BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.) des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 4.1.3; ZK1 21 12 vom 9. September 2023 E. 5.1.3; je m.w.H.).
5. Im Lichte dieser Rechtsprechung gilt es nachfolgend unter Anwendung der angepassten Einkommens- und Bedarfszahlen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Berufungsbeklagten – wie vom Berufungskläger gefordert – gegeben sind oder die Vorinstanz zu Recht nur den Berufungskläger zur Tragung des Barunterhalts (inklusive Überschussanteil) verpflichtet hat. Dabei ist die Beteiligungsfrage für jede Unterhaltsphase gesondert anhand der konkreten Leistungsfähigkeit der Eltern und ihrer konkreten Überschüsse, unter Mitberücksichtigung des Alters bzw. der Betreuungsbedürfnisse der Kinder, zu beantworten. Um die finanzielle Belastung der beiden Elternteile zu überprüfen, ist ihre Leistungsfähigkeit (= Überschuss, d.h. gesamtes Einkommen ./. gesamte Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Unterhaltspflichten) zu vergleichen, vorerst in der Annahme, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (unter Einschuss eines Anteils an dessen eigenen Überschuss) übernimmt. Liegt der ihm verbleibende Überschuss erheblich unter demjenigen des hauptbetreuenden Elternteils, ist in einem zweiten Schritt der gebührende Kindesunterhalt anhand einer Gesamtrechnung – unter Einbezug des Überschusses des hauptbetreuenden Elternteils – zu bestimmen und unter Berücksichtigung des von ihm erbrachten Naturalunterhalts auf beide Elternteile aufzuteilen. Als Richtwert, der je nach Alter der zu betreuenden Kinder und der Höhe der zur Diskussion stehenden Überschüsse über- oder unterschritten werden kann, soll dem hauptbetreuenden Elternteil ein Überschuss belassen werden, welcher etwa das Zweieinhalbfache des Überschusses des unterhaltspflichtigen Elternteils ausmacht (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.; Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen FS.2020.34-EZE2 vom 19. Januar 2022 E. 8 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE200070 vom 20. Mai 2021 E. III.C.4 ).
2. Konkrete Unterhaltsberechnungen; Phase 1
1. In der ersten Phase – 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2024 – präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten wie folgt:
Vater
C._____
D._____
Mutter
Grundbedarf
Grundbetrag
850
400
400
850
Miete inkl. Nebenkosten
1220
381
381
763
Krankenkasse (KVG und VVG ./. IPV)
332
64
59
297
auswärtige Verpflegung / Schichtzulage
220
0
Arbeitsweg
100
430
Leasing
244
Fremdbetreuungskosten
67
67
Fahrkosten Besuchsrecht
124
216
Betreuungskosten Besuchsrecht
126
Unterhalt E._____
200
Steuern
185
0
0
0
Total
3601
912
907
2556
Einkommen
Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)
5300
3135
Kinderzulagen (von Mutter bezogen)
230
230
Total
5300
230
230
3135
Überschuss / Manko
1699
-682
-677
579
Barunterhalt I
-1359
682
677
Überschuss
340
0
0
579
Überschussverteilung
Überschuss
170
85
85
579
Anspruch gebührender Unterhalt
3771
997
992
3135
./. eigenes Einkommen
-5300
-230
-230
-3135
Barunterhalt II
-1529
767
762
1. Vorliegend beträgt der Überschuss beim Berufungskläger nach Ausgleich des Barbedarfs der Kinder CHF 340.00. Werden die Kinder mit je einem Viertel (kleiner Kopf) an seinem Überschuss beteiligt, verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 170.00, während sich der Überschuss der Berufungsbeklagten auf CHF 579.00, mithin mehr als das Dreifache, beläuft. Zu berücksichtigen ist indessen, dass von ihrem Überschuss erfahrungsgemäss nicht nur sie persönlich, sondern auch die in ihrem Haushalt lebenden Kinder profitieren. In Anbetracht des relativ bescheidenen Überschusses, den diese vom Berufungskläger erhalten, müssen weitergehende Kosten für Hobbies, Freizeitaktivitäten und Ferien von der Berufungsbeklagten finanziert werden. Betrachtet man den gesamten Überschuss der Familie (CHF 919.00), ergäbe eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen für die Kinder je einen Überschussanteil von CHF 153.00 (1/6). Ihr gebührender Unterhalt beliefe sich damit (nach Abzug der Kinderzulagen) auf CHF 835.00 (C._____) bzw. CHF 830.00 (D._____). Wäre die Berufungsbeklagte daran im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung so zu beteiligen, dass ihr verbleibender Überschuss ungefähr das Zweieinhalbfache des Überschusses des Berufungsklägers ausmacht, müsste sie einen Anteil von je CHF 70.00 übernehmen. Für den Berufungskläger wiederum würden praktisch gleich hohe Beiträge – nämlich CHF 765.00 (C._____) bzw. CHF 760.00 (D._____) – resultieren wie bei der Unterhaltsberechnung anhand seines eigenen Überschusses. Damit besteht in der Phase 1 kein Anlass zu einer weitergehenden Beteiligung der Berufungsbeklagten. Daran ändert auch die vom Berufungskläger geltend gemachte eheliche Aufgabenteilung nichts, zumal die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig dazu führt, dass eine diesbezügliche Vereinbarung angepasst werden muss. Nach eigenen Angaben betreut der Berufungskläger die Kinder nicht mehr im selben Umfang wie vor der Trennung, was zur Folge hat, dass er nunmehr in grösserem Umfang für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat, während die Berufungsbeklagte ihren Unterhaltsbeitrag in Form von Naturalunterhalt leistet. Dass in der Trennungsvereinbarung dennoch eine Beteiligung der Berufungsbeklagten vorgesehen war, war schliesslich allein darauf zurückzuführen, dass aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden konnte. Es bleibt somit bei den in vorstehender Tabelle errechneten Unterhaltsbeiträgen.
2. Der Berufungskläger schuldet in der Phase 1 Barunterhalt von CHF 767.00 für C._____ und CHF 762.00 für D._____.
1. Konkrete Unterhaltsberechnungen; Phase 2
1. In der zweiten Phase – 1. August 2024 bis 30. November 2024 – präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten wie folgt:
Vater
C._____
D._____
Mutter
Grundbedarf
Grundbetrag
850
400
400
850
Miete inkl. Nebenkosten
1220
381
381
763
Krankenkasse (KVG und VVG ./. IPV)
332
64
59
297
auswärtige Verpflegung / Schichtzulage
220
Arbeitsweg
100
0
Leasing
244
Fremdbetreuungskosten
0
0
Fahrkosten Besuchsrecht
124
216
Betreuungskosten Besuchsrecht
126
Unterhalt E._____
0
Steuern
185
0
0
0
Total
3401
845
840
2126
Einkommen
Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)
5400
1200
Kinderzulagen (von Mutter bezogen)
230
230
Total
5400
230
230
1200
Überschuss / Manko
1999
-615
-610
-926
Barunterhalt I
-1225
615
610
Überschuss / Manko
774
0
0
-926
Überschussverteilung
Überschuss / Manko
386
194
194
-926
Anspruch gebührender Unterhalt
3787
1039
1034
2126
./. eigenes Einkommen
-5400
-230
-230
-1200
Barunterhalt II
-1613
809
804
1. In der zweiten Phase beträgt der Überschuss des Berufungsklägers CHF 774.00. Bei der Berufungsbeklagten ergibt sich – als Folge der Geburt von F._____ – ein Manko von CHF 926.00, welches ihr neuer Lebenspartner auszugleichen hat (Betreuungsunterhalt). In dieser Phase ist angemessen, die Überschussbeteiligung nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Berufungskläger und den Kindern vorzunehmen. Demnach steht den Kindern einen Überschussanteil von je CHF 194.00 zu. Dem Berufungskläger verbleibt ein Überschuss von CHF 386.00.
2. Der Berufungskläger schuldet in der Phase 2 Barunterhalt von CHF 809.00 für C._____ und CHF 804.00 für D._____.
1. Konkrete Unterhaltsberechnungen; Phase 3
1. In der dritten Phase – 1. November 2024 bis 31. März 2028 – präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten wie folgt:
Vater
C._____
D._____
Mutter
Grundbedarf
Grundbetrag
850
600
400
850
Miete inkl. Nebenkosten
1220
381
381
763
Krankenkasse (KVG und VVG ./. IPV)
332
64
59
297
auswärtige Verpflegung / Schichtzulage
220
Arbeitsweg
100
0
Leasing
244
Fremdbetreuungskosten
0
0
Fahrkosten Besuchsrecht
124
216
Betreuungskosten Besuchsrecht
126
Unterhalt E._____
0
Steuern
185
0
0
0
Total
3401
1045
840
2126
Einkommen
Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)
5400
1200
Kinderzulagen (von Mutter bezogen)
230
230
Total
5400
230
230
1200
Überschuss / Manko
1999
-815
-610
-926
Barunterhalt I
1425
815
610
Überschuss / Manko
574
0
0
-926
Überschussverteilung
Überschuss / Manko
286
144
144
-926
Anspruch gebührender Unterhalt
3687
1189
984
2126
./. eigenes Einkommen
-5400
-230
-230
-1200
Barunterhalt II
-1713
959
754
1. In der dritten Phase beträgt der Überschuss des Berufungsklägers CHF 574.00. Die Berufungsbeklagte weist wiederum ein Manko auf. Es rechtfertigt sich, den Überschuss des Berufungsklägers auf ihn und die Kinder aufzuteilen, wobei den Kindern eine Beteiligung von je CHF 144.00 zukommt und dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 286.00 verbleibt.
2. Der Berufungsbeklagte schuldet in der Phase 3 Barunterhalt von CHF 959.00 für C._____ und CHF 754.00 für D._____.
1. Konkrete Unterhaltsberechnungen; Phase 4
1. In der vierten Phase – 1. April 2028 bis zur Volljährigkeit der Kinder – präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten wie folgt:
Vater
C._____
D._____
Mutter
Grundbedarf
Grundbetrag
850
600
600
850
Miete inkl. Nebenkosten
1220
381
381
763
Krankenkasse (KVG und VVG ./. IPV)
332
64
59
297
auswärtige Verpflegung / Schichtzulage
220
Arbeitsweg
100
0
Leasing
244
Fremdbetreuungskosten
0
0
Fahrkosten Besuchsrecht
124
216
Betreuungskosten Besuchsrecht
126
Unterhalt E._____
0
Steuern
185
0
0
0
Total
3401
1045
1040
2126
Einkommen
Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)
5400
3000
Kinderzulagen (von der Mutter bezogen)
230
230
Total
5400
230
230
1200
Überschuss / Manko
1999
-815
-810
874
Barunterhalt I
-1625
815
810
Überschuss
374
0
0
874
Überschussverteilung
Überschuss (gemeinsam)
238
208
208
594
Anspruch gebührender Unterhalt
1253
1248
./. eigenes Einkommen
-5400
-230
-230
-3000
Barunterhalt II (gemeinsam)
1023
1018
Anteil Barunterhalt Mutter
140
140
-280
Anteil Barunterhalt Vater
-1761
883
878
1. In der vierten Phase ist bei der Berufungsbeklagten von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (vgl. vorstehend E. 7.2). Dementsprechend und unter Berücksichtigung der Grundbedarfspositionen ist bei der Berufungsbeklagten ein Überschuss im Umfang von CHF 874.00 festzustellen. Dem Berufungskläger bleibt nach Ausgleich des Mankos der Kinder ein Überschuss von CHF 374.00. Würde der Überschuss des Berufungsklägers auf ihn und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen verteilt werden, bliebe dem Berufungskläger noch CHF 188.00. Bei dieser Vorgehensweise hätte die Berufungsbeklagte einen Überschuss, der mehr als das Viereinhalbfache des Überschusses des Berufungsklägers beträgt. Ein solches Verhältnis der Leistungsfähigkeiten erweist sich – vor allem mit Blick auf den mit fortschreitendem Alter abnehmenden Betreuungsbedarf der Kinder – als unangemessen. Vorliegend ist daher die gebotene Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln. Der gesamte Überschuss der Familie beträgt in Phase 4 CHF 1’248.00. Aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen resultiert für die Kinder ein Überschussanteil von je CHF 208.00, womit sich für C._____ ein gebührender Unterhalt von CHF 1'253.00 (CHF 1'045.00 + CHF 208.00) und für D._____ ein solcher von CHF 1'248.00 (CHF 1'040.00 + CHF 208.00) ergibt. Wiederum ist die Eigenversorgung der Kinder von je CHF 230.00 zu berücksichtigen. Sie haben demnach Anspruch auf Barunterhalt von CHF 1'023.00 (C._____) bzw. CHF 1'018.00 (D._____). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit und des nach wie vor gegebenen Betreuungsbedarfs der Kinder erscheint es angemessen, dass sich die Berufungsbeklagte mit einem Betrag von je CHF 140.00 am Barunterhalt der Kinder beteiligt. Damit verbleibt ihr ein Überschuss von CHF 594.00, welcher rund das Zweieinhalbfache des Überschusses des Berufungsklägers beträgt.
2. Der Berufungsbeklagte schuldet in der Phase 4 Barunterhalt von CHF 883.00 für C._____ und CHF 878.00 für D._____.
1. Fazit Im Ergebnis ist die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutzuheissen. Er ist zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder C._____ und D._____ zu verpflichten:
Phase 1 (1. Februar 2023 bis 31. Juli 2024)
Barunterhalt C._____CHF 767.00
Barunterhalt D._____CHF 762.00
Phase 2 (1. August 2024 bis 30. November 2024)
Barunterhalt C._____CHF 809.00
Barunterhalt D._____CHF 804.00
Phase 3 (1. Dezember 2024 bis 31. März 2028)
Barunterhalt C._____CHF 959.00
Barunterhalt D._____CHF 754.00
Phase 4 (1. April 2028 bis zur Volljährigkeit)
Barunterhalt C._____CHF 883.00
Barunterhalt D._____CHF 878.00 Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren
1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Grundsätzlich werden die Prozesskosten – zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat die urteilende Instanz das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1).
2. Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien, die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 je hälftig zu übernehmen. Obschon gemäss dem vorliegenden Urteil, in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid, tiefere Kindesunterhaltsbeiträge festgesetzt werden, rechtfertigt der Ausgang des Berufungsverfahrens keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung. Die Anpassungen fallen in Anbetracht der vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren nicht derart stark ins Gewicht, dass deshalb von der vorinstanzlich angeordneten hälftigen Kostenteilung abzuweichen wäre.
2. Berufungsverfahren
1. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Welche Partei unterlegen ist, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2).
2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens war die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz zugesprochenen und dem vom Berufungskläger anerkannten Unterhaltsbeitrag strittig. Inwieweit der Berufungskläger mit seinen Rechtsmittelanträgen durchdringt, ist für die verschiedenen Phasen auszurechnen und anhand der Länge der Phasen zu gewichten, wobei die Phase 4 aus Praktikabilitätsgründen nicht in ihrer vollen Länge berücksichtigt wird. Der Berufungskläger dringt teilweise durch (Kosten für den Arbeitsweg, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt). Betragsmässig obsiegt der Berufungskläger in allen Phasen rund zu zwei Fünftel. Mit seinem Verfahrensantrag, die aufschiebende Wirkung zu gewährleisten, hat er überwiegend obsiegt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich im Ergebnis, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
3. Die Entscheidgebühr wird angesichts des Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 4’000.00 festgelegt (Art. 11 VGZ [BR 320.210], Art. 15 Abs. 2 EGzZPO). Da beiden Parteien mit Verfügungen vom 28. März 2024 (ZK1 24 15; ZK1 24 6) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
4. Nachdem beide Parteien im Berufungsverfahren je zur Hälfte obsiegt haben, zeigt sich nach Verrechnung der jeweiligen Quoten von 1/2, dass keine Partei der anderen eine Parteientschädigung schuldet (zur Methode der sog. Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2 m.w.H).
5. Den beiden Parteien wurde mit Verfügungen vom 28. März 2024 (ZK1 24 15; ZK1 24 6) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt. Dem Berufungskläger wurde Rechtsanwältin Laura Oesch zu seiner Rechtsvertreterin ernannt. Der Berufungsbeklagten wurde Rechtsanwalt Alexander Egli zu ihrem Rechtsvertreter ernannt. Die Kosten der Rechtsvertretung gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden.
6. Mit ihrer Honorarnote vom 7. November 2024 macht Rechtsanwältin Laura Oesch einen Zeitaufwand von 24 Stunden geltend, was für das vorliegende Berufungsverfahren angemessen erscheint. Daraus resultiert mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung des Kantons Graubünden; HV, BR 310.250) eine Honorarforderung von CHF 4'800.00. Unter Einschluss der üblichen Spesenpauschale von 3 % (CHF 144.00) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 400.45) ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 5'344.50. Diese wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO.
7. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Alexander Egli, macht gemäss Honorarnote vom 4. November 2024 einen Aufwand von 20.84 Stunden à CHF 200.00 geltend, was für das vorliegende Berufungsverfahren angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (CHF 125.05) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 347.75) ergibt sich ein Total von CHF 4'640.80. Dieses wird, unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO, aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Die Ziffern 5.1, 5.2 und 5.5 der Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021, genehmigt mit Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. August 2021 (Proz. Nr. 135-2021-78), werden wie folgt gerichtlich abgeändert:
A._____ wird verpflichtet, für C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar an B._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
Phase 1 (1. Februar 2023 bis 31. Juli 2024)
Barunterhalt C._____ CHF 767.00
Barunterhalt D._____ CHF 762.00
Phase 2 (1. August 2024 bis 30. November 2024)
Barunterhalt C._____ CHF 809.00
Barunterhalt D._____ CHF 804.00
Phase 3 (1. Dezember 2024 bis 31. März 2028)
Barunterhalt C._____ CHF 959.00
Barunterhalt D._____ CHF 754.00
Phase 4 (1. April 2028 bis zur Volljährigkeit)
Barunterhalt C._____ CHF 883.00
Barunterhalt D._____ CHF 878.00
1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 6. Dezember 2023 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: 2.1. A._____ ist für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt und verpflichtet, die Kinder, C._____ und D._____, während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
2.2. Die Parteien sind verpflichtet, die Fahrten zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts hälftig aufzuteilen.
1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Laura Oesch, von CHF 5'344.50 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO sowie gestützt auf die Verfügung vom 28. März 2024 (ZK1 24 6) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
5. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 und die Kosten ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Alexander Egli, von CHF 4'640.80 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO sowie gestützt auf die Verfügung vom 28. März 2024 (ZK1 24 15) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]