Entscheid vom 3. November 2025
ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 3. November 2025
Referenz ZR1 25 143
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Michael Dürst und Brun
Wöll, Aktuarin ad hoc
ParteienA._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Patricia Pleisch
Gegenstandfürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14. Oktober 2025 und Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 17. Oktober 2025
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
2. Die Behandlung ohne Zustimmung wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'604.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2’000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilungen]