ZR1 2025 168•Behandlung ohne Zustimmung
ZR1 2025 168Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 129.12.2025
Zusammenfassung
Verfügung vom 29. Dezember 2025
mitgeteilt am 29. Dezember 2025
Referenz ZR1 25 168
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
BesetzungCavegn, Vorsitz
ParteienA._____ Beschwerdeführer
GegenstandBehandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 10. Dezember 2025
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Verfügung vom 3. Dezember 2025 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde,
dass gegenüber ihm von der stellvertretenden Chefärztin am 10. Dezember 2025 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde,
dass A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 (Poststempel 22. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhob,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 bei der Klinik einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte und die wesentlichen Klinikakten einforderte,
dass die Klinik C._____ den Beschwerdeführer am 24. Dezember 2025 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess, nachdem die stationäre Behandlung freiwillig und auf Wunsch des Patienten fortgesetzt wurde,
dass die Klinik C._____ dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 29. Dezember 2025 mitteilte,
dass eine fürsorgerische Unterbringung eine Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung bildet (vgl. Art. 433 Abs. 1 ZGB),
dass nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung somit die Grundlage für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung entfallen ist,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]