Entscheid vom 25. Februar 2025
Referenz ZR1 25 21
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Brun und Bäder Federspiel
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstandfürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj.Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12. Februar 2025, mitgeteilt am 13. Februar 2025
A. A._____, geboren am _____ 1997, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 8. Januar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht.
B. Mit Antrag vom 3. Februar 2025 ersuchte die Klinik A._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), um eine Verlängerung der bestehenden ärztlichen Unterbringung im Sinne einer behördlichen Unterbringung von A._____ in der Klinik A._____.
C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.
D. Gestützt auf die am 7. Februar 2025 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. C._____ im Kurzgutachten vom 8. Februar 2025, dass ohne Behandlung und Betreuung eine deutliche Selbst- und Drittgefährdung bei A._____ bestehe.
E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 12. Februar 2025 erkannte die KESB Nordbünden was folgt:
1. A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in den Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB).
2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der Klinik A._____.
b. Die ärztliche Leitung der Klinik A._____ wird angewiesen, die KESB Graubunden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.
c. Konnte A._____ bis zum 15. Juli 2025 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu informieren.
3. Die Kosten im Verfahren Prüfung fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'195.80 (inkl. Drittkosten von Fr. 1'395.80 für das Kurzgutachten von Dr. C._____) festgesetzt und beim Fall belassen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubunden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden. Für diese gesetzlich angeordnete Frist gilt kein Fristenstillstand (Art. 439 in Verbindung mit 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 und 4 EGzZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde hat - mit Ausnahme des Kostenpunktes - keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).
F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2025, eingegangen am 18. Februar 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Nordbünden unter Fristsetzung bis zum 20. Februar 2025 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten.
H. Am 18. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 beim Obergericht ein.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Obergericht sämtliche Verfahrensakten.
J. Am 25. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 24. Februar 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der KESB sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 12. Februar 2025 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde frist- und formgerecht.
1.3. Gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft die KESB Nordbünden spätestens sechs Monate nach einer Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, unangebrachte Freiheitsentziehungen zu verhindern. Art. 431 Abs. 1 ZGB ergänzt dabei nur den allgemeinen Grundsatz, wonach die betroffene Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung entfallen sind. Mit anderen Worten muss der Beschwerdeführer – vorausgesetzt sein Zustand verbessert sich – nicht zwingend bis zum 15. Juli 2025 in der fürsorgerischen Unterbringung verbleiben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 3 ZGB zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind bzw. sobald es sein Zustand zulässt. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch bei der KESB Nordbünden zu stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Diese Bestimmungen behalten auch bei einer behördlichen Unterbringung ihre Gültigkeit. Wenn nun die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid die Klinik anweist, der KESB Nordbünden einen Verlaufsbericht zukommen zu lassen, falls sie der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach der Unterbringung noch nicht entlassen werden kann, verweist sie im Ergebnis nur auf die gesetzliche Regelung, welche zum Schutz des Beschwerdeführers besteht.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. Geiser a.a.O., Art. 450e N. 19 f). Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete im Verfahren vor der KESB am 8. Februar 2025 ein Gutachten, nachdem er den Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 persönlich in der Klinik A._____ untersucht hatte (E. 3, KESB-act 483 S. 1547). Das Gutachten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
4.1.1. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 7).
4.1.2. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).
4.2. Im Antrag vom 3. Februar 2025 der Klinik A._____ zur behördlichen Unterbringung wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0), differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung mit einer gegenwertigen manisch psychotischen Symptomatik, gestellt (KESB-act. 479 S. 1536). Im Gutachten wird ebenfalls eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert. Des Weiteren würden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und somit ein Abhängigkeitssyndrom (F19.2) vorliegen. Bei einer paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne. Die Diagnose der Klinik A._____ wie auch des Gutachters ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).
4.3.2. Der Gutachter führt aus, dass derzeit nur eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik möglich sei, in welcher die entsprechende Medikation aufgrund der Beobachtungen angepasst und insbesondere auch zuverlässig verabreicht werden könne. Aufgrund seiner Schizophrenie sei der Beschwerdeführer derzeit weder behandlungseinsichtig noch sei er zur Kooperation fähig. Es bestehe auch kein Krankheitsgefühl (KESB-act. 483 S. 1547). Im Antrag der Klinik A._____ wird festgehalten, dass die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund seiner anhaltenden schweren psychotischen Störung mit fehlender Krankheitseinsicht, dem fortgesetzten Substanzkonsum und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten zwingend erforderlich sei. Trotz wiederholter Behandlungsversuche zeige er keinerlei Einsicht in seine Erkrankung und verweigere eine freiwillige Therapie (KESB-act. 479 S. 1536). Im Bericht der Klinik A._____ vom 20. Februar 2025 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nur bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig. An der Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung werde festgehalten (act. A.2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 wurde denn auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur bedingt behandlungseinsichtig ist. Gemäss seiner Auffassung sei er nicht schizophren. Er würde jedoch freiwillig in der Klinik verbleiben, damit er seine Medikamente erhalten könne. Der Substanzkonsum wird verharmlost, er konsumiere nur Cannabis, und als nicht massgebend angesehen. Die Beurteilung der Klinik A._____ und des Gutachters sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss.
4.4.1. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Im Gutachten wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ohne eine Behandlung und Betreuung eine deutliche Selbst- wie auch Drittgefährdung bestehe. Er sei in diesem Zustand nicht fähig, zuverlässig für sich selbst betreffend Ernährung, Wohnen und Hygiene zu sorgen. Zudem würde er sich durch den wahllosen Drogenkonsum weiter selbst gefährden. In seinem akut-psychotischen Zustand möglicherweise kombiniert mit Entzugssymptomen aufgrund des Drogenkonsums könne auch eine Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden (KESB-act. 483 S. 1547). Im Bericht der Klinik wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen einzusehen, und die persönliche Fürsorge nicht tragen könne. Insbesondere seien auch Bereiche wie Selbstfürsorge, Wohnen, Hygiene und Ernährung betroffen. Aktuell gebe es aus Sicht der Behandler keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung in der Psychiatrie. Ebenso sei bei erheblicher Rückfallgefahr im Rahmen des doch regelmässigen Drogenkonsums auch mit fremdgefährdenden Verhaltensweisen zu rechnen (act. A.2). Im Antrag der Klinik A._____ an die KESB Nordbünden wird ausgeführt, dass eine sofortige Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychotischen Dekompensation führen würde, da der Beschwerdeführer keinerlei Krankheitseinsicht zeige und die Behandlung verweigere. Die fortgesetzte Eigengefährdung durch unkontrollierten Substanzkonsum, einschliesslich intravenöser Drogen, verstärke das Risiko für weitere gesundheitliche Schäden erheblich. Die Gefahr einer erneuten Intoxikation oder einer weiteren psychischen Eskalation sei ohne eine stationäre Behandlung sehr hoch. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine stabile Wohnsituation, keine gesicherte finanzielle Existenz und keine tragfähigen sozialen Beziehungen verfüge. Es habe sich bereits gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er obdachlos würde und sich in suchtbelastete Milieus begebe, sei sehr hoch. Zudem habe er auch mehrfach durch distanzloses, bedrohliches und aggressives Verhalten gegenüber dem Personal gezeigt, dass er eine potenzielle Gefahr für seine Umgebung darstelle. Er habe Pflegepersonen körperlich bedrängt, beleidigt und bedroht sowie Gegenstände gewaltsam an sich gerissen. Angesichts seiner psychotischen Symptomatik, der fehlenden Impulskontrolle und des fortgesetzten Substanzkonsums sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Falle einer Entlassung fortsetze oder eskaliere (KESB-act. 479 S. 1536). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik A._____ von einer akuten und konkreten Selbst- und Drittgefährdung aus.
4.4.2. Die akute und konkrete Selbstgefährdung ist für das Obergericht nachvollziehbar. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich der Befragung unruhig und logorrhoisch. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte er nicht in vollen Zügen folgen und die Fragen beantwortete er zwar, wobei er oftmals abschweifte. Er habe Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 8. Januar 2025 erheben wollen. Nach Rückkehr vom Spital D._____ sei er geflüchtet und man habe Gras bei ihm im Zimmer gefunden. Er sei nicht schizophren, der Gutachter habe sich nur fünf Minuten Zeit genommen und könne dadurch nicht eine Diagnose erstellen. Konsumieren sei nicht illegal. Die Medikamente würden ihn stören und er vertrage diese nicht. Er wolle keine stationäre Behandlung, allenfalls aber eine ambulante Behandlung. Er wolle aber in der Klinik verbleiben, da er hier seine Medikamente erhalte, ohne welche er sterben würde. Der Beschwerdeführer schweift dabei immer wieder ab und wiederholt seine Geschichten in ausufernder Art und Weise. Ihm fällt es schwer, sich auf die wesentlichen Fragen zu konzentrieren. Der Zustand des Beschwerdeführers hat sich nach Auffassung des Gerichts im Vergleich zur richterlichen Befragung vom 29. Januar 2025 im vorangehenden Beschwerdeverfahren (vgl. ZR1 25 8) verschlechtert.
4.4.3. Wie den Akten entnommen werden kann, besteht beim Beschwerdeführer neben der psychischen Erkrankung eine langjährige Drogenabhängigkeit. Nach der Entlassung aus der Klinik A._____ am 7. Januar 2025 wurde er am nächsten Tag bereits wieder in die Klinik eingewiesen, nachdem er wieder Substanzen konsumiert habe. Am 2. Februar 2025 wurden im Zimmer des Beschwerdeführers diverse Substanzen und wie auch eine gebrauchte leere Spritze und weitere Gegenstände gefunden, nachdem er die Klinik eigenmächtig verlassen hatte (KESB-act. 479 S. 1536). Ausgehend von den Ausführungen der Klinik A._____ und des Gutachters kommt das Gericht zum Schluss, dass eine akute und konkrete Selbst- und Drittgefährdung offensichtlich derzeit besteht, wenn die Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt.
5. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters, wonach gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nur das Setting in der Klinik A._____ geeignet ist, um eine mögliche Stabilisierung zu erreichen (KESB-act. 483 S. 1551). Eine ambulante Behandlung erscheint aufgrund mangelnder Kooperationsfähigkeit und angesichts Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit nicht möglich. Zwar hat der Beschwerdeführer – wie schon im Verfahren ZR1 25 8 – zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig in der Klinik verbleiben möchte. Diese Aussage erscheint jedoch vorgeschoben und ist jedenfalls noch nicht derart gefestigt, dass von einer genügenden Compliance auszugehen wäre, bei welcher von einer fürsorgerischen Unterbringung abgesehen werden könnte. Die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung erscheint daher weiterhin als verhältnismässig.
6. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik A._____ der Klinik A._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar, was auch der Gutachter bejaht hat (KESB-act. 483 S. 1551).
7. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
8. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser gemäss Angaben vom 29. Januar 2025 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht. Er verfüge über kein Vermögen (vgl. ZR1 25 8). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]