ZR1 2025 29•fürsorgerische Unterbringung
ZR1 2025 29Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 124.03.2025
Zusammenfassung
Verfügung vom 24. März 2025
Referenz ZR1 25 29
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____, Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 12. März 2025
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, Klinik A._____, vom 12. März 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch im Klinik B._____ untergebracht wurde,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden (recte Obergericht des Kantons Graubünden) erhob,
dass der Vorsitzende das Klinik B._____ am 14. März 2025 aufforderte, sich bis Montag, 17. März 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,
dass das Klinik B._____ mit Schreiben vom 18. März 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm,
dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 19. März 2025 Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin bis 24. März 2025 betraute,
dass das Klinik B._____ mit Entscheid vom 20. März 2025 die fürsorgerische Unterbringung aufhob und dies dem Obergericht des Kantons Graubünden am 20. März 2025 mitteilte,
dass der Gutachterauftrag an Dr. med. C._____ somit hinfällig wurde,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]