Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14. März 2025
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, vom 14. März 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 19. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ am 20. März 2025 aufforderte, sich bis Freitag, 21. März 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,
dass die Klinik A._____ mit Entscheid vom 19. März 2025 die fürsorgerische Unterbringung aufhob und den Entlassungsentscheid dem Obergericht des Kantons Graubünden am 20. März 2025 mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]