Verfügung vom 4. November 2025
mitgeteilt am 4. November 2025
Referenz ZR1 25 91
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz
ParteienA._____ Berufungsklägerin
B._____ Berufungsklägerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann
gegen
C._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston
Gegenstandvorsorgliche Massnahmen Besuchsrecht
Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter vom 4. Juli 2025 (Proz. Nr. 115-2025-19)
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja mit Verfügung vom 4. Juli 2025 vorsorgliche Massnahmen erliess und den Vater C._____ für die Dauer des Verfahrens Proz. Nr. 115-2025-19 berechtigte, die Tochter B._____ jeden Dienstag sowie jedes zweite Wochenende im Monat am Samstag und am Sonntag (ohne Übernachtung) – mit Übergabe an die Mutter, an die Mutter der Kindsmutter oder an eine verwandte Person – zu betreuen,
dass die Mutter A._____ sowie das Kind B._____ (nachfolgend Berufungsklägerinnen) gegen diesen Entscheid am 24. Juli 2025 insbesondere in Bezug auf die Modalitäten bei der Übergabe des Kindes Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben,
dass die Vorsitzende das Gesuch der Berufungsklägerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 14. August 2025 abwies,
dass der Vater C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die Berufungsantwort mit Eingabe vom 11. August 2025 einreichte,
dass die Vorsitzende den Berufungsklägerinnen Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzte, worauf die Berufungsklägerinnen mit Schreiben vom 3. September 2025 mitteilten, dass sie die vorliegende Berufung zurückziehen würden und das Verfahren entsprechend abzuschreiben sei,
dass der vorbehaltlose Rückzug eines Rechtsmittels gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),
dass das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden hat (Art. 104 ZPO; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 19),
dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend zu gelten hat,
dass wenn ein Kind in eigenem Namen als Partei auftritt und gleichzeitig auch beide Elternteile am Verfahren beteiligt sind, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich nur zwischen den Eltern zu verteilen sind, zumal die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB) ohnehin für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen hätten (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, Art. 107 N. 7; vgl. zur Unterhaltspflicht der Eltern betr. Rechtsschutz auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 105_107 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1),
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang folglich die Mutter A._____ die Prozesskosten zu tragen hat,
dass gestützt auf den Gebührenrahmen für einzelrichterliche Berufungsverfahren ohne Sachentscheid (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) die Gerichtsgebühr auf CHF 800 festzusetzen ist,
dass das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen festsetzt, ausgehend vom Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und soweit die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV, BR 310.250),
dass der geltend gemachte Aufwand des Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 7'094.05 – entsprechend den Einwendungen der Berufungsklägerinnen – für einen einfachen Schriftenwechsel mit einer Noveneingabe als überhöht bezeichnet werden muss (Aufwand von insgesamt 27 h 30 min, wovon 2 h Arbeiten der Assistentin betreffen und 21 h 30 min auf die Berufungsantwort entfallen [act. G.4], Spesenpauschale von 5% geltend gemacht),
dass die geltend gemachten 2 h Sekretariatsarbeiten im Stundenansatz des Rechtsvertreters bereits eingeschlossen sind (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 120 vom 10. März 2020 E. 8.2) und der geltend gemachte Aufwand entsprechend zu kürzen ist,
dass praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3% – anstelle der geltend gemachten 5% – zu berücksichtigen ist,
dass unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen (Ausübung Besuchsrecht), des Umfangs der Berufungsantwort (16 Seiten) sowie des Umstandes, dass der Berufungsbeklagte auf der Passivseite prozessiert hat, der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsantwort in Höhe von 21 h 30 min auf 15 h (13 h 30 min Anwältin, 1 h 30 min Jurist) zu kürzen ist,
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die Mutter A._____ dem Berufungsbeklagten einen Aufwand in Höhe von CHF 5'010.45 (17,5 h à CHF 240.00, 1 h 30 min à CHF 200.00 zuzüglich Spesenpauschale von 3% [CHF 135] sowie 8,1% MwSt. [CHF 375.45]) zu entschädigen hat,
dass gegen den Rückzug des Rechtsmittels keine Beschwerde, sondern lediglich die Anfechtung auf dem Weg der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) möglich ist, wird verfügt:
1. Das Verfahren ZR1 25 91 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 700.00 wird A._____ durch das Obergericht erstattet.
3. A._____ hat C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'010.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]