Anfechtungsobj.ärztliche Einweisung vom 31. Januar 2026
In Erwägung,
dass A._____ am 31. Januar 2026 von Dr. med. B._____, O.1._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 31. Januar 2026 (Poststempel 4. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 4. Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2026 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 5. Februar 2026 mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Erste zivilrechtliche Kammer