ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 31. März 2026
Referenz ZR1 26 41
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Michael Dürst und Brun
Carl, Aktuar ad hoc
ParteienA._____
Beschwerdeführer
Gegenstandfürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler vom 9. März 2026, mitgeteilt am 10. März 2026
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4’625.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 3'125.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]