ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 13. Mai 2026
Referenz ZR1 26 69
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Moses und Bäder Federspiel
Helbling, Aktuar ad hoc
ParteienA._____
Beschwerdeführer
Gegenstandfürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 5. Mai 2026
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’100.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 600.00) gehen zu Lasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an:]