Urteil vom 08. April 2025
"mitgeteilt am"
Referenz ZR2 24 43
Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz
Bergamin und Aebli
Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Fiordalisi-Hunger
Buchli Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
GegenstandAberkennungsklage
Anfechtungsobj.Entscheid Regionalgericht Plessur vom 2. Juli 2024, mitgeteilt am 3. Oktober 2024 (Proz. Nr. 115-2023-36)
A. B._____ erwarb am 17. August 2005 von A._____ das Grundstück Nr. Z.1._____/Plan Z.2._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____. Gemäss Kaufvertrag war die aufgrund des Verkaufs anfallende Grundstücksgewinnsteuer von A._____ zu bezahlen. Da sie dazu finanziell jedoch nicht in der Lage war, gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden an B._____, forderte diese zur Zahlung der Steuer in Höhe von CHF 141'739.35 auf und wies das Grundbuchamt O.2._____ zur vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts an. Um die definitive Eintragung des Pfandrechts zu vermeiden, bezahlte B._____ am 28. April 2010 die ausstehende Grundstückgewinnsteuer für A._____.
B. B._____ gewährte A._____ in der Folge mit Darlehensvertrag vom 5./8. September 2011 ein Darlehen über CHF 141'739.35, laufend ab dem 28. April 2010. Das Darlehen war mit 3 % p. a. zu verzinsen und in drei Tranchen per 30. Juni 2012 (CHF 50'000.00), 31. Dezember 2012 (CHF 50'000.00) und 30. Juni 2013 (CHF 41'739.35) zurückzuzahlen. Der vom 28. April 2010 bis zum 30. September 2011 aufgelaufene Zins war bis spätestens am 30. Juni 2013 zahlbar. Der ab dem 1. Oktober 2011 geschuldete Zins war erstmals Ende Dezember 2011 und danach jeweils Ende März/Juni/September/Dezember geschuldet. Für den Fall, dass die Darlehensnehmerin eine der vereinbarten Raten nicht fristgerecht leisten sollte, wurde in Ziffer 5 des Vertrages zusätzlich zum weiterlaufenden Darlehenszins ein Verzugszins von 5 % vereinbart.
C. Nachdem A._____ am 27. Januar 2012 Zinszahlungen für die Zinsperiode 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 geleistet hatte, folgten keine weiteren Zahlungen mehr, weder für das Darlehen selbst noch für Zinsen.
D. Am 13. Mai 2022 leitete B._____ gegen A._____ eine Betreibung ein, gegen welche A._____ Rechtsvorschlag erhob. B._____ gelangte daraufhin mit Gesuch vom 16. März 2023 an den Rechtsöffnungsrichter. Mit Entscheid vom 27. Juni 2013 erteilte das Regionalgericht Plessur B._____ provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 141'739.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2022, CHF 48'623.90, CHF 24'678.00, CHF 23'417.00 sowie CHF 18'513.00.
E. a. Am 4. August 2023 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur fristgerecht Aberkennungsklage gegen B._____ ein. Sie stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin über CHF 141'739.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2022, CHF 48'623.90, CHF 24'678.00, CHF 23'417.00 sowie CHF 18'513.00 gemäss Betreibung Nr. 202204318 des Betreibungsamts der Region Plessur sowie gemäss Ziff. 1 des Dispositivs im Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 27. Juni 2023 nicht besteht und die Betreibung sei aufzuheben.
2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten.
E. b. Mit Klageantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte B._____ die kostenfällige Abweisung der Aberkennungsklage.
E. c. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die verfahrensleitende Richterin des Regionalgerichts Plessur einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Replik datiert vom 12. Dezember 2023, die Duplik vom 24. Januar 2024. Beide Parteien hielten in ihren Rechtsschriften an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumente.
F. Am 20. Februar 2024 folgte die Beweisverfügung, mit welcher die eingereichten Urkunden für relevant erklärt und die beantragten Parteibefragungen und Beweisaussagen gutgeheissen wurden. Daneben wurde die von A._____ beantragte Einvernahme eines Zeugen abgelehnt. B._____ wurde aufgefordert, verschiedene Urkunden zu edieren. Auf die Einholung einer Expertise wurde vorerst verzichtet.
G. Am 2. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt. Mit Entscheid vom 2. Juli 2024, gleichentags ohne Begründung mitgeteilt, schriftlich begründet mitgeteilt am 3. Oktober 2024, erkannte das Regionalgericht Plessur:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 7'500.00 für den begründeten Entscheid. Sie gehen zu Lasten von A._____.
b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 11'638.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. a) [Rechtsmittelbelehrung]
b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
4. [Mitteilung]
H. Gegen diesen Entscheid des Regionalgerichts Plessur führt A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 4. November 2024 Berufung beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1., 2. a) und 2. b) des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten und Berufungsbeklagten gegenüber der Klägerin und Berufungsklägerin über CHF 141'739.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2022, CHF 48'623.90, CHF 24'678.00, CHF 23'417.00 sowie CHF 18'513.00 gemäss Betreibung Nr. 202204318 des Betreibungsamts der Region Plessur sowie gemäss Ziff. 1 des Dispositivs im Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 27. Juni 2023 nicht besteht und die Betreibung sei aufzuheben.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Regionalgericht Plessur seien der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zu verpflichten ist, die Klägerin und Berufungsklägerin für das Verfahren vor Vorinstanz mit CHF 20'083.10 ausseramtlich zu entschädigen.
4. Formeller Antrag
4.1. Es sei C._____ als Zeuge einzuvernehmen und bezüglich des in Ziff. III. 7. der Aberkennungsklage und in Ziff. III. 2. der Replik vor Vorinstanz sowie nachfolgend unter Ziff. III. 5. f. dargestellten Sachverhalts zu befragen.
4.2. Es seien die im Rahmen der Neuschätzung nach dem Umbau durch die Beklagte und Berufungsbeklagte eingereichten Baukostenabrechnungen über die Kosten Umbaus des Hauses auf dem Grundstück Nr. Z.1._____, Grundbuch O.1._____, aus Händen des Amts für Immobilienbewertung zu edieren.
5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
I. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2024 verlangt B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte):
1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter seien die formellen Anträge abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren.
J. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht hierorts ein.
K. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 hält die Berufungsklägerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung fest und vertieft ihre Argumente.
L. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das vorliegende Verfahren ZK2 24 43 wird vom Obergericht unter der Referenz ZR2 24 43 weitergeführt.
M. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Eintreten
1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur ist somit mit Berufung anfechtbar.
1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2024 wurde den Parteien am 3. Oktober 2024 begründet mitgeteilt und von der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 4. Oktober 2024 entgegengenommen (RG-act. V.6, S. 2). Die am 4. November 2024 dagegen erhobene Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – frist- und formgerecht. Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).
2. Formeller Antrag: Einvernahme von C._____
2.1. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung die Einvernahme von C._____ als Zeugen. Einen entsprechenden Antrag hat sie bereits in ihren Rechtsschriften vor der Vorinstanz gestellt (RG-act. I.1, S. 6 Ziff. 7, RG-act. I.3, S. 3 Ziff. 2). Die Vorinstanz hat den Antrag in der Beweisverfügung ohne Begründung abgewiesen (RG-act. IV.11, S. 5 Ziff. 4), worauf die Berufungsklägerin denselben Antrag in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz erneuert hat (RG-act. VII.6, S. 2 unten). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass C._____ nicht Vertragspartei und auch bei der angeblichen Zustimmung der Berufungsbeklagten zu der behaupteten Schuldübernahme durch D._____ sel. (Ex-Ehemann der Berufungsklägerin) nicht anwesend gewesen sei. Zu berücksichtigen seien auch seine persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten, weshalb seine Glaubwürdigkeit als herabgesetzt zu gelten habe. Unter diesen Umständen seien keine zusätzlichen Erkenntnisse aus der Zeugenbefragung zu erwarten. Selbst wenn C._____ einvernommen werden würde, könne er nur aussagen, was sein Vater (D._____ sel.) gesagt habe, eine Zustimmung der Berufungsbeklagten beweise dies nicht. In antizipierter Beweiswürdigung hat die Vor-instanz die Einvernahme von C._____ abgelehnt (act. B.1, S. 12 f.).
2.2. Die Berufungsklägerin stört sich daran, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit von C._____ von der Vorinstanz als herabgesetzt beurteilt worden ist. Es ist der Berufungsklägerin insofern zuzustimmen, als dass bei der Beurteilung einer Zeugenaussage der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen nach heutigen Erkenntnissen kaum noch relevante Bedeutung zukommt. Das heisst aber nicht, dass Beziehungen und Bindungen des Zeugen, z. B. zu den Prozessparteien, überhaupt keine Rolle spielen. Sie sind vielmehr bei der Würdigung einer Zeugenaussage mitzuberücksichtigen. Dass die Vorinstanz die persönlichen Beziehungen und Bindungen des beantragten Zeugen in ihre Entscheidung miteinbezogen hat, war daher richtig. Ihre Feststellung aber, die Glaubwürdigkeit des Zeugen gelte deswegen als herabgesetzt, hilft bei der Beurteilung, ob der Zeuge einvernommen werden soll, nicht weiter, da es auf eine allgemeine Glaubwürdigkeit kaum ankommt. Die Vorinstanz stützt ihre Entscheidung, in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Zeugen zu verzichten, denn auch nicht so sehr auf dessen Glaubwürdigkeit. Vielmehr sieht sie die Möglichkeit, dass er für die Entscheidung relevante Aussagen zur Schuldübernahme machen könnte, als nicht gegeben an, weil er weder Vertragspartei noch bei der behaupteten Zustimmung zur Schuldübernahme anwesend gewesen sei. Darin liegt ihre Hauptbegründung. Es ist daher zu prüfen, ob diese Hauptbegründung im Lichte der Rügen der Berufungsklägerin zu bestehen vermag.
2.3. Die Berufungsklägerin moniert, dass der Zeuge weder Vertragspartei noch bei der Zustimmung zur von ihr geltend gemachten Schuldübernahme anwesend gewesen sei, spiele keine Rolle, er könne trotzdem wesentliche und relevante Angaben machen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wenn der Zeuge weder Partei des Schuldübernahmevertrages noch bei der behaupteten Zustimmung zu einer Schuldübernahme anwesend gewesen ist, kann er bezüglich der geltend gemachten Schuldübernahme nur vom Hörensagen Auskunft geben. Eine Aussage vom Hörensagen vermag aber für die Wahrheit des Gehörten keinen Beweis zu erbringen (vgl. Art. 169 ZPO). Die Berufungsklägerin macht denn auch nur geltend, der Zeuge könne bestätigen, dass ihr Ex-Ehemann ihm gegenüber mehrfach erklärt habe, er habe die Darlehensschuld mittels Verrechnung getilgt. Das heisst, der Zeuge könnte nur bestätigen, was der Ex-Ehemann, der sein Vater war, ihm gesagt hat. Zur Frage, ob die Aussage, die der Ex-Ehemann dem Zeugen gegenüber gemacht haben soll, einen Sachverhalt, der tatsächlich geschehen ist, korrekt wiedergegeben hat, könnte der Zeuge nicht aussagen. Von einer Aussage des Zeugen wäre daher kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Das hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt und folgerichtig die Einvernahme abgelehnt, sind doch nur taugliche Beweismittel abzunehmen (Art. 152 Abs. 1 ZPO).
2.4. Die Berufungsklägerin hat ihren Antrag bezüglich der Zeugeneinvernahme von C._____ in der Berufung wiederholt. Sie führt dabei keine (soweit novenrechtlich überhaupt zulässig) neuen Gründe an, weshalb der Zeuge einvernommen werden sollte. Die Situation ist mithin dieselbe, wie sie sich vor der Vorinstanz dargestellt hat. Auch im Berufungsverfahren ist folglich davon auszugehen, dass die Einvernahme des beantragten Zeugen zu keinen neuen entscheidwesentlichen Erkenntnissen führen würde. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher der Antrag auf Einvernahme von C._____ auch im Berufungsverfahren abzulehnen.
3. Formeller Antrag: Edition beim Amt für Immobilienbewertung
3.1. Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz verschiedene Editionen beantragt. Unter anderem hat sie verlangt, dass die Berufungsbeklagte "sämtliche Baukostenabrechnungen im Zusammenhang mit den Umbauten des Hauses auf dem Grundstück Nr. Z.1._____, Grundbuch O.1._____" zu edieren habe (RG-act. I.1, S. 7 oben). Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin in der Beweisverfügung aufgefordert, diesen Beweisantrag zeitlich einzugrenzen (RG-act. IV.11, S. 6 Ziff. 3). Darauf hat die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 1. März 2024 reagiert (RG-act. IV.12). Dieses Schreiben hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht, anderweitige Massnahmen ergriff sie indes nicht (vgl. RG-act. V.3). Insbesondere hat sie die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, Baukostenabrechnungen zu edieren. Die Berufungsklägerin ihrerseits hat sich nicht beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens bezüglich ihres Antrags erkundigt. Damit ist dieser Editionsantrag bis zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz unbehandelt geblieben. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich die Berufungsklägerin zum Vorgehen der Vorinstanz nicht geäussert, sie hat im ersten Parteivortrag einzig nebenbei erwähnt, dass sie an sämtlichen offerierten Beweisen festhalten würde (RG-act. VII.16, S. 2 unten). Inwieweit sie damit auch ihren Editionsantrag bezüglich der Baukostenabrechnungen gemeint hat, ist nicht klar, nachdem im Rechtsbegehren der schriftlichen Plädoyernotizen dieser Editionsantrag fehlt (RG-act.VII.2, S. 2) und ihre Rechtsvertreterin im mündlichen Plädoyer, trotz Hinweis, dass am Rechtsbegehren festgehalten werde, einzig den materiellen Antrag sowie den Antrag zu den Kostenfolgen vorgelesen hat (RG-act. VII.1, Zeit: ab 00:32:11). Zudem hat die Vorinstanz das Beweisverfahren ohne Vorbehalt geschlossen und die Berufungsklägerin hat dagegen nicht opponiert (RG-act. VII.6, S. 4, Ziff. 4; act. VII.1, Zeit: ab 00:31:10). Es scheint, als habe die Berufungsklägerin ihr Editionsbegehren gegen die Berufungsbeklagte auf Herausgabe der Baukostenabrechnungen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fallen gelassen. Darüber muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, nachdem die Berufungsklägerin einerseits diesen Editionsantrag gegen die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht wiederholt und sie andererseits keine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis rügt.
3.2. In der Berufung verlangt die Berufungsklägerin nun die Edition der Baukostenabrechnungen beim Amt für Immobilienbewertung. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei diesem Antrag um ein neues Beweismittel handelt, nachdem die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Edition der Baukostenabrechnungen von der Berufungsbeklagten verlangt hat.
3.2.1. Damit einem Editionsantrag stattgegeben werden kann, muss er hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass nicht nur zum einen substantiiert dargelegt werden muss, was mit der zu edierenden Urkunde bewiesen werden soll, und zum andern die zu edierende Urkunde genau bezeichnet wird, es muss auch ersichtlich sein, wer die Urkunde edieren soll. Der Adressat der Edition ist folglich ein wesentlicher Punkt eines Editionsbegehrens, ohne den ein Begehren nicht hinreichend bestimmt wäre und dem Begehren nicht stattgegeben werden könnte. Wenn die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz eine Edition bei der Berufungsbeklagten und im Berufungsverfahren die Edition beim Amt für Immobilienbewertung fordert, so kann es sich folglich nicht um denselben Editionsantrag handeln, nachdem der Adressat der Edition geändert hat. Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Edition ist mithin als neues Beweismittel anzusehen.
3.2.2. Damit stellt sich die Frage, ob dieses neue Beweismittel abgenommen werden kann. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen erfüllt der Editionsantrag nicht.
Die Berufungsklägerin vertrat schon im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, dass die Baukostenabrechnungen auch beim Amt für Immobilienbewertung eingeholt werden könnten. So warf sie in ihrem Plädoyer der Berufungsbeklagten vor, dies versäumt zu haben (RG-act. VII.6, S. 2 unten). Die Berufungsklägerin hätte daher schon in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften eventualiter den Antrag auf Edition der Baukostenabrechnungen beim Amt für Immobilienbewertung stellen können und sollen für den Fall, dass die Berufungsbeklagte die Baukostenabrechnungen nicht (mehr) hat oder nicht einreicht. Selbst wenn ihr das nicht möglich gewesen sein sollte, so wusste die Berufungsklägerin doch schon zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte die Baukostenabrechnungen nicht eingereicht hatte, und sie ging davon aus, dass diese beim Amt für Immobilienbewertung erhältlich gemacht werden könnten. Sie hätte mithin in jenem Zeitpunkt gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden Editionsantrag stellen können und stellen sollen. Das hat sie nicht getan. Unbesehen der Frage, ob die Berufungsklägerin schon in ihren Rechtsschriften oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz den Editionsantrag gegen das Amt für Immobilienbewertung hätte stellen können, so hätte sie doch schon im vorinstanzlichen Verfahren die Edition der Baukostenabrechnungen beim Amt für Immobilienbewertung beantragen können und sollen, nachdem sie diese zum Nachweis, dass die Berufungsbeklagte dem Ex-Ehemann der Berufungsklägerin nur ein reduziertes Honorar bezahlte, was ihrer Meinung nach die Verrechnung des Honorars mit der Darlehensforderung belegen würde, als tauglich und notwendig erachtete. Der Beweisantrag ist im Berufungsverfahren daher verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.
Der Antrag wäre jedoch auch aus anderen Gründen abzuweisen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
3.3. Es stellt sich die Frage, ob das Begehren zu einer verpönten Beweisausforschung führt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Berufungsklägerin gemäss ihrer eigenen Beweisaussage nicht weiss, wie ihr Ex-Ehemann das Darlehen getilgt haben soll (RG-act. VII.4, S. 4 Frage 3). Ihre in ihren Rechtsschriften aufgestellte Behauptung, ihr Ex-Ehemann habe ihr Darlehen mit seinen Honorarforderungen gegenüber der Berufungsbeklagten verrechnet, ist damit nur eine Annahme bzw. eine Vermutung ihrerseits. Nachdem die Berufungsklägerin nicht weiss, dass ihr Ex-Ehemann tatsächlich seine Honorarforderungen gegenüber der Berufungsbeklagten zur Verrechnung mit dem Darlehen der Berufungsklägerin gestellt hat, versucht sie mit ihrem Editionsbegehren an Informationen zu gelangen, die sie nicht hat. Das führt zu einem Ausforschen. Nach den Vorgaben der ZPO dient die Edition von Urkunden nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_335/2024 vom 17. September 2024 E. 3.3.3 und 4A_323/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2.1). Beim Editionsbegehren handelt es sich um eine unerlaubte Beweisausforschung. Dem Begehren ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht stattzugeben.
3.4. Die Berufungsklägerin moniert, es wäre der Berufungsbeklagten ein Leichtes gewesen, die Baukostenabrechnungen beim Amt für Immobilienbewertung erhältlich zu machen. Sie geht daher von einer ungerechtfertigten Weigerung der Berufungsbeklagten aus, ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie gesehen, hat die Vorinstanz die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, die Baukostenabrechnungen zu edieren. Sollte die Berufungsklägerin ihre Rüge dahingehend verstanden wissen wollen, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen der verfügten Editionen die Baukostenabrechnungen beim Amt für Immobilienbewertung hätte verlangen sollen, um das in Rechnung gestellte Honorar des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin und dessen Bezahlung zu belegen, so ist festzustellen, dass gemäss Beweisverfügung "[s]ämtliche Honorarrechnungen von Herrn D._____ sel. im Zusammenhang mit den Umbauten des Hauses auf dem Grundstück Nr. Z.1._____, Grundbuch O.1._____" und "[s]ämtliche Zahlungsbelege betreffend Honorarzahlungen an Herrn D._____ sel. im Zusammenhang mit den Umbauten des Hauses auf dem Grundstück Nr. Z.1._____, Grundbuch O.1._____" zu edieren waren (RG-act. IV.11, S. 5 Ziff. 5). In einer Baukostenabrechnung werden, wie es der Name sagt, die Baukosten zusammengestellt. Sie enthält weder Rechnungen noch Zahlungsbelege. Die Berufungsbeklagte war ausdrücklich nur verpflichtet, Honorarrechnungen und Zahlungsbelege zu edieren. Sie musste keine Baukostenabrechnung produzieren. Es kann daher offenbleiben, ob sie überhaupt beim Amt für Immobilienbewertung hätte nachfragen müssen.
3.5. Der Editionsantrag wäre schliesslich auch aus materiellen Gründen abzulehnen. Auf einer Baukostenabrechnung sind gemeinhin einzig die Baukosten aufgeführt, Rechnungen und Zahlungsbelege gehören nicht dazu. Wie die Baukosten bezahlt worden sind, ergibt sich aus dieser Zusammenstellung daher nicht. Eine Kenntnis der Zahlungsmodalitäten ist für eine Neuschätzung der Liegenschaft denn auch nicht notwendig, so dass schon aus diesem Grund nicht damit zu rechnen ist, dass bei einer Baukostenabrechnung, die dem Amt für Immobilienbewertung allenfalls tatsächlich eingereicht worden ist, weitergehende Angaben, insbesondere zu Zahlungen, zu finden sind. Aus der Baukostenabrechnung wäre nicht ersichtlich, wie die Honorarforderungen des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin beglichen worden sind. Zudem ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die gesamten Kosten der Arbeiten, die der Ex-Ehemann für die Berufungsbeklagte ausgeführt haben soll, in der Baukostenabrechnung aufgeführt wären, haben seine Leistungen der Berufungsbeklagten doch diese Kosten verursacht, selbst wenn eine Verrechnung stattgefunden hätte. Die Baukostenabrechnung würde daher den von der Berufungsklägerin angestrebten Beweis einer Schuldübernahme durch ihren Ex-Ehemann nicht erbringen. Es wäre vielmehr durch die Baukostenabrechnung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, die Baukostenabrechnung erweist sich als untaugliches Beweismittel. Auf ihre Edition ist daher auch aus diesem Grund zu verzichten.
3.6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Edition der Baukostenabrechnungen bezüglich der Umbauten auf dem Grundstück Z.1._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____, beim Amt für Immobilienbewertung verspätet erfolgt ist, zu einer Beweisausforschung führt und als untaugliches Beweismittel angesehen werden muss. Der Antrag ist abzulehnen.
4. Sachverhaltsrügen
4.1. Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur lückenhaft und auch nur teilweise richtig wiedergegeben. Sie unterlässt es in der Folge aber weitestgehend, konkrete Rügen vorzubringen. Vielmehr schildert sie über weite Strecken einfach den Sachverhalt aus ihrer Sicht und würdigt dabei die Beweismittel und ihre vorinstanzlich vorgebrachten Argumente. Sie stellt ihre eigene Auffassung den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, zeigt damit aber nicht auf, dass die Vorinstanz von einem lückenhaften oder falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Allein, dass die Vorinstanz die Akten anders würdigt als die Berufungsklägerin, belegt nicht, dass die Vorinstanz nicht von einem korrekten Sachverhalt ausgegangen wäre.
4.2. Dort, wo die Berufungsklägerin tatsächlich Sachverhaltsrügen vorbringt, hilft ihr das nicht. So weist sie auf ein fehlerhaftes Datum im angefochtenen Entscheid hin, führt aber selbst aus, dass es sich um einen Verschrieb der Vorinstanz handle (act. A.1, S. 7 Rz. 3). Weiter rügt sie die Feststellung der Vorinstanz, dass nur die Berufungsklägerin und ihr Ex-Ehemann eine Vereinbarung getroffen hätten. Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin nie von einer Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann gesprochen hat, sondern immer von einer solchen zwischen ihrem Ex-Ehemann und der Berufungsbeklagten. Da aber die Vorinstanz das Argument der Schuldübernahme verworfen hat, kam es darauf nicht an. Weitere Sachverhaltsrügen erhebt die Berufungsklägerin nicht.
4.3. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, was die Vorinstanz daneben lückenhaft oder nur teilweise richtig festgestellt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz den Sachverhalt klar und konzise dargestellt und alle wesentlichen Punkte erwähnt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin muss der Sachverhalt in einem Entscheid nicht in aller Breite ausgeführt werden, es genügt, wenn die wesentlichen Punkte enthalten sind.
5. Verjährung
Die Berufungsklägerin moniert, entgegen der Vorinstanz liege kein befristetes, sondern ein unbefristetes Darlehen vor, und die Verjährung trete daher gemäss Art. 318 OR i. V. m. Art. 130 Abs. 2 OR zehn Jahre und sechs Wochen nach der Ausrichtung desselben ein. Unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Verjährung aufgrund der Zinszahlung vom 27. Januar 2012 sei die Verjährung am 4. April 2022 und damit vor Einleitung der Betreibung am 13. Mai 2022 eingetreten (act. A.1, S. 13 ff.).
5.1. Befristetes oder unbefristetes Darlehen
5.1.1. Die Berufungsklägerin hält dafür, die Parteien hätten ein nur auf den ersten Blick befristetes Darlehen vereinbart. Aus Ziff. 5 des Darlehensvertrages ergebe sich, dass die Parteien von einem unbefristeten Darlehen ausgegangen seien. In dieser Ziff. 5 werde nämlich für den Fall, dass die Berufungsklägerin eine Rate nicht rechtzeitig bezahle, ein zusätzlich zum weiterlaufenden Darlehenszins geschuldeter Verzugszins vereinbart. Die Parteien seien folglich bereits von Anfang an davon ausgegangen, dass das Darlehen möglicherweise nicht auf die Termine zurückbezahlt werde, und sie hätten daher neben den Verzugszinsen vorgesehen, dass die ordentlichen Zinsen weiterlaufen würden. Das Darlehen sei somit als unbefristet zu qualifizieren.
5.1.2. Die Überlegungen der Berufungsklägerin überzeugen nicht. Es trifft zwar zu, dass in Ziff. 5 des Darlehensvertrages für den Fall, dass die Berufungsklägerin eine der Raten nicht rechtzeitig bezahlt, ein Verzugszins vereinbart wird, der zusätzlich zum weiterlaufenden Darlehenszins geschuldet sein soll (RG-act. II.1.2, S. 2). Daraus kann jedoch keineswegs abgeleitet werden, die Parteien hätten mit den Rückzahlungsterminen eigentlich gar keine Befristung vereinbart. Gerade die Vereinbarung, dass nach unbenutzt verstrichenen Rückzahlungsterminen sofort ein Verzugszins laufen sollte, zeigt auf, dass die Parteien von einem befristeten Darlehen ausgegangen sind, denn Verzugszinsen sind definitionsgemäss nur geschuldet, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist, also nicht rechtzeitig bezahlt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass aus dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 1 und 2 OR ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass der Verzugszins an die Stelle des Darlehenszinses tritt und nicht beide gleichzeitig geschuldet sind (vgl. dazu auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 104 N. 7). Die Vereinbarung eines Verzugszinses, der gemäss Formulierung im Vertrag nach unbenutztem Verstreichen der Rückzahlungstermine ohne Mahnung beginnen sollte (RG-act. II.1.2, S. 2, Ziff. 3 [Vereinbarung von Verfalltagen] und 5), zeigt daher, dass die Parteien ein befristetes Darlehen vereinbaren wollten und vereinbart haben. Dass die Parteien schon im Darlehensvertrag Regelungen für den Fall des Verzugs getroffen haben, spricht nicht für ein unbefristetes Darlehen. Es würde sich vielmehr die Frage stellen, ob die Parteien mit ihrem Vorgehen eigentlich einen über dem gesetzlich vorgesehenen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) liegenden Verzugszins vereinbaren wollten und dies einfach ungenau formulierten. Darüber braucht in vorliegendem Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden, da einerseits die Höhe des Verzugszinses von den Parteien nicht in Frage gestellt worden und andererseits die Abweisung der Klage zu schützen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Festzustellen ist jedoch, dass es sich um ein befristetes Darlehen gehandelt hat, wovon schon die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist.
5.2. Verjährung befristetes oder unbefristetes Darlehen
5.2.1. In Bezug auf die von der Vorinstanz verneinte Verjährung des befristeten Darlehens erhebt die Berufungsklägerin keinerlei Rügen, weshalb auf Weiterungen zu verzichten ist.
5.2.2. Betreffend eine Verjährung des unbefristeten Darlehens ist der Vollständigkeit halber das Folgende festzuhalten: Die Vorinstanz erwog, selbst wenn von einem unbefristeten Darlehen auszugehen wäre, ändere dies nichts daran, dass der fragliche Anspruch nicht verjährt sei. Es liege eine verjährungsunterbrechende Anerkennung vom 20. November 2012 vor (act. B.1, E. 2.1.2.c). Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen (act. A.1, S. 14 f.).
Jede Anerkennung der Forderung lässt die Verjährungsfrist neu beginnen (Art. 135 Ziff. 1 i. V. m. Art. 137 Abs. 1 OR). Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b; 110 II 176 E. 3). Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 110 II 176 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_590/2009 vom 14. Mai 2010 E. 4.1). Dass der tatsächlich geschuldete Betrag noch nicht feststeht oder strittig ist, steht einer Anerkennung daher nicht entgegen. Schon eine grundsätzliche Anerkennung der Schuld unter gleichzeitiger Bestreitung eines bestimmten Betrages wirkt als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung (BGE 134 III 591 E. 5.2.2). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den Einzelfall zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 4A_109/2014 vom 21. Mai 2014 E. 4.1; 4A_590/2009 vom 14. Mai 2010 E. 4.1; 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.4). Beim verzinslichen Darlehen stellt zudem jede Zinszahlung eine Anerkennung der Forderung dar, was die Verjährungsfrist stets von neuem unterbricht (Art. 135 Ziff. 1 OR). Vorliegend hat die Berufungsklägerin unbestrittenermassen am 26./27. Januar 2012 eine Zinszahlung vorgenommen (vgl. RG-act. II.1/4). Nachdem in jenem Zeitpunkt noch keine der Raten fällig war und die Berufungsklägerin die fälligen Zinsen bezahlte, konnte noch keine Verjährung unterbrochen werden. Mit E-Mail vom 20. November 2012 erklärte die Berufungsklägerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im Weiteren wörtlich: "Es ist mir ein grosses Anliegen, das mir von Frau B._____ gewährte Darlehen so rasch als möglich zurück bezahlen zu können" (RG-act. II.1.6). Damit hat die Berufungsklägerin offensichtlich anerkannt, dass sie der Berufungsbeklagten eine (ungenannte) Summe aus dem Darlehen schulde. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass die Berufungsklägerin ihre Schuld zumindest im Grundsatz anerkannt hat. Dass es sich dabei, wie die Berufungsklägerin moniert, um einen "einzigen Satz" handle (vgl. act. A.1, S. 14), ändert am Gesagten nichts. Wie gesehen, genügt eine grundsätzliche Anerkennung der Schuld für eine Verjährungsunterbrechung. Am 6. Februar 2013 schliesslich hat die Berufungsklägerin sich dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gegenüber wie folgt geäussert: "Ich habe alles versucht, sogar auf der GKB habe ich vorgesprochen, aber derzeit ist es mir leider nicht möglich, Ihnen den geforderten Betrag zu schicken" (RG-act. II.1.7). Ein weiteres Mal hat die Berufungsklägerin bestätigt, dass sie zur Zahlung grundsätzlich bereit ist, dass sie der Berufungsbeklagten mithin aus Darlehen etwas schuldet. Auch darin muss eine Schuldanerkennung gesehen werden. Die Verjährung ist folglich am 20. November 2012 (für die damals fällige erste Rate samt Zinsen) und am 6. Februar 2013 (für die in jenem Zeitpunkt fällige erste und zweite Rate, jeweils samt Zinsen) durch Anerkenntnisse der Berufungsklägerin unterbrochen worden. Nachdem nach einer Unterbrechung die Verjährung von neuem zu laufen beginnt und ein unbefristetes Darlehen der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) untersteht (lediglich für den Beginn der Verjährung ist die Fälligkeit von Bedeutung, die sich nach Art. 318 OR richtet, vgl. BGE 91 II 442 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 4A_181/2012 vom 10. September 2012 E. 3; 4A_699/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3), waren die ersten zwei Raten der Forderung der Berufungsklägerin bei Anhebung der Betreibung am 13. Mai 2022 aufgrund der Anerkenntnisse und die dritte Rate, welche erst am 30. Juni 2013 fällig geworden war (RG-act. II.1/2, S. 2 Ziff. 3), aufgrund noch nicht verstrichener ursprünglicher Verjährungsfrist nicht verjährt, selbst wenn man – zu Unrecht – von einem unbefristeten Darlehen ausgehen wollte. Weitergehende Rügen in Bezug auf eine Verjährung erhebt die Berufungsklägerin auch für den Fall eines unbefristeten Darlehens nicht.
5.4. Zwischenfazit
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich um ein befristetes Darlehen handelt und die Berufungsklägerin diesbezüglich keine Rügen gegen die von der Vorinstanz verneinte Verjährung vorträgt.
6. Schuldübernahme
Die Berufungsklägerin behauptet, ihr Ex-Ehemann habe ihre Darlehensschuld übernommen und mit Honorarforderungen verrechnet, die ihm gegenüber der Berufungsbeklagten zugestanden hätten, weshalb das Darlehen getilgt sei. Da die Berufungsklägerin keinen schriftlichen Schuldübernahmevertrag beibringen konnte, berief sie sich auf verschiedene Indizien, die das Bestehen einer Schuldübernahme belegen sollten. Mit der Berufung bemängelt sie die vorinstanzliche Würdigung dieser Indizien.
6.1. Rechtliches
6.1.1. Bei der externen Schuldübernahme tritt ein Schuldübernehmer durch Vertrag mit dem Gläubiger an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners in das Schuldverhältnis ein (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Der Schuldübernahmevertrag mit dem Gläubiger ist – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich formfrei (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). Er kommt aufgrund von Antrag und Annahme zustande. Ein Antrag kann dadurch erfolgen, dass der Übernehmer, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von einer internen Übernahme der Schuld Mitteilung macht (vgl. Art. 176 Abs. 2 OR). Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt (Art. 176 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen BGE 121 III 256 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.3).
6.1.2. Die externe, privative Schuldübernahme beruht damit auf einem Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger. Sie kann dem Gläubiger aus diesem Grund nicht aufgezwungen werden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Schuldnerwechsel den Wert der Forderung erheblich beeinträchtigen kann. Ein vorgängiger interner Schuldübernahmevertrag zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer ist nicht notwendig, die Schuld kann sogar gegen den Willen des bisherigen Schuldners übernommen werden. Der bisherige Schuldner ist am Übernahmevertrag auch nicht als Partei beteiligt (Tschäni/Gaberthüel, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 176 N. 5).
6.2. Würdigung der berufungsklägerischen Argumentation
6.2.1. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die edierten Unterlagen nicht berücksichtigt. Aus diesen gehe nämlich hervor, dass die Berufungsbeklagte dem Ex-Ehemann nur ein reduziertes Honorar bezahlt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Berufungsklägerin stützt ihre Argumentation darauf, dass einerseits im von ihrem Ex-Ehemann erstellten Kostenvoranschlag vom 9. Januar 2006 für Planungsarbeiten CHF 83'000.00 und für Bauleitung CHF 133'000.00 vorgesehen waren (beides exklusiv Arbeiten von E._____ und F._____; RG-act. III.2.8, S. 3), was beides von ihrem Ex-Ehemann ausgeführt worden sei, und dass andererseits aus einer Kostenzusammenstellung vom 24. November 2006 nur eine Zahlung von CHF 15'000.00 für Bauleitung ersichtlich sei (RG-act. II.2.9). Dem ist entgegenzuhalten, dass es zum einen in der Kostenzusammenstellung insgesamt zwei Zahlungen über je CHF 15'000.00 für die Bauleitung gibt (RG-act. II.2.9, S. 4 und 5: entweder handelt es sich bei den auf S. 4 für Planungsarbeiten und Bauleitung unter "Budget" festgehaltenen Beträgen um jene für den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin gemäss Kostenvoranschlag, dann gehört auch die Akontozahlung zu seinem Honorar, oder diese Akontozahlung ist nicht an ihn gegangen, dann handelt es sich bei den Beträgen nicht um sein Honorar, was wiederum Auswirkungen auf die Beurteilung des Kostenvoranschlages hätte), und dass zum andern in der Kostenzusammenstellung bei den meisten Posten keine Schlussrechnungen aufgeführt sind. Bei manchen Posten, die zweifellos ausgeführt worden sind, wie beispielsweise Malerarbeiten oder Erschliessung Kanalisation, fehlen überhaupt Zahlungen. Das kann nur so interpretiert werden, dass die Kostenzusammenstellung lediglich eine Momentaufnahme am 24. November 2006 darstellt, aber keine abschliessende Zusammenstellung aller Zahlungen enthält. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Zahlungen an den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin vorgenommen worden sind. Die Kostenzusammenstellung belegt von vornherein nicht, dass die Berufungsbeklagte nicht sämtliche Honorarforderungen des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin beglichen hätte.
Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Berufungsbeklagte sei ihrer Editionspflicht nicht nachgekommen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie über keine weiteren Unterlagen mehr verfüge, zumal sie einerseits offenbar Rechnungen bis mindestens ins Jahr 2007 aufbewahrt habe und sie andererseits vom Schätzungsamt die Baukostenabrechnung hätte verlangen und anschliessend edieren können. Dass sie das nicht getan habe, könne nur heissen, dass sich aus der Baukostenabrechnung ergeben würde, dass an den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin nur CHF 15'000.00 bezahlt worden seien. Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie sich bereits gezeigt hat, könnten aus der Baukostenabrechnung keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden (Erwägung 3.5), mithin würde sie ein nur teilweise bezahltes Honorar nicht belegen. Dass die Berufungsbeklagte keine Baukostenabrechnung eingelegt hat, ändert daran nichts und schadet der Berufungsbeklagten nicht. Hinzu kommt, dass die Bauarbeiten, soweit ersichtlich, in den Jahren 2006/2007 vorgenommen worden sind (RG-act. III.2.8-10). Die Editionsaufforderung erging mit der Beweisverfügung am 20. Februar 2024 (RG-act. IV.11, S. 5 Ziff. 5) und damit etwa 17 Jahre später. Nachdem Forderungen in aller Regel spätestens nach zehn Jahren verjähren (Art. 127 OR), erscheint es nicht abwegig, dass die Zahlungsbelege nach 17 Jahren nicht mehr vorhanden sein sollen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass Belege über Zahlungen nach Ablauf von zehn Jahren bekanntermassen nicht mehr bei einer Bank erhältlich gemacht werden können (vgl. Art. 958f OR; Art. 7 Abs. 3 GwG [SR 955.0]). An dieser Wertung vermag eine Rechnung aus dem Jahre 2007 nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich eben um eine Rechnung und nicht um einen Zahlungsbeleg, zum andern kann aus dem Vorhandensein einer (einzelnen) Rechnung nicht abgeleitet werden, die Berufungsbeklagte müsse auch noch über Zahlungsbelege aus dem Jahr 2007 und allenfalls den anschliessenden Jahren verfügen. In diesem Zusammenhang kann die Feststellung der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt werden, dass in den unvollständigen Unterlagen ihres Ex-Ehemannes, der "kein Freund von umfassenden Dokumentationen" gewesen sei, keine Dokumente bezüglich Honorarforderungen gegen die Berufungsbeklagte hätten gefunden werden können (vgl. RG-act. I.1, S. 6 Rz. 7). Die Berufungsklägerin gesteht ihrem Ex-Ehemann augenscheinlich zu, dass er nicht sämtliche Unterlagen aufbewahrt hat, obwohl er offenbar sogar ein eigenes Geschäft geführt hat (RG-act. I.1, S. 5 Rz. 6, RG act. III.2.8). Die Feststellung der Berufungsklägerin belegt, dass nicht immer aufbewahrt wird, was vielleicht besser aufbewahrt worden wäre, und sie zeigt, dass durchaus einzelne Dokumente vorhanden und andere entsorgt worden sein können. Dies ist auch der Berufungsbeklagten zuzugestehen. Die Erklärung der Berufungsbeklagten, dass sie über keine weitergehenden Zahlungsbelege mehr verfüge, ist nicht unglaubhaft. Jedenfalls aber ist eine unberechtigte Weigerung der Berufungsbeklagten, der Editionsaufforderung nachzukommen, nicht dargetan.
Zu erwähnen ist schliesslich auch in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin nach ihrer eigenen Beweisaussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht weiss, dass ihr Ex-Ehemann seinen Honoraranspruch gegen die Berufungsbeklagte mit dem Darlehen zur Verrechnung gestellt hat. Die Argumentation der Berufungsklägerin basiert auf ihren eigenen Annahmen und Vermutungen (E. 3.3). Es handelt sich mithin auch beim Editionsbegehren bezüglich der Zahlungsbelege um eine Beweisausforschung. Es erscheint daher fraglich, ob die im Rahmen der Edition eingelegten Unterlagen der Berufungsbeklagten überhaupt berücksichtigt werden können.
Insgesamt hat die Vorinstanz bezüglich der (behaupteten) Verrechnung der Honorarforderungen des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin mit der Darlehensforderung zu Recht nicht auf die edierten Unterlagen abgestellt.
6.2.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Berufungsbeklagte habe ihre in der Klage und der Replik substantiiert vorgebrachten Behauptungen lediglich pauschal bestritten und sie habe nicht einmal substantiiert behauptet, dass sie dem Ex-Ehemann der Berufungsklägerin sein volles Honorar bezahlt habe. Damit wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz implizit vor, Tatsachenbehauptungen als bestritten angesehen zu haben, die nicht rechtsgenüglich bestritten worden seien.
Die Berufungsklägerin unterliegt einem Irrtum, wenn sie davon ausgeht, die Berufungsbeklagte hätte für eine rechtsgenügliche Bestreitung substantiiert behaupten müssen, dass sie das Honorar des Ex-Ehemannes vollständig bezahlt habe. Die bestreitungsbelastete Partei trifft weder eine Begründungs- noch eine Beweislast. So muss die bestreitungsbelastete Partei grundsätzlich nicht begründen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; 117 II 113 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_79/2023, 4A_81/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 5.2.3.2; 4A_77/2023 vom 27. September 2023 E. 3.1.2; 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Berufungsbeklagte konnte sich damit begnügen, die Behauptung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe dem Ex-Ehemann nicht sein gesamtes Honorar ausbezahlt, als nicht zutreffend zu bezeichnen.
Bezüglich des Vorwurfs, die Berufungsbeklagte habe nur pauschal bestritten, wird aus der Berufung nicht klar, ob sich dieser auf die Bestreitung sämtlicher Behauptungen der Berufungsklägerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften bezieht oder nur auf jene bezüglich der Bezahlung des Honorars des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin. So oder anders unterlässt es die Berufungsklägerin, konkret aufzuzeigen, welche Bestreitungen der Berufungsbeklagten pauschal geblieben seien und inwieweit die entsprechende Bestreitung nicht genügte. Denn der Grad der Bestreitung wird vom Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Schliesslich ist noch festzustellen, dass eine Bestreitung auch konkludent erfolgen und sich aus Sachverhaltsschilderungen und anderen Ausführungen ergeben kann. Erforderlich ist, dass klar wird, dass die bestreitende Partei mit den Behauptungen der Gegenpartei nicht übereinstimmt, diese nicht akzeptiert. Liest man nun die Rechtschriften der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren durch, so zeigt sich, dass sie zu jeder Randziffer der berufungsklägerischen Rechtsschriften ausführlich Stellung genommen hat, abgesehen von den Randziffern, die Bemerkungen der Berufungsklägerin zu Formellem enthielten (RG-act. I.2 und I.4). In dieser Situation hätte die Berufungsklägerin mit Hinweisen auf die entsprechenden Stellen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften beider Parteien konkret darlegen müssen, welche ihrer Behauptungen nur pauschal bzw. ungenügend bestritten worden sein sollen. Das hat sie nicht getan. Ihre Rüge ist damit nicht genügend begründet, weshalb die erkennende Kammer sich nicht weiter damit auseinandersetzen muss.
6.2.3. Die Berufungsklägerin moniert, die Weigerung der Berufungsbeklagten, der Editionsverfügung nachzukommen, müsse als Verletzung der in Art. 160 ff. ZPO statuierten Mitwirkungspflicht qualifiziert werden, womit auch daraus auf die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu schliessen sei. Neben dem Umstand, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dargetan ist, ist auch festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht automatisch dazu führt, dass die mittels der Mitwirkung zu beweisenden Tatsachen als bestehend bzw. anerkannt angesehen werden müssten. Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_544/2022 vom 21. März 2023 E. 7.3; 5A_730/2013 vom 24. April 2014 E. 6.2). Selbst wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dargetan wäre, könnte somit nicht unbesehen auf den von der Berufungsklägerin behaupteten Sachverhalt abgestellt werden. Die Vorinstanz konnte daher im angefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin aufgrund der Beweiswürdigung durchaus zum Schluss gelangen, es sei nicht dargetan, dass die Berufungsbeklagte an den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin ein geringeres Honorar als üblich bezahlt habe.
6.2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsbeklagte dem Ex-Ehemann ein unter dem Üblichen liegendes Honorar bezahlt hätte, wäre der Grund für das geringere Honorar gänzlich unklar. Die Berufungsklägerin hält dem in der Berufung entgegen, sie habe in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften substantiiert dargelegt, dass der Grund für die wesentlich geringere Honorarzahlung die Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und dem Ex-Ehemann der Berufungsklägerin gewesen sei, mit welcher vereinbart worden sei, dass der Ex-Ehemann die Darlehensforderung übernehme und mit der Honorarforderung verrechne. Prüft man die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gemachten Verweise auf ihre vorinstanzlichen Rechtsschriften nach, so zeigt sich, dass die Berufungsklägerin einfach behauptet hat, ein unüblich tiefes Honorar belege eine Schuldübernahme, jedoch nicht aufgezeigt hat, dass andere Gründe für ein niedrigeres Honorar nicht denkbar wären bzw. nicht überzeugen könnten. Auch in der Berufung fehlen jedwelche Ausführungen dazu, weshalb nur eine Verrechnung mit der Darlehensforderung in Frage kommen sollte, wenn denn tatsächlich ein tieferes Honorar bezahlt worden wäre, was, wie gesehen, nicht belegt ist. Die Hinweise der Berufungsklägerin auf die Kostenzusammenstellung und den beantragten Zeugen helfen nicht, denn beide Beweismittel vermögen eine Schuldübernahme nicht zu belegen. Auch sie zeigen damit nicht auf, dass ein tieferes Honorar nur in der Übernahme des Darlehens hätte begründet sein können.
Schliesslich spricht auch der Umstand, dass sich die Berufungsbeklagte ungefähr neun Jahre nicht bei der Berufungsklägerin gemeldet und diese daher auch nicht zur Zahlung der Raten und Zinsen aufgefordert hat, nicht dafür, dass das Darlehen durch Verrechnung mit Honorarforderungen des Ex-Ehemannes getilgt worden ist. Es sind viele Gründe denkbar, weshalb sich die Berufungsbeklagte nicht gemeldet hat. Insbesondere aber bestand für sie – unter Vorbehalt der Verjährung – keine Verpflichtung irgendwelcher Art, sich um die Bezahlung der Raten und Zinsen des Darlehens zu bemühen, nachdem es sich bei der Rückzahlung des Darlehens um eine Bringschuld handelte, was die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch anerkannt hat (RG-act. VII.6, S. 8 unten). Dass die Berufungsbeklagte die ihr vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten genutzt hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Darlehensforderung sei schon früher untergegangen bzw. mit Honorarforderungen des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin verrechnet worden. Gegen eine solche Würdigung spricht im Übrigen entgegen der Meinung der Berufungsklägerin auch nicht die allgemeine Lebenserfahrung. Gerade bei Darlehen unter Privatpersonen ist ein Zuwarten mit der Einforderung nicht unüblich. Dies insbesondere dann, wenn wie vorliegend zum einen die Schuldnerin mehrfach um Rücksichtnahme auf ihre finanzielle und gesundheitliche Situation gebeten und versichert hat, sie werde sich melden, sobald es ihr möglich sei, weitere Zahlungen zu leisten (RG-act. II.1.6 und II.1.7, RG-act. III.1.1 und III.1.2), und zum andern die Gläubigerin offenbar auf die Darlehenssumme und -zinsen nicht zwingend angewiesen war.
Lediglich nebenbei sei noch erwähnt, dass die Berufungsbeklagte sowohl in ihrer vorinstanzlichen Duplik als auch in ihrer Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestritten hat, die Berufungsklägerin in diesen neun Jahren zufällig bzw. überhaupt getroffen zu haben (vgl. RG-act. I.4, Rz. 16, RG-act. VII.15, S. 3 Ziff. 3.3 und 3.4). Davon kann daher nicht ausgegangen werden, nachdem es die Berufungsklägerin bei der einfachen Behauptung belassen hat.
Rein spekulativ erscheint schliesslich die Bemerkung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe sich offenbar erst nach dem Tod des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin an die Darlehensforderung erinnert, womit sie impliziert, die Berufungsbeklagte mache die Darlehensforderung geltend, weil der Ex-Ehemann der Berufungsklägerin nicht mehr befragt werden könne. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsbeklagte Kenntnis vom Tod des Ex-Ehemannes der Berufungsklägerin erlangt haben sollte, nachdem es sich beim Gebäude auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ um ein Ferienhaus handelt, die Berufungsbeklagte sich folglich nur zeitweise in der Region aufhält, und der Umbau längst abgeschlossen war. Zum andern ist der Ex-Ehemann der Berufungsklägerin gemäss Aktenlage am 4. Februar 2020 verstorben (RG-act. I.1, S. 6 Rz. 7). Die Berufungsbeklagte hat sich am 11. März 2022 bei der Berufungsklägerin gemeldet (RG-act. II.9) und der Zahlungsbefehl lautet auf den 13. Mai 2022 (RG-act. II.1, S. 2 Ziff. 1). Allein der Zeitablauf spricht gegen die Andeutung der Berufungsklägerin.
Insgesamt ist die Würdigung der Vorinstanz, dass der Grund für ein tieferes Honorar gänzlich unklar wäre, selbst wenn dargetan wäre, dass der Ex-Ehemann der Berufungsklägerin nur ein reduziertes Honorar erhalten hätte, zu bestätigen.
6.2.5. Einzig der Vollständigkeit halber sei auch festgestellt, dass die zeitliche Abfolge im Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ und der Gewährung des Darlehens entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht für, sondern gegen eine Verbindung der Honorarforderungen ihres Ex-Ehemannes mit dem Darlehen spricht. Der Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte am 5./8. September 2011 mit Rückbezug der Darlehensgewährung auf den 28. April 2010 (RG-act. II.1.2, S. 1 unten), die Baukostenabrechnung wäre selbst nach dem von der Berufungsklägerin gezogenen zeitlichen Rahmen, der allein auf ihren eigenen Annahmen und Schätzungen beruht (RG-act. IV.12) und der von der Berufungsbeklagten bestritten wird, im Jahr 2012 erstellt worden, mit Baufertigstellung ein bis zwei Jahre vorher. Es wäre nun aber lebensfremd anzunehmen, der Ex-Ehemann hätte seinen gesamten Aufwand erst im Zeitpunkt einer Baukostenabrechnung und damit mehrere Jahre nach der Erbringung in Rechnung gestellt. Vielmehr liegt es nahe, anzunehmen, dass der Ex-Ehemann, wie auf dem Bau üblich, Akontozahlungen verlangt und bezahlt erhalten hatte. Zudem bildet die Höhe der einverlangten Akontozahlungen in der Regel den geschätzten Aufwand ab. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des Darlehensvertrags dürfte daher lediglich ein kleiner Teil des Honorars noch offen gewesen sein, wenn überhaupt. Dass der Ex-Ehemann der Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten Geld zurückbezahlt hätte, um das Darlehen zu tilgen, erscheint ebenfalls wenig glaubhaft. Dann hätte er nämlich gerade so gut die Unterhaltsschulden, die er bei der Berufungsklägerin gehabt haben und die er mit der Übernahme der Darlehensschuld getilgt haben soll, bezahlen können. Der zeitliche Ablauf spricht klar gegen eine Übernahme der Darlehensschuld durch den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin.
6.2.6. Schliesslich zeigt sich noch eine weitere Ungereimtheit. So hat die Berufungsklägerin in ihrer Beweisaussage erklärt, dass sie nicht wisse, wie ihr Ex-Ehemann das Darlehen getilgt habe (RG-act. VII.4, S. 4 Frage 3). Wenn der Ex-Ehemann mit der Tilgung des Darlehens Unterhaltsschulden gegenüber der Berufungsklägerin bezahlt haben soll, wie die Berufungsklägerin geltend macht (vgl. RG-act. I.1, S. 6 oben), dann erscheint es nicht glaubhaft, dass dies nie zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann zur Sprache gekommen sein soll, so z. B. wenn die Berufungsklägerin ihren Ex-Ehemann auf die offenen Unterhaltszahlungen – die doch einen erheblichen Umfang angenommen haben sollen (RG-act. VII.4, S. 5, Frage 8) – angesprochen hat.
6.3. Zwischenfazit
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die von der Berufungsklägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Die Zahlung eines erheblich tieferen Honorars als üblich an den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin durch die Berufungsbeklagte ist nicht dargetan. Andere Argumente, die für die Übernahme der Darlehensschuld durch den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin sprechen würden, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Eine Schuldübernahme durch den Ex-Ehemann der Berufungsklägerin ist nicht nachgewiesen. Davon ist bereits die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. Das Argument der Berufungsklägerin, das Darlehen sei bereits getilgt, fällt folglich dahin.
7. Fazit
Wie sich gezeigt hat, ist die Darlehensforderung nicht verjährt. Die Berufungsbeklagte kann sie daher weiterhin durchsetzen. Daneben hat die Berufungsklägerin weder nachzuweisen vermocht, dass ihr Ex-Ehemann das Darlehen übernommen hätte, noch dass er es getilgt habe. Sie ist damit weiterhin Schuldnerin der Darlehenssumme sowie der Zinsen. Damit ist die Aberkennungsklage abzuweisen. Das hat die Vorinstanz schon so entschieden; der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen und die Berufung vollständig abzuweisen.
8. Kosten der Vorinstanz
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, am erstinstanzlichen Kostenentscheid etwas zu ändern. Die Berufungsklägerin ficht die Festsetzung der Prozesskosten durch die Vorinstanz zwar formell an. Sie äussert sich in der Berufungsbegründung aber nur zur Höhe ihrer Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren. Dass, wie und aus welchen Gründen die Kostenverteilung der Vorinstanz geändert werden müsste, wenn der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Es ist in dieser Situation davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin das entsprechende Rechtsbegehren nur für den Fall ihres Obsiegens gestellt hat. Da sie nicht obsiegt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
9. Kosten des Berufungsverfahrens
9.1. Abschliessend ist über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese sind entsprechend dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung. Folglich gehen die Gerichtskosten, die gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 8'000.00 festgesetzt werden, zulasten der Berufungsklägerin. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Obergericht erstattet.
9.2. Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Da die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat, setzt die erkennende Kammer die ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 96 Abs. 1 ZPO; Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'275.60 (inkl. Barauslagen und MWST), entsprechend 16 Stunden à CHF 240.00, als angemessen. Die Berufungsklägerin ist demnach in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren in besagtem Umfang zu entschädigen.
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Obergericht erstattet.
3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'275.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]