Urteil vom 3. Juni 2025
mitgeteilt am 4. Juni 2025
Referenz ZR2 25 16 (ZK2 23 23 und ZK2 23 28)
Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Aebli Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
B._____
C._____
D._____
E._____ AG
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Gessler
Stiffler & Partner Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation
7500 St. Moritz
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Girschweiler Partner AG
Seestrasse 73, Postfach 511, 8712 Stäfa
wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger
Linde Law AG, Tödistrasse 48, 8002 Zürich
GegenstandKollokationsklage (Kostenentscheid nach Rückweisung)
Anfechtungsobj.Entscheid Regionalgericht Maloja vom 22. März 2022, mitgeteilt am 18. April 2023 (Proz. Nr. 115-2019-33)
A. Es geht um die Kollokation von Forderungen aus Darlehen, Miete und Arbeit im Konkurs der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation. Die Forderungen der E._____ AG sowie von D._____, A._____, C._____ und B._____ (nachfolgend: Gläubiger) sind durch den Gläubigerausschuss bei der Kollokation nicht wie verlangt zugelassen, sondern mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst worden.
B. Mit Kollokationsklage vom 10. September 2019 gelangten die Gläubiger an das Regionalgericht Maloja mit folgendem Rechtsbegehren:
1. a) Es sei die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung vonCHF 395'500.45 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 402, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
b) Es sei die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung von CHF 15'000.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 408, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. Klasse erfasst wurde, im Betrag vonCHF 10'000.00 in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
c) Es sei die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung von CHF 79'750.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 410, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 3. Klasse erfasst wurde, im Betrag vonCHF 13'750.00 in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
d) Es sei die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung von CHF 90'750.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 410, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, im Betrag vonCHF 13'750.00 in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
2. Es sei die von der Klägerin 2 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung (E._____) bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung von CHF 340'000.00 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 398, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der dritten Klasse zu kollozieren.
3. a) Es sei die vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldetenForderung von CHF 615'000.00 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 399, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
b) Es sei die vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung von CHF 162'494.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 307/404, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. bzw. 3. Klasse erfasst wurde, im Betrag vonCHF 94'149.65 in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
4. a) Es sei die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldetenForderung von CHF 812'000.00 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 400, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
b) Es sei die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung vonCHF 38'703.40 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 319/405, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. bzw. 3 Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der**ersten**Klasse zu kollozieren.
c) Es sei die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldetenForderung von CHF 15'000.00 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 411, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 3. Klasse erfasst wurde, sei im Betrag von**CHF 14'000.00 in derdritten**Klasse zu kollozieren, sofern diese Forderung nicht als Massaschuld der Konkursmasse von der Beklagten anerkannt wird.
5. a) Es sei die vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldeten Forderung vonCHF 615'000.00 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 401, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
b) Es sei die vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldetenForderung von CHF 61'613.80 , im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 304/406, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. (bzw. 3) Klasse erfasst wurde, vollumfänglich in der**dritten**Klasse zu kollozieren.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
C. Mit Klageantwort vom 15. November 2019 stellte die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation (nachfolgend: Konkursmasse) folgendes Rechtsbegehren:
1. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 1a)) hinsichtlich der von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 395'500.45, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 402, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 395'500.45 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
2. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 1b)) hinsichtlich der von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 15'000, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 408, gutzuheissen und folglich im Umfang von CHF 10'000 im Kollokationsplan als nicht pfandgesicherte Forderung in der dritten Klasse zuzulassen.
3. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 1c)) hinsichtlich der von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldete Forderung von CHF 79'750.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 410, gutzuheissen und folglich im Umfang von CHF 13'750 im Kollokationsplan als nicht pfandgesicherte Forderung in der dritten Klasse zuzulassen.
4. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 1d)) hinsichtlich der von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 90'750, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 410, gutzuheissen und folglich im Umfang von CHF 13'750 im Kollokationsplan als nicht pfandgesicherte Forderung in der dritten Klasse zuzulassen.
5. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 2) hinsichtlich der von der Klägerin 2 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 340'000, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Nr. 398, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 340'000 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
6. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 3a)) hinsichtlich der vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 615'000, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 399, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 615'000 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
7. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 3b)) hinsichtlich der vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 162'494, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 307 / 404, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 162'494 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
8. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 4a)) hinsichtlich der von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 812'000, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 400, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 812'000 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
9. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 4b)) hinsichtlich der von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 38'703.40, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 319 / 405, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 38'703.40 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
10. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 4c)) hinsichtlich der von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 15'000, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 411, gutzuheissen und folglich im Umfang von CHF 15'000 als nicht pfandgesicherte Forderung in der dritten Klasse zuzulassen.
11. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 5a)) hinsichtlich der vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldeten Forderung von CHF 615'000, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 401, abzuweisen. Eventualiter sei die nämliche zur Kollokation angemeldete Forderung von CHF 615'000 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
12. Es sei die Klage (laut klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 5b)) hinsichtlich der vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung angemeldete Forderung von CHF 61'613.80, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 304 / 406, abzuweisen
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt, zu Lasten der Kläger.
D. Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erging am 22. März 2022, mitgeteilt am 18. April 2023, folgender Entscheid:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2. Die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 395'500.45, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 402, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
3. Die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 15'000.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 408, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. Klasse erfasst wurde, ist im Betrag von CHF 10'000.- in der dritten Klasse zu kollozieren.
4. Die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 79'750.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 410, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 3. Klasse erfasst wurde, ist im Betrag von CHF 13'750.- in der dritten Klasse zu kollozieren.
5. Die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 90'750.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 410, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, ist im Betrag von CHF 13'750.- in der dritten Klasse zu kollozieren.
6. Die von der Klägerin 2 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 340'000.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 398, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
7. Die vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 615'000.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 399, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
8. Die vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 162'494.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 307/404, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. bzw. 3. Klasse erfasst wurde, ist im Betrag von CHF 94'149.65 als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
9. Die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 812'000.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 400, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
10. Die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 38'703.40, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 319/405, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. bzw. 3. Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
11. Die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 15'000.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 411, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 3. Klasse erfasst wurde, ist im Betrag von CHF 14'000.- in der dritten Klasse zu kollozieren.
12. Die vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 615'000.-, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 401, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
13. Die vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 61'613.80, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 304/406, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. (bzw. 3) Klasse erfasst wurde, ist als rangrücktrittsbelastete Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
14. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.
15. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 30'000.-, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 29'940.- und Zeugenentschädigungen von CHF 60.-, werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Kläger in Höhe von CHF 30'000.- verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Beklagte.
16. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger ausseramtlich mit total CHF 32'423.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
17. [Rechtsmittelbelehrung]
18. [Mitteilung]
E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichten die Gläubiger beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein (ZK2 23 23). Sie stellten folgende Anträge:
1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. März 2022 (Proz. Nr. 115-2019-33 betreffend Kollokation nachfolgend wie folgt aufzuheben bzw. abzuändern:
"1. Die von der Klägerin 1 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 395'500.45, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 402, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
2. Die von der Klägerin 2 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 340'000.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 398, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
3. Die vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 615'000.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 399, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
4. Die vom Kläger 3 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 162'494.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 307/404, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. bzw. 3. Klasse erfasst wurde, sei im Betrag von CHF 94'149.65 als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
5. Die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 812'000.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 400, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
6. Die von der Klägerin 4 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 38'703.40, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 319/405, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. bzw. 3. Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
7. Die vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 615'000.00, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 401, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 4. Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
8. Die vom Kläger 5 im Konkurs über die A._____ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von CHF 61'613.80, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 304/406, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit Null Franken in der 1. (bzw. 3.) Klasse erfasst wurde, sei als Forderung dritter Klasse zu kollozieren."
2. Es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7.%) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
F. Am 31. Mai 2023 reichte die Konkursmasse die Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge:
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger 1-5.
G. Am 16. Mai 2023 reichte die Konkursmasse ihrerseits gegen den Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. März 2022 eine Kostenbeschwerde ein (ZK2 23 28) und stellte das Rechtsbegehren:
Es seien Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 22. März 2022 im Verfahren Nr. 115-2019-33 aufzuheben und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen ebendieses Verfahrens vollständig und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern 1-5 aufzuerlegen, wobei die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja auf CHF 55'738.95 (inkl. MwSt.) festzusetzen sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegner 1-5.
H. Die Gläubiger beantworteten die Kostenbeschwerde in ihrer Beschwerde-antwort vom 7. Juni 2023 mit folgendem Rechtsbegehren:
Es sei die Kostenbeschwerde vollumfänglich abzuweisen;
es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Kosten für das Verfahren zu übernehmen und den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich 7,7% MwSt) zu bezahlen.
I. Im Verfahren ZK2 23 23 wurde ein Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 bei den Gläubigern erhoben und von diesen geleistet. Im Verfahren ZK2 23 28 wurde der Kostenvorschuss auf CHF 4'000.00 festgesetzt und von der Konkursmasse bezahlt.
J. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 vereinigte das Kantonsgericht das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren und fällte folgenden Entscheid:
(zur Berufung Verfahren ZK2 23 23)
1. Der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 11 nicht angefochten worden und insofern in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Berufung im Verfahren ZK2 23 23 wird mit Ausnahme der vor- instanzlichen Kostenregelung abgewiesen, und der vorinstanzliche Entscheid wird mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffern 15 und 16 bestätigt (dazu der nachstehende Entscheid über die separate Beschwerde).
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt, der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet.
4. Die E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'482.80 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MWSt.) zu bezahlen.
(zur Beschwerde Verfahren ZK2 23 28)
5. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
6. Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben, die Kosten von CHF 30'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7. Die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation wird verpflichtet, der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ die Hälfte des Vorschusses, also CHF 15'000.00, zu bezahlen.
8. Dispositiv-Ziffer 16 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben, und es werden für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
10. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ZK2 23 28 werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Die E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation die Hälfte des Vorschusses, also CHF 2'000.00, zu bezahlen.
11. Für das Beschwerdeverfahren (ZK2 23 28) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. [Rechtsmittelbelehrung]
13. [Mitteilung]
K. Auf Beschwerde der Gläubiger hob das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2025 (5A_440/2024) das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2024 in den Ziffern 2, soweit die Kollokation der vor Bundesgericht noch strittigen Forderungen betreffend, 3-8, 10 und 12 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Es ordnete an, die strittigen Forderungen in der 3. Klasse ohne Rangrücktritt zu kollozieren (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Graubünden zurück (Dispositiv-Ziffer 3).
L. Die Akten der Verfahren ZK2 23 23 und ZK2 23 28 einschliesslich der vor-instanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
1. Mit Urteil vom 31. März 2025 hat das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2024 aufgehoben (act. A.1, Dispositiv-Ziffer 1). Neben dem reformatorischen Entscheid über die Kollokation der vor Bundesgericht noch strittigen Forderungen hat es die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (act. A.1, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Zwischen der Rückweisung zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens und der Aufzählung der einzelnen Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts, die gemäss Bundesgerichtsentscheid aufgehoben werden, gibt es eine Diskrepanz. Im Urteil des Kantonsgerichts betreffen die Dispositiv-Ziffern 3 bis 11 die Kosten des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht hat jedoch nur die Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 sowie 10 aufgehoben, also nicht die Dispositiv-Ziffern 9 und 11, dafür zusätzlich noch Dispositiv-Ziffer 12. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Mit Dispositiv-Ziffer 5 hiess das Kantonsgericht die Kostenbeschwerde teilweise gut, ehe es in den Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu regelte und in Dispositiv-Ziffer 9 die Kostenbeschwerde im Übrigen abwies. Wenn Dispositiv-Ziffer 5 aufgehoben wird, beschlägt dies automatisch auch Dispositiv-Ziffer 9, die keinen selbständigen Gehalt hat. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Kantonsgerichts sodann setzte die Gerichtskosten der Kostenbeschwerde fest, während Dispositiv-Ziffer 11 die Parteientschädigungen für die Kostenbeschwerde regelte. Dispositiv-Ziffer 12 enthielt demgegenüber einzig die Rechtsmittelbelehrung. Dass das Bundesgericht Dispositiv-Ziffer 12 mit der Rechtsmittelbelehrung aufgehoben hat, auf eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 11 mit der Regelung der Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren hingegen verzichtete, macht keinen vernünftigen Sinn, zumal sich in den Erwägungen des Bundesgerichts keine Anhaltspunkte finden, dass nach der Rückweisung der Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens nur die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, nicht jedoch die Parteientschädigungen des Beschwerdeverfahrens neu geregelt werden sollten. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts ist das Urteil vom 31. März 2025 deshalb dahingehend zu verstehen, dass die Kosten des kantonalen Verfahrens insgesamt – also für das Verfahren vor der ersten Instanz sowie für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren vor der zweiten Instanz – neu zu regeln sind. Es ist dementsprechend von der Aufhebung aller kostenbezogenen Dispositiv-Ziffern im kantonsgerichtlichen Urteil, d.h. der Dispositiv-Ziffern 3 bis 11, auszugehen.
2.1. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vor-instanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht hatten, bleiben gültig. Ob die kantonale Instanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss je nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheids im konkreten Fall. Allgemein erscheint eine erneute Anhörung dann als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (Urteile des Bundesgerichts 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3.1; 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3).
2.2. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Das Bundesgericht hat so entschieden, wie dies die Gläubiger bereits in ihrer Kollokationsklage vor erster Instanz geltend gemacht hatten und womit die Parteien somit von Beginn weg als möglichen Ausgang des Prozesses rechnen mussten. Die Parteien hatten sodann vor erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit, sich jeweils auch zu den Prozesskosten zu äussern und dazugehörige Beweismittel einzureichen. Heute geht es lediglich um die Festsetzung der Prozesskosten, nachdem nun feststeht, dass die Forderungen wie von den Gläubigern verlangt zu kollozieren sind. Diese Festsetzung ist zwar mit Ermessen verbunden, doch wird das Ermessen nicht durch den Rückweisungsentscheid eingeräumt, sondern durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 104 ff. ZPO), und zwar dieselben Bestimmungen, die bereits im kantonalen Verfahren vor dem Rückweisungsentscheid und vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 (AS 2023 491) am 1. Januar 2025 anwendbar waren (vgl. Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Die Ausgangslage hat sich somit nicht in einer Weise geändert, dass den Parteien nochmals das rechtliche Gehör eingeräumt werden müsste.
3. Der Streitwert bestimmt sich nach der Hauptsache. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der ursprünglich vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz streitige Betrag massgebend, nicht der Betrag, über den die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid noch zu entscheiden hat. Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1). Die Parteien gehen abhängig davon, ob die streitgegenständlichen Forderungen im Gesamtbetrag von rund CHF 2.98 Mio. in der 3. Klasse mit oder ohne Rangrücktritt kolloziert werden, von einer streitigen Konkursdividende von 25 % aus (act. A.1, Rz. 5 ff.; act. A.2, Rz. 5 ff. [jeweils ZK2 23 23]). Die Parteien nehmen somit übereinstimmend einen Streitwert von rund CHF 750'000.00 an (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
4. Das Urteil des Regionalgerichts wurde beim Kantonsgericht in zweifacher Hinsicht angefochten: seitens der Gläubiger mit Berufung in der Sache (ZK2 23 23), seitens der Konkursmasse mit Kostenbeschwerde (ZK2 23 28). Das Kantonsgericht vereinigte in seinem Urteil vom 27. Mai 2024 die beiden Verfahren. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2024 wurde ein Rechtsmittel erhoben (act. H.2.1 [ZK2 23 23]), das das Bundesgericht alsdann in einem Verfahren behandelte (5A_440/2024). Es besteht kein Grund, die Verfahren nach der Rückweisung wieder zu trennen.
5. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO).
5.1. Die von den Gläubigern im Konkurs angemeldeten zwölf Forderungen aus Darlehen, Miete und Arbeit sind ursprünglich durch den Gläubigerausschuss in der 4. Klasse erfasst worden. Dagegen reichten die Gläubiger beim Regionalgericht Kollokationsklage ein, mit dem Begehren, diese zwölf Forderungen in der 3. Klasse zu kollozieren. Während die Konkursmasse im Prozess die Kollokation von drei Forderungen – drei Mietzinsforderungen – in der 3. Klasse anerkannte, wehrte sie sich weiterhin gegen die verlangte Kollokation von neun Forderungen – einer Mietzinsforderung und acht Darlehensforderungen – in der 3. Klasse. In Bezug auf die bestrittene Kollokation der Mietzinsforderung verlangte sie die Abweisung. Was die acht Darlehensforderungen angeht, machte sie im Hauptantrag geltend, diese seien nicht zur Kollokation zuzulassen, eventualiter in der 3. Klasse mit Rangrücktritt. Das Regionalgericht ging in seinem Entscheid vom 22. März 2022 in Bezug auf drei Mietzinsforderungen von einer Anerkennung aus und bejahte in Bezug auf die übrige Mietzinsforderung die Kollokation in der 3. Klasse. Bezüglich der Darlehensforderungen ordnete die Vorinstanz die Kollokation in der 3. Klasse mit Rangrücktritt an. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht war noch die Kollokation der Darlehensforderungen umstritten. Das Kantonsgericht kam diesbezüglich zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und wies die von den Gläubigern angehobene Berufung ab. Das Bundesgericht hat den Rangrücktritt nun verneint und die acht Forderungen aus Darlehen zur Kollokation in der 3. Klasse ohne Rangrücktritt zugelassen. Im Ergebnis haben die Gläubiger mit ihrer Kollokationsklage somit in Bezug auf alle zwölf streitigen Forderungen und damit vollständig obsiegt. Die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens gehen folglich zulasten der unterliegenden Konkursmasse (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Obschon die Vorinstanz den Rangrücktritt in ihrem Entscheid zuliess, hat sie die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vollumfänglich der Konkursmasse auferlegt (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 15). Sie wies darauf hin, dass die Gläubiger die Kollokation in der 3. Klasse verlangt hätten: "Es stellte sich daher bei sämtlichen nicht anerkannten Rechtsbegehren […] die Grundsatzfrage, ob die geltend gemachten Forderungen überhaupt zu kollozieren seien. Diese Grundsatzfrage wurde vom Gericht jeweilen bejaht und damit zugunsten der Kläger [Gläubiger] entschieden. Dass die Forderungen in der Folge jeweils als rangrücktrittsbelastet in der dritten Klasse zu kollozieren sind (entsprechend dem Eventualantrag der Beklagten), vermag nichts an der Bedeutung und Gewichtung des Grundsatzentscheids der Kollokation der jeweiligen Forderung zu ändern […]. Demzufolge ist für die Kostenfolge von einem vollumfänglichen Obsiegen der Kläger [Gläubiger] auszugehen" (act. B.1, E. 4.1). Gegen die Auferlegung der Prozesskosten zu ihren Lasten reichte die Konkursmasse beim Kantonsgericht eine selbständige Kostenbeschwerde ein (ZK2 23 28), mit dem Antrag, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich den Gläubigern aufzuerlegen.
5.2.1. Zur Begründung führte die Konkursmasse aus, es gehe nicht um die Grundsatzfrage, ob die Forderungen überhaupt zu kollozieren seien, sondern darum, welche Rechtsbegehren zum Urteilsdispositiv erhoben würden. Betreffend acht von zwölf Rechtsbegehren – streitig waren in der Berufung wie erwähnt noch acht – seien die Gläubiger mit ihren Anträgen, ihre Forderungen in der 3. Klasse zu kollozieren, unterlegen, während sie – die Konkursmasse – mit ihrem Eventualbegehren (nachrangige Kollokation in der 3. Klasse) vollumfänglich durchgedrungen sei. Zwischen ihrem Eventualbegehren und ihrem Hauptbegehren bestehe faktisch kein Unterschied, weil trotz Kollokation keine Dividende resultieren werde (act. A.1, Rz. 87 ff. [ZK2 23 28]).
5.2.2. Das Kantonsgericht kam im Urteil vom 27. Mai 2024 zum Schluss, die Vor-instanz habe weder das Hauptbegehren der klagenden Parteien noch das Hauptbegehren der beklagten Partei gutgeheissen, sondern einer dritten Variante den Vorzug gegeben. Dass diese dritte Variante dem Eventualbegehren der Konkursmasse entspreche, habe keine Bedeutung für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Doch entspreche die Annahme der Vorinstanz, die Gläubiger hätten vollumfänglich obsiegt, nicht dem Ausgang des Verfahrens, denn es berücksichtige den Rangrücktritt nicht. Am Sachgerechtesten sei es, auf die Hauptbegehren der Parteien abzustellen. Die Vorinstanz sei keinem der Begehren gefolgt und es könne deshalb keine gänzlich obsiegende Partei geben, was zu einer hälftigen Kostenteilung führe. Die Konkursmasse habe im vorinstanzlichen Verfahren einzelne Rechtsbegehren anerkannt, was sie diesbezüglich unterliegend mache. Allerdings falle die Wertigkeit dieser Begehren angesichts des Gesamtstreitwertes gegenüber der hälftigen Kostenteilung nicht massgeblich ins Gewicht, sodass es bei dieser bleibe. Als Folge davon hiess das Kantonsgericht die Kostenbeschwerde der Konkursmasse teilweise gut (act. F.1, E. 11 und Dispositiv-Ziffern 5-9).
5.2.3. Die Überlegungen der Konkursmasse wie auch des Kantonsgerichts sind mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2025 obsolet geworden. Wie erwähnt, sind die Gläubiger mit ihrem Hauptbegehren (Kollokation der Darlehensforderungen in der 3. Klasse ohne Rangrücktritt) durchgedrungen, während die Konkursmasse sowohl mit ihrem Hauptbegehren (keine Kollokation) als auch mit ihrem Eventualbegehren (Kollokation in der 3. Klasse mit Rangrücktritt) unterlegen ist. Wie sich der Entscheid der Vorinstanz, die Darlehensforderungen in der 3. Klasse mit Rangrücktritt zu kollozieren, auf die Verteilung der Prozesskosten auswirkt, muss nicht mehr beurteilt werden. Neu haben die Gläubiger bereits vor dem Regionalgericht mit ihrem Hauptbegehren obsiegt, während die Konkursmasse sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Eventualbegehren unterlegen ist. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen somit vollumfänglich zulasten der Konkursmasse (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt für die Kostenbeschwerde, die sich nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2025 nun als gänzlich unbegründet erweist.
6. Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens gehen demnach vollumfänglich zulasten der Konkursmasse. Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'000.00 fest (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 15 [ZK2 23 23]). Das Kantonsgericht bezifferte die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 10'000.00 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 4'000.00 (act. F.1, Dispositiv-Ziffern 3 und 10). Diese Beträge erscheinen im Hinblick auf den Streitwert und den erforderlichen Aufwand in den jeweiligen Verfahren nach wie vor als angemessen und sind somit zu bestätigen. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; die Konkursmasse hat den Gläubigern die von ihnen geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 ZPO in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft war [Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO]).
7. Die Konkursmasse hat zudem den Gläubigern für das kantonale Verfahren die zugesprochenen Parteientschädigungen zu bezahlen.
7.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geregelt (HV [BR 310.250]).
7.1.1. Art. 2 HV sieht vor, dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt (Abs. 1). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3).
7.1.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Wird eine Honorarvereinbarung mit einem höheren Stundenansatz eingereicht, wird dieser auf den maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 reduziert.
7.2. Die Vorinstanz, die bereits von einem vollumfänglichen Obsiegen der Gläubiger ausging, sprach den Gläubigern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 32'423.10 zu (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 16). Sie ging dabei von einem Zeitaufwand von 111.5 Stunden, den die Rechtsvertretung der Gläubiger geltend gemacht hatte, sowie einem von CHF 380.00 gemäss eingereichter Honorarvereinbarung auf CHF 270.00 gekürzten Stundenansatz aus. Weiter berücksichtigte sie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (act. B.1, E. 5). Berechnung und Höhe dieser Entschädigung wurden in den Rechtsmitteln nicht in Frage gestellt. Die Parteientschädigung von CHF 32'423.10 zugunsten der Gläubiger ist folglich zu bestätigen.
7.3. Für das Berufungsverfahren reichte die Rechtsvertretung der Gläubiger eine Kostennote ein, die einen Aufwand von insgesamt 29.5 Stunden ausweist (act. B.2 [ZK2 23 23]). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Multipliziert mit dem wiederum auf CHF 270.00 gekürzten Stundenansatz, resultiert zusammen mit der Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung zugunsten der Gläubiger von CHF 8'835.65.
7.4. Für das Beschwerdeverfahren reichte die Rechtsvertretung der Gläubiger ein Leistungsjournal ein, das einen Aufwand von insgesamt 9.2 Stunden aufführt (act. G.3 [ZK2 23 28]). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz von CHF 270.00, resultiert hier zusammen mit der Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung zugunsten der Gläubiger von CHF 2'755.55.
8. Für den vorliegenden Entscheid sind praxisgemäss keine weiteren Gerichtskosten zu erheben (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 24 vom 9. November 2022 E. 6; ZK2 20 8 vom 29. Oktober 2020 E. 4.1). Da die Parteien nach der Rückweisung keinen Aufwand mehr hatten, erübrigt sich zudem die Zusprechung von zusätzlichen Parteientschädigungen.
1. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 30'000.00 werden der Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation auferlegt und mit dem von der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation hat der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ den Kostenvorschuss direkt zu ersetzen.
2. Die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation wird verpflichtet, der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 32'423.10 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 werden der Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation auferlegt und mit dem von der E._____ AG sowie von D._____, A._____, C._____ und B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation hat der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ den Kostenvorschuss direkt zu ersetzen.
4. Die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation wird verpflichtet, der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'835.65 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000.00 werden der Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Die Konkursmasse der A._____ AG Bauunternehmung in Liquidation wird verpflichtet, der E._____ AG sowie D._____, A._____, C._____ und B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'755.55 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung an:]