Die nachträgliche Eingabe des Klägers bezüglich Streitwerthöhe ist zuzulassen. Der Kostenspruch ergeht (als notwendiger Bestandteil des Urteils) von Amtes wegen. Anträge zum Kostenpunkt sind von der Dispositionsmaxime nicht erfasst (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: HAVE Tagungsband, Der Haftpflichtprozess [Hrsg. Fellmann/Weber], S. 157). Der Richter hat einen von den Parteien offensichtlich unrichtig bezifferten Streitwert von Amtes wegen zu korrigieren (§ 252 Abs. 1 i.V.m. § 207 lit. a und § 21 Abs. 2 ZPO).