Art. 1 lit. a und 257 ZPO; § 1 Abs. 1 OGB. Der Bewohnervertrag eines Altersheims, dessen Trägerschaft eine im Besitz der Gemeinde stehende AG ist, untersteht dem öffentlichen Recht. Der Zivilrichter ist daher nicht zuständig, über die anbegehrte Ausweisung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu befinden.
X. lebt im Betagtenzentrum A. Betreiberin dieses Zentrums ist die Y. AG, eine im Eigentum der Einwohnergemeinde B. stehende Aktiengesellschaft, welche in Erfüllung öffentlicher Aufgaben die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde B. bezweckt und wahrnimmt. Der Gemeinderat von B. ordnete über X. eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft an und übertrug dem Beistand u.a. die Aufgabe, für X. eine geeignete Wohnform zu suchen. Die Y. AG kündigte X. den Bewohnervertrag. X. focht diese Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an. Diese trat auf das Begehren nicht ein mit der Begründung, der Bewohnervertrag weise zwar mietrechtliche Komponenten auf. Da soziale und medizinische Aspekte dominierten, liege aber kein Mietvertrag nach OR vor. Die Y. AG gelangte daraufhin an das Bezirksgericht. Dieses ging von einer klaren Sach- und Rechtslage aus und hiess das Begehren um Ausweisung von X. aus dem Heim gut. Eine dagegen von X. erhobene Berufung wurde vom Obergericht gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Unabhängig davon, ob die Berufung nach zivilprozessualen Grundsätzen ausreichend begründet ist oder nicht, prüft das Gericht seine sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Fraglich ist hier insbesondere, ob überhaupt eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt. Dies deshalb, weil es sich bei der Gesuchstellerin um eine Institution handelt, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Einwohnergemeinde B. die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde B. bezweckt und wahrnimmt.
6.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten zur Abgrenzung, ob die Beziehungen zwischen Anstalt und Benutzer dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht unterstehen, folgende Zuordnungskriterien: Öffentlich-rechtlicher Natur ist die Beziehung, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu entscheiden ist. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere die unmittelbare Verfolgung öffentlicher Zwecke und Aufgaben, im Vergleich zu denen die Absicht auf Erzielung eines Gewinns von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie die einseitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung, im Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen Beziehungen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung. Zivilrechtlicher Natur ist das Benutzungsverhältnis nur in jenen Fällen, in denen die Benützungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezugs, insbesondere das Entgelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 305 Rz 1328; Tschanen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 460 Rz 14; BGE 105 II 234 E. 2 S. 236f.). Dass die Gesuchstellerin mit der stationären Altersbetreuung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wurde bereits ausgeführt.
6.2. Nach § 69 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SRL Nr. 892) gehört es zu den öffentlichen Aufgaben in der Altersbetreuung, dass die Gemeinden für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sorgen. In der Gemeinde B. wird diese Aufgabe von der Gesuchstellerin in Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag der Gemeinde B. wahrgenommen. Sie hat im Rahmen der Bestimmungen ihrer Statuten gemeinnützigen Charakter und verfolgt nebst der Sicherung und Erhaltung der eigenen Betriebe keine weiteren Gewinnabsichten. Die Aktien der Gesuchstellerin befinden sich denn auch zu 100 Prozent im Eigentum der Einwohnergemeinde B. Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bewohnervertrags ist die Pension, Pflege und Betreuung des Gesuchsgegners im Betagtenzentrum Y. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Betagtenzentrum Y. besteht weder ein Recht auf ein bestimmtes Zimmer, noch ein Verhandlungsspielraum bezüglich des zu bezahlenden Entgelts, da die Taxordnung integrierender Bestandteil des Heimvertrags bildet, welche vom Verwaltungsrat der Gesuchstellerin in Kraft gesetzt und jährlich angepasst wird.
Mit der Aufnahme in das Betagtenzentrum Y. entstand somit — ähnlich wie beim Eintritt in ein Spital — ein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis zwischen den Parteien. Dass die Gesuchstellerin als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert ist, ändert daran nichts. Ein solches Benützungsverhältnis (auch Anstaltsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis genannt) wird normalerweise durch Verfügung begründet. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kommt dort zum Zuge, wo er seiner Struktur nach geeignet erscheint bzw. erforderlich ist, um eine Verwaltungsaufgabe optimal zu erfüllen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 327 Rz 3). Bei einem Bewohnervertrag zwischen einem von der Gemeinde getragenen Altersheim und seinen Bewohnern bestehen sachliche Gründe, welche die Vertragsform geeigneter als eine Verfügung erscheinen lassen, zumal der Aufenthalt in einer solchen Institution das konstitutive Einverständnis der Bewohner voraussetzt. Zudem bleibt mit der vertraglichen Form ihre Autonomie und Würde gewahrt. Deshalb ist von einem vertraglichen Verhältnis auszugehen und nicht von einem hoheitlichen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22.2.2011 [S 10 176] E. 4b und 4c). Die Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses bzw. des verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen den Parteien fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Auf das Ausweisungsgesuch im Verfahren nach Art. 257 ZPO kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 1 lit. a, 59 Abs. 1 ZPO).
Wie sich aus den Akten ergibt, ist dem Gesuchsgegner von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand bestellt worden, dessen ausdrückliche Aufgabe u.a. darin besteht, für den Gesuchsgegner eine geeignete Wohnform zu finden. Der Vollzug des Ausweisungsbefehls würde voraussetzen, dass für den Gesuchsgegner ein solcher Platz gefunden worden wäre. Denn es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner alters- und krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen oder einen Haushalt zu führen und deswegen auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen ist. Die Ausweisung könnte somit ohne Zusammenarbeit mit der zuständigen Vormundschaftsbehörde bzw. dem bestellten Beistand nicht vollstreckt werden. Diese im speziellen Fall notwendige Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde schliesst aber den Rechtsschutz in klaren Fällen aus, weil das Vormundschaftsrecht, obwohl im ZGB geregelt und damit äusserlich (formell) dem Privatrecht angehörend, der Sache nach (materiell) öffentliches Recht darstellt (Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrecht, 2. Aufl., § 2 N 3f. S. 32f.), und im Bereich des Vormundschaftsrechts die Offizialmaxime gilt (ZR 110 [2011] S. 46 E. 2.3; Geiser, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 373 ZGB N 12f.). Zudem wird das Befehlsverfahren in der kantonalen Praxis als unzulässig abgelehnt, wenn die Vollstreckung von vornherein ausgeschlossen werden kann (Sutter-Somm/Lötscher, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 257 ZPO N 7, ZR 108 [2009] Nr. 9; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 222 N 13), was hier der Fall ist. Überdies hat der Staat mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung dafür zu sorgen, dass kranke Menschen behandelt und gepflegt werden können, wobei die Schutzpflicht gegenüber Pflegebedürftigen, die sich in Heimen, Spitälern und Kliniken in staatlicher Obhut befinden, besonders gross ist (Kurt Pärli, Zwangsmassnahmen in der Pflege, in: AJP 2011 S. 361 m.H.a. Regina Kiener, Organisierte Suizidhilfe zwischen Selbstbestimmungsrecht und staatlichen Schutzpflichten, ZSR 2010, 271ff.). Mit dieser Schutzpflicht nicht zu vereinbaren wäre, den offensichtlich kranken, auf Hilfe angewiesenen Gesuchsgegner aus seinem Zimmer im Heim wegzuweisen. Auf das Ausweisungsgesuch wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28. August 2012 abgewiesen [4A_176/2012].)