3B 11 7
3B 11 7Obergericht03.05.2011
Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann.
Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann.
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Aus den Erwägungen:
Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und sie zu einer reduzierten Anwaltskostenentschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu verpflichten. Diese Entschädigung ist auch unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung - wie es in der ehemaligen LU ZPO explizit geregelt war (§ 136 Abs. 1 LU ZPO) - dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann (Jent-Sørensen, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2010, Art. 122 ZPO N 5; a.M. Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 122 ZPO N 4).