Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdegegnerin - die Gemeinde Z, handelnd durch den Gemeinderat - ist vorliegend unter eigenem Namen als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert (vgl. LGVE 1980 II Nr. 48). Sie ist mit ihrem Antrag unterlegen und hat daher gemäss § 18 Abs. 4 HStG die amtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Den Beschwerdegegnern (Steuerpflichtigen) kommt, wie bereits in Erw. 1b dargelegt wurde, ebenfalls Parteistellung zu. Da sie unterliegen, werden sie im Sinne von § 198 Abs. 1 lit. c VRG kostenpflichtig, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben (vgl. BGE 128 II 90ff., insb. 94 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 123 V 156). In Anwendung dieser Grundsätze haben die unterlegenen Parteien die amtlichen Kosten - die Gemeinde die eine Hälfte, die andere die Steuerpflichtigen als Beschwerdegegner - zu tragen.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. November 2005 abgewiesen.)
Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 288 zu finden.