A deklarierte in seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2001 entsprechend dem bilanzierten Gewinn seiner Einzelfirma B u.a. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Steuerbehörde qualifizierte jedoch sämtliche Honorareinnahmen der B als Lohnzahlungen und somit als unselbständiges Einkommen. Nach erfolgloser Einsprache gelangte A an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab:
b) Auch der Hinweis auf die Registrierung als Selbständigerwerbender durch die Ausgleichskasse des Kantons X ist insofern unbehelflich, als diese für die Steuerbehörden in Bezug auf die Qualifizierung des Einkommens nicht verbindlich ist. Die steuerrechtliche Qualifikation hängt nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ab. Das heisst zwar nicht, dass Verfügungen oder Entscheidungen der AHV-Behörden bei der steuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben müssen. Denn so wenig das AHVG selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit ausreichend definiert, so wenig lässt sich dem StG eine gesetzliche Umschreibung der Erwerbstätigkeit und ihrer Arten entnehmen. Ebenso ist der steuerrechtliche Gehalt des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit (und umgekehrt der unselbständigen Erwerbstätigkeit) mit der praxisgemässen Definition im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vergleichbar, als in beiden Fällen auf eine insgesamt wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt wird (vgl. Urteil M. vom 21.8.2003 Erw. 2c). Doch gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung wird in Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 4 AHVV, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind, gerade die Bindung an die Angaben der Steuerbehörden hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des Einkommens, und somit die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, verneint (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2.Aufl., Bern 1996, Rz. 8.28f.; Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 142 bzw. 146f.). Dies hat auch umgekehrt zu gelten. Die Qualifizierung des Einkommens durch die Ausgleichskasse vermag deshalb höchstens ein Indiz darzustellen bei der eigenen Prüfung und Qualifizierung des Einkommens des Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörden (BGE 121 I 263 Erw. 3c). Vorliegend ist zudem anzumerken, dass die Prüfung der Ausgleichskasse bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im April 2000 erfolgte. Der Beschwerdeführer nahm seine angeblich selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben jedoch erst anfangs Oktober 2000 auf. (...)
a) Aus dem Steuergesetz lässt sich keine gesetzliche Umschreibung der Erwerbstätigkeit und ihrer Arten entnehmen. Gemäss § 24 Abs. 1 StG sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss von Nebeneinkünften steuerbar. Demgegenüber bestimmt § 25 Abs. 1 StG einzig, dass als selbständige Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Der Terminus "selbständige Erwerbstätigkeit" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die wesentlichen Elemente, die eine solche Erwerbstätigkeit kennzeichnen, definiert. Es umschreibt den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit dahingehend, dass darunter im allgemeinen jede Tätigkeit verstanden wird, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 120 Erw. 5b mit Hinweisen; zuletzt BG-Urteil 2A.46/2005 vom 31.8.2005 Erw. 2.2.1; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Rz. 7 zu Art. 18 DBG; je mit Hinweisen). Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen zudem nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist schliesslich umfassender als jener der Unternehmung, des Geschäftes, Betriebes oder Gewerbes, die eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital erfordern. Das zeigt sich darin, dass nebst den Einkünften aus einem Betrieb (aus Handel, Industrie, Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft) und freien Berufen auch alle Einkünfte "aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" für steuerbar erklärt sind (vgl. BGE 125 II 121 Erw. 5b). Selbständige Erwerbstätigkeit zeichnet sich somit aus durch das Zusammenbringen von Arbeit und Kapital in einer eigenen Organisation, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Die Organisation tritt nach aussen in Erscheinung und wird auf eigene Rechnung und Gefahr mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt (Urteil M. vom 21.8.2001 Erw. 2c).
b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich dargelegt, inwiefern sie gewisse Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nicht erfüllt erachtet. In der Vernehmlassung hat sie diese Ausführungen wiederholt. So bringt sie u.a. vor, dass kein Firmenauftritt nach aussen erfolgt sei, indem der Steuerpflichtige seine Leistungen nicht mehreren angeboten habe und auch kein verbuchter Werbeaufwand ersichtlich sei. Im Hinblick auf den kleinen Wert der Sachanlagen sei im Weiteren die eigene Infrastruktur unklar. Diesbezüglich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Auto geleast worden und die Verbuchung der Kosten mangels Belegen unterblieben sei, zweifelhaft, weil die Zahlungsbelege und der Leasingvertrag beschaffbar sein sollten. Schliesslich fehle mit nur einem Auftraggeber das erforderliche Risiko bzw. übersteige damit nicht dasjenige eines normalen Angestellten. Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Vorbringen nicht näher, sondern bringt nur pauschal vor, mit der Anmeldung bzw. Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons X habe er nachgewiesen, dass die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Einzelfirma B erfüllt seien. Die Vorbringen der Vorinstanz finden ihre Abstützung in den aufgelegten Akten und sind daraus auch nachvollziehbar. Somit kann grundsätzlich auf diese verwiesen werden. So zeigt sich aus den Akten, dass ein eigentlicher Auftritt des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender nach aussen nicht erfolgt. Der Selbständigerwerbende hat nämlich Leistungen gegen Entgelt an Dritte zu erbringen und muss deshalb am Markt als Anbieter auftreten. Dadurch wird seine Tätigkeit nach aussen sichtbar. Ausdruck dieser Sichtbarkeit nach aussen bilden auch Werbemassnahmen, um die Bereitschaft, Dritten gegenüber Leistungen zu erbringen, in der Öffentlichkeit kundzutun (Locher, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 18 DBG). Der Beschwerdeführer verbuchte für seine Tätigkeit als Berater im Bereich Verkaufstechnik im Jahr 2001 einzig Honorareinnahmen von der C GmbH. Weitere Auftraggeber hatte er nicht. An der C GmbH ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt über die D GmbH, deren einziger Gesellschafter wiederum der Beschwerdeführer ist. Zudem ist er Geschäftsführer der C GmbH und war im Jahr 2001 vom Juli bis Oktober als Arbeitnehmer bei dieser Firma angestellt. Von der Anbietung seiner selbständigen Tätigkeit an einen eigentlichen Dritten kann daher nicht gesprochen werden. (...) Schliesslich weist die Art der Entschädigung für die Beratertätigkeit des Beschwerdeführers bei der C GmbH, wie die Vorinstanz ebenfalls schon darlegte, Lohncharakter auf. So erfolgte monatlich eine völlig undetaillierte Rechnung mit einem Pauschalbetrag für ein Beraterhonorar, die zudem auch keine Mehrwertsteuer enthielt. Eine solche Rechnungsstellung wäre gegenüber einem beliebigen Auftraggeber aus dem freien Markt völlig ungenügend, mindestens eine detailliertere Zeit- und Aufwandabrechnung wäre hier gefordert. Ebenso ist es auch völlig unüblich, die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung zu stellen. Anzumerken bleibt zudem, dass bei Honorareinnahmen von einem einzigen Auftraggeber in Höhe von rund Fr. 350000.- eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, die derjenigen eines Arbeitnehmers gleichkommt, würde doch beim Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintreten, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. BGE 122 V 172f. Erw. 3c).
Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 05 27 / A 05 28 zu finden.