A und B sind Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in Z. Das Grundstück liegt in der Nähe der Kleinen Emme. Im August 2005 regnete es während Tagen in weiten Teilen der Schweiz heftig und ausgiebig. Dies führte zu Überschwemmungen und Hochwasser, so auch am 22. August 2005 in Z. Tags darauf liessen die Eigentümer zuhanden der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern einen Wasserschaden am Gebäude melden. Eine Besichtigung durch den Schadenexperten ergab, dass wegen eines Rückstaus der Kanalisation Wasser in den Keller eingetreten war. Die Gebäudeversicherung lehnte in der Folge ihre Leistungspflicht ab, weil kein Wasser ebenerdig in das Gebäude eingedrungen sei und deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Elementarschaden vorliege. Nachdem einer Einsprache kein Erfolg beschieden war, erhoben A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
b) Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist das Urteil des Verwaltungsgerichts A 00 107 vom 18. April 2001, dessen wesentliche Erwägungen in LGVE 2001 II Nr. 20 publiziert worden sind. Gemäss diesem Urteil muss die Gebäudeversicherung grundsätzlich für den gesamten Schaden einstehen, wenn in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) einfliesst und auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude eindringt. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis (Hochwasser- oder Überschwemmungssituation) verursacht werden. Die Frage, wie es sich verhalte, wenn nur Grundwasser (jedoch kein Oberflächenwasser) in ein Gebäude einfliesst, der Grundwasserschaden aber in einem klaren Zusammenhang mit einem aussergewöhnlich heftigen Naturereignis steht, liess das Gericht ausdrücklich offen (LGVE 2001 II Nr. 20 Erw. 4a).
c) Die rechtlichen Überlegungen, die dem LGVE 2001 II Nr. 20 zugrunde liegen, sind auch im vorliegenden Fall grundsätzlich massgeblich. Das Gericht stellte fest, der Verordnungsgeber habe allgemein Grundwasserschäden nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden definiert (§ 23 GVV). Damit habe er eine durch Rechtssatz begründete Auslegung des Gesetzes vorgenommen. § 23 GVV enthalte jedoch keine absolute und unwiderlegbare Bestimmung in dem Sinne, als unabhängig von den vom Gesetzgeber umschriebenen gesetzlichen Gefahren der Grundwasserschaden in jedem Fall als Elementarschaden ausgeschlossen bleibe. Diese Überlegung muss auch auf die als versicherte Gefahren ausgeschlossenen Rückstauschäden Anwendung finden. Denn im einen wie im anderen Fall geht es um die Bedeutung der Verordnungsbestimmung im Hinblick auf den Gesetzesinhalt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt, § 23 GVV sei (nur aber immerhin) als wichtige Auslegungshilfe bei der Anwendung des § 24 GVG zu verstehen. Das Verb "gelten" in § 23 GVV könne sinnvoll nur als Vermutung verstanden werden und verweise auf die Bedeutung der Norm als Grundsatz hin, der eben gerade Ausnahmen zulasse. In der Regel könne folglich bei Eintritt eines Grundwasserschadens von der Gebäudeversicherung keine Schadensvergütung unter dem Titel eines Elementarereignisses verlangt werden. Wenn aber bei besonderen Umständen der Grundwasserschaden als Begleit- oder Folgeschaden mit dem versicherten Elementarereignis des Hochwassers oder der Überschwemmung offenkundig verbunden sei, falle er unter den vom GVG gewährten Versicherungsschutz (LGVE 2001 II Nr. 20 Erw. 3c).
b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Hochwasser im August 2005 ein aussergewöhnliches und ausserordentliches Naturereignis war. Gemäss den zur Verfügung stehenden Wetterdaten und den Messungen der Pegelstände sind vielerorts Höchststände und Abflussspitzen festgestellt worden, und dies teilweise auf Jahrzehnte zurück. Im Bereich der Kleinen Emme bei Z wurden Abflussspitzen von 650 m3/s gemessen; im Vergleich dazu waren es beim Hochwasser im Juli 2002 400 m3/s. Es ist daher erwiesen, dass die im Gebäude der Beschwerdeführer entstandenen Schäden auf das Hochwasserereignis zurückzuführen sind. Die Kanalisationsleitungen konnten dem Wasserdruck nicht mehr standhalten. Ob die "Rückstauschäden", wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, wegen ungenügender technischer Einrichtungen eingetreten sind und schon deshalb keine Leistungspflicht bestehe, kann hier dahingestellt bleiben. So oder so ändert nichts daran, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Hochwasser und dem eingetretenen Schaden gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass der ihnen entstandene Gebäudeschaden von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen ist.
aa) Die Beschwerdeführer berufen sich auf LGVE 2001 II Nr. 20 und postulieren einen unbedingten Vorrang des Versicherungsschutzes gemäss § 24 Abs. 1 lit. c GVG. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, Grundwasser- und Rückstauschäden in jedem Fall unabhängig von ihrer Verursachung zu werten und § 23 GVV als unbedingte und vom konkreten Sachverhalt losgelöste Norm zu betrachten. Als Regel gilt aber, dass bei Eintritt eines Grundwasserschadens (oder hier eines Rückstauschadens) von der Gebäudeversicherung gerade keine Schadensvergütung unter dem Titel Elementarereignis verlangt werden kann. Erst bei Vorliegen besonderer Umstände muss die Gebäudeversicherung einen nach § 23 GVV ausgeschlossenen Schaden trotzdem übernehmen (LGVE 2001 II Nr. 20 Erw. 3c). Bei der oben erwähnten ereignisbezogenen und kausalen Betrachtungsweise läge es an sich auf der Hand, mit der gleichen Begründung wie im Fall aus dem Jahr 2001 die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch dann zu bejahen, wenn einzig aus dem Erdinnern Wasser in das Gebäude eindringt. Doch hat das Gericht damals diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn nach einem Elementarereignis die Gebäudeversicherung sich in keinem Fall auf § 23 GVV berufen könnte. Dem ist aber nicht so.
bb) Die Streitfrage ist nach einer objekt- oder schadensbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden. § 23 GVV hat eine klare Abgrenzungs- und Ausschlussfunktion. Unter der Überschrift "Versicherte Gefahren" und dem Titel "Hochwasser und Überschwemmung" wird definiert, welche Schäden nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten. Gegenstand und Umfang der Versicherung sind die Gebäude (§ 9ff. GVG und § 2ff. GVV). Die versicherte Gefahr - das Elementarereignis - ist das Eine, das Andere ist der am Gebäude entstandene Schaden. Demgemäss liegt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Überschwemmungs- oder Hochwasserschaden an einem Gebäude im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. c GVG nur dann vor, wenn Oberflächenwasser ebenerdig in das Gebäude eingedrungen ist. Das Einfliessen von Oberflächenwasser sei somit unabdingbar, damit ein Versicherungsfall eintrete. Diese Argumentation, die im Ergebnis einen Schaden nicht allein wegen eines Naturereignisses versichert sieht, ist nachvollziehbar. Nur wenn das Hochwasser oder die Überschwemmung als solche im Gebäude selber in Erscheinung treten, indem eben als Folge des Elementarereignisses ebenerdig Wasser einfliesst und das Gebäude schädigt, löst das die Versicherungspflicht aus. Eine solche Auslegung lässt sich trotz der rechtlichen Relativierung von § 23 GVV im früheren Urteil vertreten. Sie hat den unbestreitbaren Vorteil, dass in der Frage der Aufteilung des Schadens zwischen Gebäudeversicherer und dem Eigentümer (bzw. dem Privatversicherer) Rechtssicherheit herrscht. Das Verwaltungsgericht hatte im Urteil vom 18. April 2001 ausserdem darauf hingewiesen, dass Schäden durch Grundwasser oder durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen auch auftreten können, ohne dass eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit vorliege. So gehören beispielsweise Änderungen der Wasserbewegungen im Erdinnern und das Austreten des Grundwassers unter dem gewachsenen Terrain (Bodenauftrieb) zu "normalen" Begleiterscheinungen von meteorologischen und geologischen Verhältnissen (LGVE 2001 II Nr. 20 Erw. 3d). Daraus erhellt, dass die Verordnungsbestimmung einen hier unbestreitbaren Anwendungsbereich hat und deutlich macht, dass Schäden durch Wasser aus dem Erdinnern in der Regel nicht durch die Gebäudeversicherung gedeckt sind.
cc) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf zwei Urteile aus dem Kanton St. Gallen, die ebenfalls die vorliegende Streitfrage zum Gegenstand hatten. Es handelt sich um das Urteil des Versicherungsgerichts vom 30. März 2001 und jenes des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004. Im ersten Urteil führte das Gericht aus, unter Hochwasser sei das erhebliche Ansteigen des natürlichen Abflusses oder Wasserstands von Flüssen oder Seen zu verstehen, wobei dies u.a. durch starke Regenfälle oder Schneeschmelze entstehen könne. Hochwasser bedeute ein Ansteigen des Wasserspiegels und Überborden von Flüssen und Seen und führe zum Anstieg des Grundwasserspiegels. Überschwemmungen wiederum seien Überflutungen durch Oberflächenwasser. Gestützt auf diese Definitionen und in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen entschied das Versicherungsgericht, für ein nach Gebäudeversicherungsgesetz versichertes Hochwasser komme es allein darauf an, ob das Wasser ober- oder unterirdisch ins Gebäude eingedrungen sei (Urteil vom 30.3.2001, Erw. 3). An dieser Rechtsprechung hielt das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einem drei Jahre später erlassenen Urteil fest. Wasser, das sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesse, verursache einen Elementarschaden. Gelange hingegen das Wasser auf andere Weise in ein Gebäude, liege in der Regel kein versicherter Elementarschaden vor. Interessant ist, dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Sachverhalt in Bezug auf das Eindringen sowohl von Oberflächenwasser als auch von Wasser aus dem Erdinnern gleich wie das Luzerner Verwaltungsgericht beurteilt (Urteil vom 23.4.2004, Erw. 2b). Auch wenn die gesetzlichen Grundlagen im Kanton St. Gallen von jenen im Kanton Luzern teilweise abweichen und die zu beurteilenden Schadenssituationen anders gelagert sind, ist nicht zu verkennen, dass für die Annahme eines versicherten Schadens entscheidend auf das Kriterium des Einfliessens von Oberflächenwasser abgestellt wird. Das Eindringen von Wasser aus dem Erdinnern allein wird - grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Ursache - als vom Gebäudeversicherungsgesetz nicht gedecktes Schadensereignis betrachtet.
dd) Die versicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen einem Schaden, der oberirdisch einfliessendes Wasser verursacht, und einem Schaden, der unterirdisch eindringendes Wasser verursacht, ist nach Darlegung der Beschwerdegegnerin eine schweizweit geübte und gefestigte Praxis. Dies gilt vorab im Verhältnis zwischen kantonalem Gebäudeversicherer und dem jeweiligen (privaten) Sachversicherer. Im Bericht über die Hochwasserereignisse 2005 des Bundesamts für Wasser und Geologie wird unter dem Titel "Finanzierung der Schadenbehebung" ausgeführt, dass die Gebäudeversicherung keine Schäden übernimmt, die auf Rückstau von Kanalisationen oder auf angestiegenes Grundwasser zurückzuführen sind. 19 Kantone kennen eine kantonale Gebäudeversicherung (Monopolanstalt). Das Hochwasser 2005 gilt für die Gebäudeversicherungen als das zweitgrösste Schadenereignis, wobei vor allem die Kantone Bern, Luzern und Nidwalden am stärksten betroffen waren. Im erwähnten Bericht wird von rund 15000 Schadensfällen und einer Schadenssumme von 665 Millionen Franken ausgegangen. Diese Zahlen machen deutlich, dass weitaus der grösste Teil aller Schadensfälle gestützt auf die feste und jahrzehntelange Aufteilungspraxis zwischen den Versicherungsträgern erledigt wurde. Bemerkenswert ist auch die Regelung im Elementarschaden-Rückversicherungsvertrag zwischen dem Interkantonalen Rückversicherungsverband und der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern. In den Erläuterungen zum Referenzprodukt "Elementar" wird ausdrücklich festgelegt, dass Überschwemmungsschäden rückversichert sind, jedoch nicht Grundwasserschäden. Als Abgrenzungskriterium gilt auch hier, dass "der Weg des Wassers die Schadenursache bestimmt". Diese Tatsachen und die in zahlreichen Fällen bewährte Praxis haben zu einer "faktischen" Rechtsüberzeugung geführt, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht einfach übergehen kann. Zwar ist Streitgegenstand nicht etwa die Abgrenzung zwischen der öffentlich-rechtlichen Zwangsversicherung und den privaten Versicherungen, wie bereits in LGVE 2001 II Nr. 20 ausgeführt. Doch muss eine vernünftige, an den Realien der Versicherungswirtschaft und der weit herum geübten Schadenregulierung orientierte Auslegung dazu führen, die Streitfrage im Interesse einer klaren und einfachen Regelung zu entscheiden. Daran ändert nichts, dass die Bestimmungen des Gebäudeversicherungsgesetzes und jene der Gebäudeversicherungsverordnung im Verhältnis zueinander nicht widerspruchsfrei sind. Das Gesetzeswerk in der Hinsicht zu verbessern, ist allerdings Aufgabe des Gesetzgebers.
c) Die Auslegung von § 24 Abs. 1 lit. c GVG führt in der vorliegenden Konstellation zu einer Differenzierung, wie sie § 23 GVV vorgibt. Die Gebäudeversicherung hat somit für den am Gebäude der Beschwerdeführer durch das Naturereignis entstandenen Schaden nicht aufzukommen.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 11. Dezember 2007 abgewiesen.)