Die Eheleute A wurden im Steuerveranlagungsverfahren mit einer Busse von Fr. 5000.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärungsformulare bestraft. Im Einspracheverfahren erfüllten die Eheleute A ihre Selbstdeklarationspflicht und machten geltend, dass sie die Steuererklärung bereits im Veranlagungsverfahren der schweizerischen Post zuhanden der Steuerbehörden übergeben hätten. Die Busse wurde wegen Nachholens einer versäumten Verfahrenspflicht im Einspracheverfahren um die Hälfte ermässigt, und die Eheleute A wurden verpflichtet, eine Busse von Fr. 2500.- sowie Verfahrenskosten von Fr. 100.- zu bezahlen. Ihre Behauptung, dass sie ihren Verfahrenspflichten bereits im Veranlagungsverfahren vollumfänglich nachgekommen seien, erachtete die Einspracheinstanz - wie auch das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht - als nicht nachgewiesen. Der angefochtene Entscheid erwies sich jedoch insofern als nicht korrekt, als er die Eheleute A gemeinsam mit einer Busse belegte.
Aus den Erwägungen:
Allerdings ist zu beachten, dass gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten auch gemeinsam für die Erfüllung von Verfahrenspflichten verantwortlich sind, so dass sich jeder wegen seiner Verfahrenspflichtverletzung strafbar macht und deshalb individuell mit einer Busse zu bestrafen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 30 zu Art. 174 DBG). Diesem Grundsatz genügt der angefochtene Einspracheentscheid nicht, der die Busse beiden Ehepartnern gemeinsam auferlegt hat. Vielmehr ist nach dem Gesagten jeder Ehegatte individuell mit einer Busse zu bestrafen, da jeder einzeln straffällig geworden ist. Dabei erweist sich im vorliegenden Fall eine hälftige Aufteilung des ausgefällten Bussenbetrages als angezeigt (vgl. hierzu auch Urteil A 09 204 vom 12.4.2010). Insofern ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren, was einer teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichkommt, auch wenn die Summe beider Bussen der von der Vorinstanz ausgesprochenen Steuerstrafe entspricht.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 100.- haben indessen beide gemeinsam zu tragen. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid zu bestätigen.