§ 5 Abs. 1 und 2 PV. Weil Art. 20 Abs. 1 und 2 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Ebikon vom 14. Mai 1965 keinen Bemessungsfaktor für die nach dem Äquivalenzprinzip zu ermittelnde Anschlussgebühr an die Hauptwasserleitung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung enthält und zudem auch sonst keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Frage stehenden Anschlussgebühr herangezogen werden kann, erweist sich die Beitragsverfügung als rechtswidrig.
Gesamter Gesetzestext
Der gekürzte Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer A 10 212 zu finden.