Für die Veräusserung einer unbebauten Landfläche von (…) m2 zum Preis von Fr. (…) gewährte die Veranlagungsbehörde A für den daraus resultierenden steuerpflichtigen Gewinn von Fr. (…) den Aufschub der Besteuerung infolge Reinvestition in den Neubau des eigenen Wohnhauses (…). Der Steueraufschub erfolgte unter der Bedingung, dass die Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft nicht innert fünf Jahren seit ihrem Bezug aufgegeben werde. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung werde der Entscheid revidiert und die Besteuerung unter Berechnung des Verzugszinses ab Ablauf der Einsprachefrist des (ursprünglichen) Entscheides nachgeholt.
Nach 19 Monaten veräusserte A sein Wohnhaus (…) an seinen Sohn B unter Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts zugunsten der Eltern. In der Folge hob die Gemeinde Z mit Entscheid «über die Revision einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung» die rechtskräftige Verfügung betreffend Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer auf und besteuerte den darin aufgeschobenen Grundstückgewinn nachträglich mit der Begründung, dass ab der letzten Veräusserung die Selbstnutzung nicht mehr gegeben sei, da der Eigentümer und der Nutzer nicht mehr identisch seien. Eine von A dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Z ab. In der Folge wurde auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
b) Für das Verfahren bei der Nachbesteuerung von Grundstückgewinnen sind im Kanton Luzern gemäss § 38a Abs. 1 GGStG die Bestimmungen des StG anwendbar. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert (§ 174 Abs. 1 StG). Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde (§ 38a Abs. 3 GGStG). Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist die Gemeinde (§ 38a Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 GGStG).
c) Der Nachsteuertatbestand muss sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln ergeben, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren. Entsprechende Tatsachen sind Zustände oder Vorgänge (Ereignisse), die den gesetzlichen Steuertatbestand betreffen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung geht es in der Regel um Fakten oder Beweismittel, die erst nach der rechtskräftigen Veranlagung entdeckt worden sind, d.h. um sogenannte neue Tatsachen (vgl. Vallender, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, N 7 zu Art. 53 StHG). Waren der Veranlagungsbehörde die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Sachverhaltes bereits bekannt, fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nachsteuer (LGVE 1992 II Nr. 23). Die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens vorliegen, ist im Licht der von den Steuerpflichtigen gemachten Angaben und dem Wissen der Veranlagungsbehörde zu entscheiden (BG-Urteil 2P.166/2001 vom 25.2.2002, E. 6). Auf jeden Fall setzt ein Nachsteuerverfahren voraus, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Unterbesteuerung erfolgte.
b) Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG wird die Besteuerung aufgeschoben «bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen), soweit der Veräusserungserlös ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird». Ein Steueraufschub kann nur gewährt werden, wenn sowohl das veräusserte als auch das als Ersatz erworbene oder gebaute Grundstück dauernd und ausschliesslich vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird (Richner, Steuern bei Ersatzbeschaffungen von Grundstücken, in: ZBGR 85/2004, S. 83). Die im Gesetzeswortlaut verwendete Wendung «gleich genutzt» bezieht sich sowohl auf die Begriffe «dauernd» und «ausschliesslich selbstgenutzt» als auch auf die Gleichartigkeit der Nutzung der Ersatzliegenschaft (wirtschaftliche Funktionalität).
aa) Gesetzliche Voraussetzung für den Aufschub ist die Investition des Veräusserungserlöses in eine Ersatzliegenschaft. Wie sich aus dem Begriff der Ersatzbeschaffung ergibt, muss es sich beim Veräusserer und beim Erwerber des Ersatzobjektes um denselben Steuerpflichtigen handeln (Richner, a.a.O., S. 80). Da der Steueraufschub aus steuersystematischer Sicht den Fortbestand des aufgeschobenen Gewinns bedingt, ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nicht zulässig, wenn das Ersatzgrundstück beispielsweise nur gepachtet oder vom Ehepartner der veräussernden Person (zu Alleineigentum) erworben wird (Urteil A 09 294, A 04 295, A 04 296, A 04 297 vom 23.3.2005; StR 2001 S. 294).
bb) Weder der Begriff «dauernd» noch «ausschliesslich selbstgenutzt» werden im Gesetz näher definiert. Nach der Lehre gilt eine Liegenschaft grundsätzlich nur dann als «ausschliesslich selbstgenutzt», wenn sie vom Steuerpflichtigen, eventuell zusammen mit seinen Familienangehörigen (Ehemann/-frau, Partner/-in, Kinder, [Schwieger-]Eltern, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) tatsächlich selbst bewohnt wird (vgl. Zwahlen, in: Zweifel/Athanas, a.a.O., N 72 zu Art. 12 StHG). Veräussert eine Person, die das Alleineigentum an der von ihr und ihren Familienangehörigen bewohnten Liegenschaft besitzt, und erwirbt sie eine unverändert von ihr und ihren Familienangehörigen weiterbewohnte Ersatzliegenschaft unter Mitbeteiligung der Familienangehörigen zu Gesamt- oder Miteigentum, ist für die Berechnung des Steueraufschubs weiterhin von voller Selbstnutzung auszugehen. Die Selbstnutzung muss zudem «dauerhaft» sein, d.h. die Verhaftung des aufgeschobenen Veräusserungsgewinnes im Ersatzobjekt soll eine bestimmte minimale Zeit andauern, damit von einer Ersatzbeschaffung im Sinn der Aufschubsnorm gesprochen werden kann. In der Veranlagungspraxis wird deshalb von einer gesetzlich nicht normierten minimalen Reinvestitionsdauer von fünf Jahren ausgegangen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16.5.2007 [SB 2007.00002, E. 3.2]; Luzerner Steuerbuch [LUStB], Band 3, Weisungen GGStG, § 4 Abs. 1 Ziff. 7, N 47).
c) Auch wenn die Voraussetzungen einer steuerneutralen Ersatzbeschaffung im Veräusserungszeitpunkt erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass dieser Vorgang keine Steuern auslöst. Vielmehr wird vom Steuerpflichtigen noch der Tatbeweis dafür verlangt, dass er tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vornehmen wollte und nicht bloss ein Objekt verkauft und ein anderes gekauft hat. Dieser Nachweis wird in Lehre und Rechtsprechung als erfüllt betrachtet, wenn der Steuerpflichtige das Ersatzobjekt auch noch fünf Jahre nach der Veräusserung des ursprünglichen Objekts funktionsgemäss nutzt (Richner, a.a.O., S. 86). Wenn das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren veräussert und der von der Ursprungsgemeinde aufgeschobene Gewinn nicht oder nur teilweise in ein Ersatzgrundstück reinvestiert wird (Kaskadenersatzbeschaffung), ist von der Vermutung auszugehen, dass der Steuerpflichtige gar nie eine Ersatzbeschaffung vornehmen wollte. Die Voraussetzungen für den Steueraufschub wären in diesem Fall — wie der Zeitablauf zum Ausdruck bringt — von Anfang an nicht erfüllt gewesen, da das Ersatzgrundstück nicht dauernd selbst genutzt wurde. In der Praxis wird dann angenommen, der Steuerpflichtige habe gar nie die Absicht gehabt, eine Ersatzbeschaffung im Sinn des GGStG vorzunehmen. Demnach hat er den Tatbeweis für die dauernde Selbstnutzung des Ersatzgrundstücks nicht erbracht, wenn er es weniger als fünf Jahre selbst nutzte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 290 zu § 216 sowie N 9 zu § 226a StG-ZH). Die Gemeinde, in der sich das ursprünglich veräusserte Grundstück befand, kann auf ihren Entscheid über den Steueraufschub zurückkommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 290 zu § 216 StG-ZH; LUStB Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7, N 47) und die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren veranlagen (Richner, a.a.O., S. 86). Die Grundstückgewinnsteuer wird dabei so berechnet, wie wenn es keine Ersatzbeschaffung gegeben hätte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 292 zu § 216 StG-ZH).
a) (…)
b) (…)
c) Der gesetzliche Steueraufschub im Sinn von § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG verlangt nicht nur die tatsächliche dauerhafte Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft, sondern auch die Eigentümerstellung am Ersatzobjekt während derselben Minimaldauer. Wer eine Ersatzliegenschaft kauft, kommt deshalb nur dann in den Genuss eines Steueraufschubs zufolge Ersatzbeschaffung, wenn er die wirtschaftliche Verbindung des investierten Kapitals mit dem Wohneigentum aufrecht erhalten will und dies — wie zuvor — als langfristige Investition behandelt. Die Privilegierung der ursprünglichen Ersatzbeschaffung setzt eine dauernde Reinvestition dieses Gewinns in ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion voraus. Deshalb ist es sachgerecht und mit der Gesetzeslage im Einklang, im Sinn eines Zeitnachweises für diese dauernde Reinvestition eine Selbstnutzung beim Ersatzobjekt für einen längeren Zeitraum zu verlangen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16.5.2007 [SB 2007.00002, E. 3.2]; LUStB Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7, N 47). Die in den Weisungen der Dienststelle Steuern stipulierte Frist von fünf Jahren ist deshalb nicht zu beanstanden (LUStB Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7, N 47). Kommt es vor Ablauf einer minimalen Haltedauer zu einer Veräusserung und damit zu einem Subjektwechsel, wird der reinvestierte Gewinn realisiert und bleibt somit nicht länger im Ersatzobjekt gebunden. Wer innert fünf Jahren das Ersatzobjekt weiterveräussert, zeigt, dass er nicht die Absicht einer dauernden Reinvestition des Gewinns hatte, es sei denn, es gelingt ihm, den Nachweis zu erbringen, dass er diese Intention hatte, der Veräusserungsentscheid aber von Umständen beeinflusst wurde, die er nicht im Voraus beeinflussen konnte. Dabei muss es sich um Umstände handeln, die ihn auch ohne Ersatzbeschaffung getroffen hätten.
d) Im vorliegenden Fall erfolgte die Veräusserung bereits 19 Monate nach der Reinvestition des Grundstückgewinns. Zwar nutzt der Verkäufer aufgrund eines Wohnrechts das Ersatzobjekt weiterhin selbst, indessen wird damit die aufschubrelevante Selbstnutzungsdauer nicht fortgesetzt. Vielmehr bewirkt der Eigentümerwechsel eine Realisation des im Ersatzobjekt bis dann gebundenen, reinvestierten Gewinns. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Veräusserungspreis u.a. durch ein in jährlichen Raten rückzahlbares Darlehen (für das Wohnrecht) getilgt wird. Um-stände, welche die Absicht des Beschwerdeführers, den Gewinn auf Dauer anzulegen, widerlegt hätten, waren im Zeitpunkt des Aufschubentscheids nicht ersichtlich. Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb vorliegend nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass die Absicht einer dauernden Reinvestition des Grundstückgewinns von Anfang an fehlte. Die gewährte steuerliche Privilegierung rechtfertigt sich daher nach einer — wie im vorliegenden Fall — nur kurzen Haltedauer rückwirkend nicht mehr.
Da der Aufschubgrund der Ersatzbeschaffung damit von Anfang an nicht gegeben war, ist eine Besteuerung des Grundstückgewinns fälschlicherweise unterblieben und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nachbesteuerung erfüllt sind.
Im Dispositiv der Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin in einem Revisionsvorbehalt zusätzlich fest, dass der Entscheid revidiert und die Grundstückgewinnsteuer im Nachhinein veranlagt werde, falls die Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft im Sinn von § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG innert fünf Jahren seit dem Bezug aufgegeben wird. Wie bereits dargelegt wurde (E. 2), ist dieser Revisionsvorbehalt deklaratorischer Natur. Der im Dispositiv einer Steuerverfügung angebrachte Vorbehalt, die Steuerbehörde werde unter gewissen Umständen auf ihre Verfügung zurückkommen, ist insbesondere in jenem Fall unbeachtlich, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachsteuerveranlagung erfüllt sind.
b) Die Zulässigkeit der Nachbesteuerung einer fälschlicherweise aufgeschobenen Steuer hängt davon ab, ob und seit wann der Veranlagungsbehörde bekannt war, dass die Voraussetzungen für einen privilegierten Steueraufschub nicht mehr gegeben waren. Die ungenügende Einschätzung der Gemeinde muss demnach auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (StE 2000 B 97.41 Nr. 13, 13a).
c) Aufgrund der Aktenlage ist nicht zu erkennen, dass der Veranlagungsbehörde zum Zeitpunkt des ursprünglichen Feststellungsentscheides (…) bekannt war, dass das Ersatzobjekt innert nur 19 Monaten nach der gewährten steueraufschiebenden Reinvestition weiterveräussert wird. Die fehlende Absicht des Beschwerdeführers, an der Ersatzbeschaffung dauerhaft festzuhalten, war für die Steuerbehörden weder ersichtlich noch feststellbar, zumal es sich bei der Intention um eine innere Tatsache handelt. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass es die Gemeinde trotz offenkundiger Anzeichen versäumt habe, vor dem Aufschubentscheid die notwendigen Abklärungen zu treffen. Es liegt demnach kein Veranlagungsfehler seitens der Gemeinde vor, der auf dem Weg des Nachsteuerverfahrens nicht berichtigt werden könnte (LGVE 1992 II Nr. 24 E. 2c und 2d). Die fehlende Absicht des Beschwerdeführers, eine dauerhafte Ersatzbeschaffung vorzunehmen, stellt für die Steuerbehörde vielmehr eine neue Tatsache dar, die sie zur Durchführung eines Nachsteuerverfahrens gemäss § 38a GGStG i.V.m. § 174 Abs. 1 StG berechtigt.
b) Im vorliegenden Fall eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits im Rechtsspruch des Steueraufschubentscheides, dass auf den Aufschub zurückgekommen werde, wenn er das Grundstück vor Ablauf der Frist von fünf Jahren veräussere. Demnach musste der Beschwerdeführer mit der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens rechnen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens konnte er ausserdem zu den Nachsteuergründen Stellung nehmen. Dadurch, dass das Nachsteuerverfahren direkt mit dem sog. Revisionsentscheid eröffnet worden war, erlitt der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil, da insbesondere keine Mitwirkung im Nachsteuerverfahren erforderlich war, eine Ermessensveranlagung ebenfalls nicht in Aussicht stand und ihm auch kein Steuerstrafverfahren droht. Indem die Beschwerdegegnerin die Grundstückgewinnsteuer direkt nachbesteuerte, leitete sie zwar das Nachsteuerverfahren nicht ordentlich ein, doch führte diese Verfahrensverletzung vorliegend nicht zu einem Rechtsverlust beim Steuerpflichtigen. Selbst wenn die unterbliebene Mitteilung eine Verletzung des Gehörsanspruchs bewirkt hätte, wäre der Mangel aufgrund des anschliessenden Einspracheverfahrens ohne Nachteile für den Beschwerdeführer behoben worden.