b) Von den Einkünften können ebenfalls die Renten und dauernden Lasten abgezogen werden (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Das Gesetz umschreibt den Begriff der dauernden Last nicht näher. Nach Lehre und Rechtsprechung lassen sich im allgemeinen Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Renten noch Schuldzinsen sind und auch nicht in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden, zu den dauernden Lasten zählen. Die Verpflichtung kann auf öffentlichem Recht, auf Vertrag, letztwilliger Verfügung oder Richterspruch beruhen sowie entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Muri/Bern 1987, S. 109; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/Bern 1991, N 233 ff. zu § 24; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1963, Bd. II, N 87f. zu § 25; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N 47 zu Art. 22; Känzig, Direkte Bundessteuer, Basel 1982, N 154ff. zu Art. 22; LGVE 1989 II Nr. 10).
Die Subsumierung wiederkehrender Leistungen unter den Begriff der abzugsfähigen dauernden Lasten gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG setzt jedoch voraus, dass die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Leistungen nicht bereits in einer andern Gesetzesbestimmung geregelt ist. Dies ist daraus abzuleiten, dass der Begriff der dauernden Lasten weit zu interpretieren ist und die mannigfachen Arten von Aufwendungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dauernd oder wenigstens für längere Zeit schmälern, zusammenfasst, soweit sie nicht im Gesetz separat geregelt werden (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a. a. O., N 87 zu § 25; LGVE 1989 II Nr. 10).
b) Der Beschwerdeführer hat in der Steuererklärung nicht die tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten, sondern einen Pauschalbetrag in Abzug gebracht. Mit dem beanspruchten und von der Veranlagungsbehörde gewährten prozentualen Pauschalabzug sind sämtliche Unterhaltskosten und mithin auch die vorliegenden Perimeterbeiträge als abgegolten zu betrachten. Daher können letztere nicht zusätzlich zum Abzug gebracht werden. Dies wäre mit der Rechtsnatur sowie mit Sinn und Zweck des Pauschalabzuges nicht vereinbar (vgl. zum Pauschalabzug LGVE 1977 II Nr. 18, 1978 II Nr. 19; Der Steuerentscheid 1987 B 25.6 Nr. 7).