AU 14 19
AU 14 19AufsichtsbehöRden Und Kommissionen03.12.2014
Weisung der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend Grundpfandgeschäfte.
Weisung der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend Grundpfandgeschäfte
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Bei der Anmeldung von Grundpfandgeschäften mit Abänderung der Pfandsumme, Umwandlung von Grundpfandrechten und weiteren beurkundungspflichtigen Geschäften, bei denen die Grundpfandtitel bzw. die Zession bei Grundpfandverschreibungen bzw. die Übertragungserklärungen bei Registerschuldbriefen dem Grundbuchamt physisch eingereicht werden müssen, ist wie folgt vorzugehen:
Der Notar hat von den Urkundsparteien die Grundpfandtitel bzw. die Zession bei Grundpfandverschreibungen bzw. die Übertragungserklärungen bei Registerschuldbriefen einzufordern.
Gleichzeitig mit der Anmeldung des Grundpfandgeschäfts sind dem Grundbuchamt einzureichen:
a. bei Papierschuldbriefen die Grundpfandtitel (Papierinhaberschuldbriefe, Papiernamensschuldbriefe, Gülten);
b. bei Grundpfandverschreibungen die Urkunden samt Zession der dieser Pfandverschreibung zugrunde liegenden Forderung;
c. bei Registerschuldbriefen, bei denen die Gläubigerrechte übertragen werden, die schriftliche Übertragungserklärung des bisherigen Gläubigers.