AU 97 14/59
AU 97 14/59AufsichtsbehöRden Und Kommissionen18.09.1997
§ 7 BeurkV. Archivierung von Notariatsakten im Gemeindearchiv.
Mit Schreiben vom 19. September 1997 teilte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen den Gemeindebehörden des Kantons Luzern folgendes mit:
Es ist seit Jahren vielerorts üblich, dass die aus dem Amt scheidenden Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiberinnen (nachfolgend als Urkundspersonen bezeichnet) mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 7 BeurkV) ihre Notariatsakten dem Amtsnachfolger zur Aufbewahrung in das Gemeindearchiv übergeben. Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und der notariellen Pflicht zur Verschwiegenheit gilt es, dazu folgendes in Erinnerung zu rufen:
Solange die hinterlegende Urkundsperson lebt und handlungsfähig ist, steht das Recht zur Verfügung über das Notariatsarchiv ihr allein zu.