Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 12. April 2010)