A hatte während des studienübergreifenden Grundjahres im Bachelor-Studiengang Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Luzern (PHZ Luzern) unter anderem das Modul Y zu absolvieren. Er trat in der Folge bei diesem Modul viermal zur Abschlussprüfung an, zuletzt im Herbst 2009. Drei dieser Prüfungen wurden schriftlich abgenommen, beim letzten Versuch wurde mündlich geprüft. Mit Entscheid vom 17. September 2009 teilte die Prüfungskommission A mit, dass
er wegen viermaligen Nichtbestehens der Modulprüfung aus dem Studiengang Primarstufe ausgeschlossen werde. A reichte am 16. Oktober 2009 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein, wobei er unter anderem geltend machte, dass er seine Beschwerde nur beschränkt begründen könne, da die Vorinstanz die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert habe. Nebst der uneingeschränkten Einsicht in seine Prüfungsakten beantragte der Beschwerdeführer auch die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten der mündlichen Prüfung. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Einsicht in die Prüfungsunterlagen verweigert habe. Er verlangt, es sei ihm nachträglich die Möglichkeit zur Substantiierung seiner Beschwerde einzuräumen. Verweigert worden ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung vom 8. September 2009. Dies bestätigte die Vorinstanz mit Verweis auf ein internes Missverständnis. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung zur Einsichtnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerdekritik zu vervollständigen. Die Gehörsverletzung konnte damit im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
3.2. Der Beschwerdeführer fordert nebst der Einsicht in die eigenen Unterlagen auch die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten der mündlichen Nachprüfung vom 8. September 2009. Die Vorinstanz wendet ein, dass das Akteneinsichtsrecht sich ausschliesslich auf das eigene Prüfungsdossier beziehe. Daten- und Persönlichkeitsschutz stünden einer Herausgabe der Prüfungsunterlagen von Mitstudierenden an den Beschwerdeführer entgegen. Eine Einsicht könne allenfalls der Beschwerdeinstanz, dem Beschwerdeführer aber in jedem Fall nur anonymisiert gewährt werden.
Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht wird primär durch das kantonale Recht festgelegt, subsidiär bestimmt er sich nach den aus Artikel 29 Absatz 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien. Das kantonale Bildungsrecht enthält keine besonderen Bestimmungen zum Akteneinsichtsrecht, weshalb sich der Anspruch nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes richtet (vgl. § 48ff. VRG). Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen das Recht geltend machen, die eigenen Prüfungsunterlagen einzusehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass in eine Prüfungsbewertung unvermeidlicherweise eine vergleichende Beurteilung sämtlicher Kandidaten einfliesst, bilden die Prüfungsleistungen der übrigen Kandidaten doch keine Grundlage für die eigene Prüfungsbewertung. Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen anderer Kandidaten erheben, da sie für sein Prüfungsergebnis nicht entscheidwesentlich sind. Der Beschwerdeführer rügt jedoch sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten an der mündlichen Nachprüfung. Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde in diesem Punkt praktisch nur substantiieren kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind, hat er immerhin konkrete Anhalts- und Verdachtspunkte vorzubringen, die auf eine rechtsungleiche Behandlung hindeuten (vgl. zum Ganzen BGE 121 I 225 E. 2 S. 227f.). Hinzu kommt, dass bei einer Mündlichprüfung die Kandidaten in der Regel unterschiedliche Fragestellungen erhalten, weshalb ein Direktvergleich sinnvollerweise nur mit der Prüfungsleistung eines Kandidaten vorgenommen werden könnte, welcher die gleichen Fragen erhielt. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch gänzlich, seinen Verdacht der rechtsungleichen Behandlung zu konkretisieren. Dass ein weiterer Kandidat dieselbe Fragestellung erhielt, ähnlich oder gleich dem Beschwerdeführer antwortete, dabei aber vorteilhafter bewertet wurde, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend. Seine Begründung erschöpft sich mithin in einer vagen Vermutung. Das Einsichtsbegehren ist daher mangels genügender Substantiierung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. (Bildungs- und Kulturdepartement, 25. August 2010)