Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat.
Gesamter Gesetzestext
Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 7. September 2006)