Der Gemeinderat errichtete mit Entscheid vom 27. April 2005 über den Beschwerdeführer eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Gutachten vom 21. März 2005 geisteskrank sei. Der Beschwerdeführer habe die Fähigkeit zur sinnvollen Vermögensverwaltung bereits seit vielen Jahren verloren. Die Fähigkeit, das eigene Recht im Verhältnis zum Recht seiner Mitmenschen angemessen einzuschätzen, sei eindeutig gestört. Daher sei eine vormundschaftliche Massnahme dringend indiziert. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid am 9. Mai 2005 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben und beantragen, dass von der Anordnung einer Vormundschaft abzusehen sei. Am 1. Februar 2006 liess er eine weitere Eingabe einreichen, worin er anführen liess, aus einem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. Januar 2006 ergebe sich, dass er unter keiner psychotischen Störung (Geisteskrankheit) leide, die eine Bevormundung notwendig mache. Die Verfasserin des Gutachtens vom 21. März 2005 habe ebenfalls keine aktuelle Psychose oder Geisteskrankheit feststellen können, sondern sie habe ihre Diagnose lediglich mit seinem Verhalten in den Monaten vor der Begutachtung begründet. Er habe in den letzten neun Monaten bewiesen, dass er zur selbständigen Besorgung der persönlichen und rechtlichen Angelegenheit absolut fähig sei.
Das für den angefochtenen Entscheid des Gemeinderates massgebliche Gutachten datiert vom 21. März 2005. Rein aufgrund des Zeitablaufs ergäbe sich keine Notwendigkeit für ein neues Gutachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass sich die Gutachterin in diesem Gutachten bei der Begründung der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vorwiegend auf die vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben stützte, mit denen er die Behörden und Privatpersonen - wie die Gutachterin festhielt - bombardierte. Ausschlaggebend für ihre Diagnose waren daher die vielen Schreiben, somit das Tatsachenmaterial. Seit April 2005 hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Schreiben mehr an Behörden gesandt. Es ist daher fraglich, ob die Gutachterin im heutigen Zeitpunkt bei ihrer Diagnose zur gleichen Schlussfolgerung käme wie bei der Abfassung ihres Gutachtens. Mit dem Wegfall der vielen Schreiben ist ihrer Diagnose, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege, jedenfalls die von ihr im Gutachten geltend gemachte Grundlage entzogen. Auf dieses Gutachten kann daher nicht mehr abgestellt werden. Für eine Entmündigung gemäss Artikel 369 Absatz 1 ZGB fehlt es somit an der Voraussetzung eines inhaltlich genügenden und aktuellen Gutachtens gemäss Artikel 374 Absatz 2 ZGB. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 11. August 2006)