Aus den Erwägungen:
4.1 Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat die zuständige Auslandvertretung der Schweiz mit Verfügung vom 29. Januar 2008 ermächtigt, der Beschwerdeführerin ein Visum zwecks Vorbereitung der Heirat mit X auszustellen, um dieser ihrem Gesuch vom 7. Oktober 2007 entsprechend zu ermöglichen, ihren damaligen Verlobten X zu heiraten. Die Einreise war der Beschwerdeführerin mit anderen Worten zwecks Heirat mit ihrem Verlobten, einer konkret bezeichneten Person, bewilligt worden (vgl. dazu auch das Gesuchsformular, in welchem - zwecks Überprüfung der entsprechenden Angaben - die genauen Personalien der Brautleute angegeben sind). Findet nun diese geplante Heirat nicht statt, ist der Aufenthaltsgrund in der Schweiz hinfällig geworden und der Aufenthaltszweck somit als erfüllt zu betrachten, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich neue Heiratspläne hat oder nicht. Das erteilte Visum war im Übrigen nur für eine bestimmte Zeitdauer, bis am 28. April 2008, gültig. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch damals nicht aus, sondern stellte kurz vor Ablauf des Visums ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, auf welches die Vorinstanz nicht eintrat.
4.2 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Verwaltungsbeschwerde ein, dass sie zwecks Verheiratung mit dem irakischen Staatsbürger X in die Schweiz eingereist war. Sie macht aber geltend, dass dieser nachträglich auf die Heirat verzichtet habe und sie kurze Zeit später Y kennengelernt habe und zu diesem gezogen sei. Da Y und sie beabsichtigten, zu heiraten, habe Y am 18. April 2008 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat eingereicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als unverheiratete Frau im Fall einer Rückkehr in den Irak als entehrte Tochter betrachtet und von ihrem Vater nach dessen freiem Willen und Gutdünken zwangsverheiratet würde. Dadurch würde sie das Selbstbestimmungsrecht beziehungsweise das Recht auf die Ehefreiheit verlieren, und es würde ihr verunmöglicht, Y zu ehelichen. Aus diesem Grunde sei für sie eine Rückkehr in den Irak nicht möglich.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Erteilung eines Visums zur Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat nicht dahingehend auszulegen ist, dass die durch das Visum berechtigte Person so lange in der Schweiz verweilen kann, bis ein geeigneter Partner beziehungsweise eine neue Partnerin gefunden ist. Das Visum wird denn auch stets, dem Zweck der Einreisebewilligung entsprechend, erst erteilt, wenn eine konkrete Heirat bevorsteht. Jegliche anderweitige Interpretation widerspricht dem Sinn und Zweck des Ausländerrechts. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland die Eheschliessung mit Y verunmöglicht würde, ist festzuhalten, dass ihr die Eheschliessung mit Y in der Schweiz grundsätzlich nicht untersagt wird. Sie hat lediglich den Entscheid über ihr neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat im Ausland abzuwarten. Die im Fall einer Rückkehr ins Heimatland behauptete Zwangsverheiratung wird durch nichts belegt. Im Weiteren hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr Partner bis heute die erforderlichen Dokumente eingereicht. Da sich die beiden Gesuchsteller beim regionalen Zivilstandsamt zwischenzeitlich nicht mehr gemeldet haben, ist davon auszugehen, dass die angeblich geplante Hochzeit nicht in naher Zukunft erfolgen wird. Ein konkretes Hochzeitsdatum liegt offensichtlich noch nicht vor.