Aus den Erwägungen:
7.1 Im neuen Gesuch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach wie vor mit seiner Mutter zusammenlebe, die Vermieterin jedoch zugestimmt habe, dass seine Ehefrau in die Wohnung einziehe. Zusätzlich bringt er vor, dass er über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den Unterhalt der Familie zu decken. Zu prüfen ist also, ob wesentlich veränderte Tatsachen im Sinn der Rechtsprechung vorliegen. Das Vorhandensein von genügend finanziellen Mitteln bzw. eines gefestigten Einkommens ist durchaus relevant, zumal das erste Gesuch unter anderem aus diesem Grund abgelehnt worden war. Die Vorinstanz hätte daher allein schon aufgrund der Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die finanziellen Mittel auf das neue Gesuch eintreten müssen. Ob das Einverständnis der Vermieterin zum Einzug der Ehefrau in die Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Mutter ebenfalls eine wesentliche Änderung darstellt, ist indes fraglich, ist doch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht schon beim ersten Gesuch hätte beibringen können. Diese Frage muss allerdings nicht abschliessend beantwortet werden, da bereits in Bezug auf die finanziellen Mittel eine Änderung des Sachverhalts vorliegt, die genug wesentlich war, um auf das Gesuch einzutreten. Ob tatsächlich eine Anpassung vorzunehmen ist, erfordert hingegen eine materielle Prüfung. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 15. November 2011)