Der Friedensrichter überband dem Beklagten die Tageskosten, weil dieser nicht zum Sühneversuch erschienen war. Im Beschwerdeentscheid wurde ausgeführt:
Der Kläger erachtet nun das Arztzeugnis als unglaubwürdig; der Beklagte habe für seine Ohnmacht keine Zeugen. Vorab ist festzuhalten, dass im alltäglichen Rechtsleben ein Arztzeugnis regelmässig zum Nachweis einer medizinischen bedingten Abwesenheit genügt, insbesondere beispielsweise am Arbeitsplatz. Es ist nicht einzusehen, warum an eine Entschuldigung vor dem Friedensrichter strengere Anforderungen zu stellen wären. Immerhin kann ein Arztzeugnis nicht absolute Geltung für sich in Anspruch nehmen. Es unterliegt immer der richterlichen Würdigung. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Schlüssigkeit des Zeugnisses zu zweifeln, auch wenn der Arzt den Ohnmachtsanfall nicht selber registrierte. Das ist denn aber auch nicht Inhalt des Zeugnisses. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, dass am 5. September 1990 der Allgemeinzustand des Beklagten so schlecht gewesen sei, dass er nicht habe vor Friedensrichter erscheinen können. In Anbetracht der Diagnose ist das durchaus einleuchtend und wird eben durch die vom Beklagten vorgetragenen Ereignisse bestätigt.
Damit steht fest, dass der Beklagte als genügend entschuldigt zu betrachten ist und dementsprechend zu Unrecht vom Friedensrichter mit den Tageskosten belastet wurde, was zur Aufhebung des Kostenentscheides führt.