New facts inadmissible; enforcement complaint held late

OG 1992 43Übriges Gericht11.04.1992Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The upper cantonal supervisory court refused to consider the appellant’s new assertion that the seizure notice of 30 January 1992 had never been served because it was returned to the enforcement office. The court held that such a fact, which was obvious from the case file and on which the appellant wanted to rely, had to be raised already before the first instance together with evidence. The allegation also contradicted the appellant’s earlier submissions, where he had relied on the same notice. The court therefore confirmed the lower authority’s view that the complaint period had begun at the latest on 15 February 1992 and that the complaint was late.

Omnilex-Regeste

New facts in cantonal supervisory complaints in debt-enforcement matters are in principle inadmissible; exceptionally, only genuine noven serving to support timely first-instance objections may be considered. Even under the less stringent evidentiary regime, the complainant must invoke decisive facts and offer proof at the first opportunity where those facts are apparent from the contested record. A later assertion contrary to one’s own earlier submissions cannot be heard; if receipt of the enforcement notice is established at the latest by a certain date, the complaint period begins then and a later complaint is out of time.

Gesamter Gesetzestext

Der Beschwerdeführer macht im Beschwerde-Weiterzug neu geltend, die Pfändungsankündigung vom 30. Januar 1992 habe ihn nie erreicht, da sie dem Betreibungsamt aufgrund seiner (dem Betreibungsamt bekannten) Abwesenheit retourniert worden sei. Da keine nachweisbare Zustellung einer Pfändungsankündigung erfolgt sei, habe auch keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen.

a) Noven sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unzulässig. Als zulässig wurden einzig unechte Noven erklärt, die ein Beschwerdeführer lediglich zur Stützung seiner rechtzeitig vor erster Instanz erhobenen Rügen vorbringt und den Beschwerdegrund in tatsächlicher Hinsicht lediglich untermauern (LGVE 1982 I Nr. 38). Doch will dies nicht heissen, dass der Beschwerdeführer - unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Stellung und der Möglichkeit, sich erstinstanzlich zu äussern - ohne weiteres mit (bereits bekannten) Vorbringen bis zum Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde zuwarten kann. Wenn auch im Beschwerdeverfahren namentlich im Beweispunkt nicht so strenge Anforderungen gestellt werden wie im Zivilprozess, so muss dennoch vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er die für die Beschwerdebegründung wesentlichen Tatsachen nennt und bei erster Gelegenheit auch die entsprechenden Beweisanträge stellt, vor allem wenn sich diese aus dem angefochtenen Sachverhalt geradezu aufdrängen.

b) Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer den erst vor Obergericht vorgetragenen Sachverhalt ohne weiteres vor dem Amtsgerichtspräsidenten geltend machen und dafür Beweise anbieten können und auch müssen, hätte er daraus Rechte ableiten wollen. Nach dem Gesagten hätte es sich geradezu aufgedrängt, vorzubringen, die Pfändungsankündigung sei ihm nicht zugestellt worden, weil sie an das Betreibungsamt zurückgegangen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es auch durchaus möglich und zumutbar gewesen, bereits erstinstanzlich für diese Behauptung Beweis anzubieten, z.B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Poststelle, dass in der fraglichen Zeit sämtliche für ihn bestimmte Post an die Absender zurückgeschickt worden sei. Dies ist indes nicht geschehen. Unter diesen Umständen kann die - erst vor Obergericht vorgebrachte Behauptung, die Pfändungsankündigung sei ihm nicht zugestellt worden, nicht gehört werden.

c) Diese Behauptung erweist sich im übrigen als offensichtlich unzutreffend, steht sie doch im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Vorbringen. In seiner erstinstanzlichen Beschwerdebegründung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, die Pfändung vom 11. Februar 1992 sei ihm mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 30. Januar 1992 avisiert worden. Zum Beweis dieser Tatsache legte er die Kopie der Pfändungsankündigung bei, die er nun plötzlich nicht mehr erhalten haben will. Hätte der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung tatsächlich nicht erhalten, wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, diese aufzulegen und dagegen Beschwerde einzureichen. Im übrigen erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 1992 in den Besitz der Pfändungsankündigung vom 30. Januar 1992 gelangt sei, als völlig zutreffend, ebenso die Schlussfolgerung, dass damit die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei.

Schlagwörter

debt enforcementnovenservice of processcomplaint periodadmissibilitylateness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could raise the lack of service of the seizure notice only at the appellate supervisory stage.

Extrahierter Entscheid

No. The new allegation was inadmissible because such facts had to be raised and supported with evidence at the first opportunity before the first instance.

Extrahierte Begründung

New facts are generally inadmissible in supervisory debt-enforcement complaints before the upper cantonal authority. Even if the evidentiary requirements are not as strict as in civil proceedings, the appellant must state the decisive facts and request evidence as soon as possible, especially where those facts are obvious from the contested record.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was timely in light of the alleged non-service of the seizure notice.

Extrahierter Entscheid

The complaint was late. The lower authority's finding that the appellant had received the seizure notice at the latest by 15 February 1992 was upheld.

Extrahierte Begründung

The newly asserted non-service contradicted the appellant's earlier submissions, where he had relied on the very notice as evidence. The lower-court conclusion on receipt and lateness was therefore correct.

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