Mit Gesuch vom 1. Oktober 1993 beantragten die Kläger, es sei den Beklagten gestützt auf Persönlichkeitsschutz superprovisorisch zu verbieten, bestimmte Stellen eines Buches zu drucken und zu veröffentlichen. Das Begehren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober 1993 abgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger am 7. Oktober 1993 Beschwerde, wobei das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung erneuert wurde. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 entsprach das Obergericht diesem Begehren.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist es wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann der Richter schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig (d.h. superprovisorisch) anordnen (Art. 28d Abs. 2 ZGB).
b) Wie ihr Name sagt, ist die superprovisorische Verfügung eine betont provisorische Anordnung; ihr Charakter ist noch mehr als die vorsorgliche Massnahme durch das Zeitmoment bestimmt. Die wesentliche Voraussetzung der superprovisorischen Verfügung ist demnach ihre zeitliche Dringlichkeit. Ist die Gefährdung derart akut geworden, dass der Anspruch nur noch durch eine sofortige Massnahme erhalten werden kann, rechtfertigt sich der Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Eine solche Verfügung ist von der angerufenen Instanz lediglich aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers und einer bloss summarischen Überprüfung der Rechtslage zu treffen. Ein entsprechendes Gesuch ist mit anderen Worten bei glaubhaft vorgetragener Dringlichkeit immer dann zu schützen, wenn jedenfalls nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegeben sind und die anzuordnende Verfügung auch nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheint.
c) Diese Voraussetzungen erachtete das Obergericht nach Einsicht in das Gesuch vom 1. Oktober 1993 und die damit aufgelegten Urkunden als klar erfüllt, zumal die Drucklegung und damit die Veröffentlichung des Buches unmittelbar bevorstanden. Auf Beschwerde hin wurde daher das beantragte Verbot mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 verfügt.
d) Der Amtsgerichtspräsident war demgegenüber aufgrund seiner Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Situation zum Schluss gekommen, es sei den Klägern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihnen mit der Veröffentlichung des fraglichen Buches eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung drohe. Damit hat er jedoch den eigentlichen Sinn einer superprovisorischen Verfügung verkannt. Letztere soll nämlich bloss die im Massnahmeverfahren verlangten Ansprüche vorläufig sicherstellen. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung erhält die beklagte Partei denn auch Gelegenheit, die sofortige Aufhebung der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenen superprovisorischen Verfügung zu verlangen, womit es wiederum beim Gerichtspräsidenten liegt, aufgrund der Einwendungen des Beklagten entweder unverzüglich über den Weiterbestand der superprovisorischen Verfügung zu entscheiden oder den Endentscheid des vorsorglichen Verfahrens zu treffen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b).