Appeal route in inter-cantonal criminal legal assistance

OG 1993 45Übriges Gericht08.08.1993

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court clarified that inter-cantonal criminal legal assistance is governed by the procedural law of the requested canton only as to the formal admissibility and form of the requested measure, while the substantive coercive measure is ordered in the requesting canton. It further held that § 23 StPO governs remedies for all legal-assistance decisions in Luzern: independent decisions of the Amtsstatthalter are challenged before the Staatsanwalt, whereas decisions of the Staatsanwalt, and Amtsstatthalter decisions made on the Staatsanwalt’s instruction, are challenged before the Kriminal- und Anklagekommission.

Omnilex-Regeste

Art. 352 f. StGB; § 18 and § 23 StPO: inter-cantonal criminal legal assistance and available remedies. In mutual assistance proceedings, the requested canton examines only whether the requested act may be performed and in what procedural form; the material order of the coercive measure remains with the requesting canton (consid. 5.1). The remedy system under § 23 StPO applies uniformly to inner-cantonal, inter-cantonal and international legal assistance. The appeal route depends on the issuing authority: independently rendered decisions of the Amtsstatthalter are first challenged before the Staatsanwalt, whereas decisions of the Staatsanwalt, and Amtsstatthalter decisions taken on the Staatsanwalt’s instructions, are directly appealable to the Kriminal- und Anklagekommission (consid. 5.2).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

    • In Strafsachen, auf die - wie vorliegend - das Strafgesetzbuch oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind die Kantone unter sich grundsätzlich zu Rechtshilfe verpflichtet (Art. 352 Abs. 1 StGB). Der Verkehr in solchen interkantonalen Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt (Art. 353 Abs. 1 StGB). Welche Handlungen dabei verlangt werden dürfen und in welcher Form sie vorzunehmen sind, bestimmt sich nach dem Prozessrecht des ersuchten Kantons (BGE 71 IV 174f. mit Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StGB).

5.1. Die Rechtshilfe gegenüber Behörden anderer Kantone (die interkantonale Rechtshilfe), worum es vorliegend geht, leistet der Amtsstatthalter im Kanton Luzern analog den Bestimmungen des Strafgesetzbuches unmittelbar, und er entscheidet auch über Gesuche ausserkantonaler Behörden, die im Kanton Luzern Amtshandlungen vornehmen wollen (§ 18 StPO). Dabei ist die Prüfungsbefugnis des Amtsstatthalters auf die formellen Fragen beschränkt, ob die ersuchte Handlung verlangt werden darf und in welcher Form sie vorzunehmen ist, was sich nach dem Strafprozessrecht des Kantons Luzern bestimmt (vgl. BGE 71 IV 174). Die derartige Rechtshilfeverfügung des Amtsstatthalters stützt sich auf § 18 StPO. Die entsprechenden Bestimmungen über die verfügten Zwangsmassnahmen (beispielsweise die §§ 114 ff. StPO bei der Herausgabe oder Beschlagnahme) finden nur in formeller Hinsicht Anwendung, denn die eigentliche (materielle) Anordnung der Zwangsmassnahme ist im ersuchenden Kanton vorzunehmen (und gegebenenfalls dort anfechtbar) und bildet Grundlage für den Rechtshilfeentscheid.

5.2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters in Fragen der Rechtshilfe kann beim Staatsanwalt und gegen Verfügungen und Entscheide des Staatsanwaltes bei der Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden (§ 23 Abs. 1 StPO; vgl. zu den Rechtsmitteln gegen Entscheide des Kriminalgerichts § 23 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist auf alle Rechtshilfeverfügungen (innerkantonale, interkantonale und internationale Rechtshilfe) anwendbar, was sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt, weil die Bestimmung innerhalb des Titels über die Rechtshilfe am Schluss in gleicher Stellung wie die Bestimmungen "innerkantonale, interkantonale und internationale Rechtshilfe" steht (Randtitel zu §§ 17, 18, 20 und 23 StPO); im Unterschied zu der genannten Bestimmung sind die §§ 20-21 StPO, die durch die Kennzeichnung der Randtitel mit lit. a-d systematisch dem Randtitel "internationale Rechtshilfe" untergeordnet sind, lediglich auf die internationale Rechtshilfe anwendbar.

In den Materialien zur Änderung der Strafprozessordnung vom 23. November 1982, aus welcher neben den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe insbesondere auch der heute geltende § 23 Abs. 1 StPO hervorgegangen ist, finden sich keine Hinweise auf eine andere, von der Systematik des Gesetzes abweichende Meinung des Gesetzgebers, auch wenn die Revision des Titels über die Rechtshilfe in erster Linie im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erfolgte (vgl. Bericht des Justizdepartementes zur Teilrevision der StPO vom 7. September 1981 S. 12f.; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Februar 1982 S. 10f.; Protokoll der Verhandlungen der grossrätlichen Kommission vom 29. April 1982 S. 5 sowie Verhandlungen des Grossen Rates 1982 S. 253f., 259f., 618f. und 830; anders: Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 13. Februar 1986 i. S. F. S. 4, an dem nicht festgehalten werden kann). Ebensowenig kann an der genannten Auslegung des § 23 Abs. 1 StPO die Tatsache etwas ändern, dass dadurch bei Entscheidungen des Amtsstatthalters (in der innerkantonalen und interkantonalen Rechtshilfe) kein Rechtsmittel an eine richterliche Behörde mit voller Kognition gegeben ist (gegen einen allfälligen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft ist lediglich die Beschwerde wegen offenbarer Gesetzesverletzung nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zulässig); denn bei den Entscheidungen des Amtsstatthalters (in der innerkantonalen und interkantonalen Rechtshilfe) geht es nicht um die materielle Anordnung von Zwangsmassnahmen (gegen welche ein Rechtsmittcl an eine richterliche Behörde mit voller Kognition gegeben sein sollte, vgl. beispielsweise §§ 81 Abs. 2 und 115 Abs. 3 StPO), sondern lediglich um die formelle Frage der Gewährung der Rechtshilfe, d. h. um die Frage der Ausführung einer vom ersuchenden Kanton angeordneten (und gegebenenfalls dort in materieller Hinsicht anfechtbaren) Zwangsmassnahme. Die Zweiteilung der Rechtsmittelinstanzen (Staatsanwalt bzw. Kriminal- und Anklagekommission; § 23 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus den verschiedenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten in der innerkantonalen und interkantonalen bzw. internationalen Rechtshilfe (Amtsstatthalter bzw. Staatsanwalt; §§ 17, 18 und 20 ff. StPO; vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Februar 1982 S. 10 f., wonach die erstinstanzliche Zuständigkeit in der internationalen Rechtshilfe wegen der Komplexität der sich stellenden Fragen der Staatsanwaltschaft übertragen wurde). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe nach § 23 StPO richtet.

In diesem Zusammenhang ist präzisierend darauf hinzuweisen, dass gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters nur dann an den Staatsanwalt rekurriert werden kann, wenn der Amtsstatthalter selbständig, beispielsweise gestützt auf § 18 StPO, entschieden hat. Anders liegt der Fall, wenn der Amtsstatthalter im Auftrag des Staatsanwaltes gehandelt hat, beispielsweise wenn er in der internationalen Rechtshilfe vom Staatsanwalt nach § 20ter Abs. 2 StPO damit beauftragt wurde; in solchen Fällen von Rechtshilfeverfügungen des Amtsstatthalters im Auftrag des Staatsanwalts ist der Rekurs gleich wie bei Rechtshilfeverfügungen des Staatsanwaltes selber gemäss § 23 Abs. 1 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission zu richten (vgl. Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission vom 16. Januar 1987 i. S. B. und vom 7. Februar 1985 i. S. G.; die Prüfungsbefugnis der Kriminal- und Anklagekommission richtet sich hier im wesentlichen nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vgl. z. B. Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 16. Januar 1987 i. S. B. S. 10 ff. mit Prüfung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2, 3, 8, 10, 18, 28 Abs. 3 lit. a, 63, 67 Abs. 1 und 75 Abs. 1 IRSG; vgl. auch LGVE 1989 I Nr. 43).

Schlagwörter

criminal legal assistanceinter-cantonal cooperationappeal routeprocedural competencecoercive measures

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether inter-cantonal criminal legal assistance is governed by the requested canton’s procedural law and limited to formal review.

Extrahierter Entscheid

Yes. The requested canton’s procedural law governs which acts may be requested and in what form; the Amtsstatthalter’s review is limited to these formal questions.

Extrahierte Begründung

Under Art. 352 and 353 StGB, cantons must provide mutual assistance and communicate directly authority to authority; the requested canton’s procedural law determines the permissible form and scope of the requested act.

Kernrechtsfrage

Which remedy lies against legal-assistance decisions of the Amtsstatthalter and the Staatsanwalt under Luzern procedure.

Extrahierter Entscheid

The remedy is governed by § 23 StPO: decisions of the Amtsstatthalter are appealed to the Staatsanwalt, and decisions of the Staatsanwalt to the Kriminal- und Anklagekommission; this applies to all legal-assistance decisions.

Extrahierte Begründung

The wording and structure of §§ 17, 18, 20 and 23 StPO show that § 23 StPO applies to inner-cantonal, inter-cantonal and international legal assistance alike. The distinction in appellate routes follows the different first-instance competences.

Kernrechtsfrage

Whether a decision of the Amtsstatthalter taken on instruction of the Staatsanwalt is appealed to the Staatsanwalt or directly to the Kriminal- und Anklagekommission.

Extrahierter Entscheid

If the Amtsstatthalter acts on instruction of the Staatsanwalt, the remedy lies directly to the Kriminal- und Anklagekommission under § 23 Abs. 1 StPO.

Extrahierte Begründung

In that situation the decision is functionally equivalent to a decision of the Staatsanwalt himself; only independently issued Amtsstatthalter decisions go first to the Staatsanwalt.

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