Public footpath right lifted for lack of traffic importance

RRE Nr. 1439Übriges Gericht01.10.1999Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal of the municipal council to abolish a public footpath right over his land. He argued that the path had not been used for decades, that the agricultural area was now used by a single farmer, and that the original purpose had disappeared. The court held that a footpath may be abolished when, by analogy to road law, it no longer corresponds to its category in function and traffic significance. Although the path was in principle suitable as a pedestrian connection, its actual traffic importance was minimal and the public interest in keeping it was no longer justified.

Omnilex-Regeste

§ 29 Abs. 4 WegG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 und § 4 StrG sowie Art. 2 und 3 FWG; Voraussetzungen für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Fusswegs. Die Aufhebung setzt voraus, dass der Weg nach seiner Funktion und seiner Verkehrsbedeutung der gesetzlichen Kategorie nicht mehr entspricht. Massgebend sind namentlich Verkehrsdichte und räumliche Ausdehnung der Verkehrsbeziehung; eine bloss abstrakte Eignung als Fussweg genügt nicht. Neben den tatsächlichen Verhältnissen können auch künftige verkehrspolitische Absichten berücksichtigt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse entfällt insbesondere dann, wenn der Weg nur eine sehr geringe, im Wesentlichen auf eine einzelne Verbindung beschränkte Bedeutung aufweist und eine direkte Erschliessungsfunktion fehlt (vgl. Erw. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

  1. Der Beschwerdeführer macht gegen die Abweisung seines Gesuchs um Aufhebung des bestehenden öffentlichen Fusswegrechts durch den Gemeinderat im Wesentlichen geltend, vom Fussweg werde schon seit Jahrzehnten kein Gebrauch mehr gemacht. Das Gebiet "Feld" werde nicht mehr von verschiedenen Bauern aus dem Dorf bewirtschaftet, das Land gehöre einem einzigen Bauern, der dort einen Hof erstellt habe. Der ursprüngliche Zweck des Wegs sei dahingefallen. Auf dem benachbarten Grundstück sei der Weg nicht mehr vorhanden. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Nachbar am Wegrecht festhalten wolle, zumal er widerrechtlich Kies ausgebracht habe auf dem Wegabschnitt, der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe, auf seinem eigenen Grundstück jedoch nicht gekiest habe.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme aus, es sei möglich, dass ein bestehendes Wegrecht während einer gewissen Zeit wenig oder gar nicht ausgeübt werde. Der Eigentümer der Liegenschaft "Feld" habe zum Ausdruck gebracht, er werde wieder vom Wegrecht Gebrauch machen. Der Fussweg könne als Schulweg für die Nachkommen dienen. Bei einem Generationenwechsel könne auch wieder ein Interesse der Liegenschaft "Holz" dazukommen, weil der Weg die direkte Verbindung zum Dorf mit der Schule, der Kirche usw. sei. Es sei davon auszugehen, dass der Fussweg früher nicht ausgebaut gewesen sei und lediglich ein Trampelpfad bestanden habe. Schon früher habe der Weg eine Belastung für das Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt und auch die Zufahrtsstrasse Dorf-"Feld" habe schon bestanden, womit sich die Situation nicht geändert habe. Mit einer Verschiebung des Wegs in nordwestlicher Richtung würde der Vorteil der heutigen direkten Linienführung wegfallen.

  1. Gemäss § 29 Absatz 4 des Weggesetzes (WegG; SRL Nr. 758a) kann der Gemeinderat die Öffentlicherklärung bestehender Wege ändern oder aufheben. Wird die Öffentlicherklärung aufgehoben, ist die Eintragung (des öffentlichen Wegrechts) im Grundbuch zu löschen (§ 29 Abs. 3 WegG). Nach der Aufhebung der Öffentlichkeit ist der Gemeingebrauch am Weg nicht mehr ex lege gegeben (§ 30 WegG e contrario): Gegen den Willen des Eigentümers darf der Weg danach nicht mehr betreten werden. Das Weggesetz bestimmt indessen nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Weil es sich bei Fusswegen um Verkehrsanlagen handelt, kann die Praxis zum Strassenrecht analog angewendet werden. In Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) ist für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Die Funktion eines Wegs ergibt sich aus den Zweckumschreibungen in den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704). Demnach sind Fusswege Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, die insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen und Einkaufsläden für Fussgänger erschliessen (vgl. Art. 2 FWG). Wanderwege dienen vorwiegend der Erholung der Wanderer (Art. 3 Abs. 1 FWG). Die Verkehrsbedeutung eines Fusswegs ist nach der konkreten Intensität und Ausdehnung des Verkehrs zu bemessen. Abzustellen ist auf den Umfang des Verkehrs (Verkehrsdichte) und auf dessen Ausdehnung. Es ist somit zu prüfen, zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt wird. Neben den tatsächlichen Verhältnissen können auch die zukünftigen verkehrspolitischen Absichten berücksichtigt werden (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 9)

  2. Unbestritten ist, dass der Weg im vorliegenden Fall in funktioneller Hinsicht als Fussweg im Sinn von Artikel 2 FWG zu betrachten ist. Obwohl der Weg ausserhalb der Bauzone verläuft, soll er nicht dem Wandern dienen; der Weg ist auch nicht im regionalen Richtplan für Wanderwege enthalten. Grundsätzlich erscheint der Weg als geeignet, eine Fusswegverbindung zwischen dem Gebiet "Feld" und dem Dorf, insbesondere dem Schulhaus, zu schaffen. Diese (grundsätzliche) funktionelle Geeignetheit muss jedoch - wie erwähnt (Erw. 2) - getragen werden von einer genügenden Verkehrsbedeutung, damit das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Grundeigentums gerechtfertigt werden kann. Die Verkehrsdichte kann nicht mehr zuverlässig erhoben werden, weil die beiden Grundstücke auf denen er sich befindet, landwirtschaftlich genutzt werden und jedenfalls eine durchgehende Wegverbindung nicht mehr besteht. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Fussweg schon seit längerer Zeit nicht mehr begangen wird bzw. begangen werden kann, was darauf hindeutet, dass der Verkehr nicht sehr intensiv war. Ausschlaggebend ist das zweite quantitative Kriterium, die Ausdehnung des Verkehrs. Hierzu ist festzuhalten, dass der Fussweg zur Hauptsache nur einer Verkehrsbeziehung dient bzw. dienen würde, nämlich der Verbindung "Feld"-Dorf. Im Gebiet "Feld" befindet sich eine landwirtschaftliche Liegenschaft. Weder diese (einzige) Liegenschaft noch das Siedlungsgebiet des Dorfs werden durch den Fussweg jedoch unmittelbar erschlossen, dient der Weg doch bloss als Verbindungsstück zwischen einer Güterstrasse und einem Wanderweg. Die Güterstrasse führt die Gemeindestrasse weiter und hat ab dem Wanderweg nur noch die Funktion einer Zufahrt zur Liegenschaft "Feld". Hinzu kommt, dass der Eigentümer der Liegenschaft "Feld" an einer durchgehenden Verbindung offenbar kein aktuelles Interesse hat, hat er doch den hier umstrittenen Weg nur auf dem Nachbargrundstück, nicht aber auf seinem eigenen Grundstück einschottern lassen. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen ist, weshalb ein öffentliches Interesse entfällt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten, zumal der Fussweg zumindest teilweise neu erstellt werden müsste. Eine andere Beurteilung ist auch aus der kommunalen Erschliessungsrichtplanung nicht ersichtlich.

Schlagwörter

public footpathpublic interesttraffic significanceabolition of rightland usepedestrian connection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the existing public footpath right should be abolished under the Weggesetz

Extrahierter Entscheid

Yes. The path's functional suitability alone was insufficient; its traffic importance was too low to justify the public burden on the land.

Extrahierte Begründung

A footpath may be abolished when, by analogy to the road law, it no longer corresponds to its legal category in function and traffic significance. Here the path served essentially only one weak traffic relation, had little or no current use, did not directly serve the settlement or the only farm in the area, and would require partial rebuilding.

Kernrechtsfrage

Whether a public interest still justified maintaining the footpath right

Extrahierter Entscheid

No. The court found that the public interest had fallen away because the traffic density was negligible and the spatial reach of the connection was very limited.

Extrahierte Begründung

The path no longer provided a meaningful public connection; it mainly linked a goods road with a hiking path and did not directly open up the area. Future need was not sufficiently concrete.

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