Aus den Aussagen der Pflegedienstleiterin des Heimes und des Hausarztes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alltagsleben grundsätzlich unselbständig ist. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei den Handlungen eines Beistands oder Beirats bzw. dessen Überwachung ist daher nicht denkbar. Zudem ist sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit einem Beistand oder Beirat zusammenzuarbeiten. Wie sich aus ihrer Beschwerde ergibt, ist sie grundsätzlich auch nicht bereit, sich vertreten zu lassen. Dies spricht gegen die Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme als die Vormundschaft. Insbesondere spricht dies gegen die Anordnung einer Beistandschaft, da die Handlungsfähigkeit bei Anordnung dieser vormundschaftlichen Massnahme voll erhalten bleibt und Verbeiständete auch gegen den Willen des Beistandes beliebige Rechtsgeschäfte abschliessen können (LGVE 1995 III Nr. 2). Zudem bedarf die Beschwerdeführerin der Unterstützung sowohl in persönlichen als auch in finanziellen Angelegenheiten, somit im gesamten Lebensbereich. Zwar kommt ihr seit ihrem Aufenthalt im Pflegeheim vollständige pflegerische Fürsorge zu. Zudem wird ihr eine Tagesstruktur geboten. Damit werden jedoch nicht dieselben Wirkungen erzielt, wie dies mit der Anordnung der Vormundschaft der Fall wäre. Kommt hinzu, dass die Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche der Beschwerdeführerin von Dauer ist, was ebenfalls dagegen spricht, lediglich eine Beistandschaft oder Beiratschaft anzuordnen (LGVE 1988 III Nr. 12). Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Anordnung der Vormundschaft im heutigen Zeitpunkt als angezeigt. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen.