Stellt der Gemeinderat eine unverzügliche Zweckänderung fest, hat er alle rechtsstaatlichen Mittel zu ergreifen, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen (§ 209 Abs. 2 PBG). Um dieses Ziel zu erreichen, hat die zuständige Behörde ein taugliches Mittel zu wählen. Entsprechende Anordnungen müssen durchsetzbar sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen. Die gegenüber den Beschwerdeführern angeordnete Auflösung der Mietverträge stellt mangels Durchsetzbarkeit kein taugliches Mittel zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes dar. Die Vorinstanz hat keinerlei Einfluss auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und den Mietern. Falls die Beschwerdeführer mit ihren Mietern längerfristige Mietverträge abgeschlossen haben, können die Verträge unter Umständen nicht innert der angesetzten Frist aufgelöst werden. Ob infolge des von der Vorinstanz erlassenen Wohnverbotes ein wichtiger (zivilrechtlicher) Grund zur Auflösung der Mietverträge vorliegt oder ob die Mietverträge (zivilrechtlich) gar nichtig sind, hat der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde nicht zu beurteilen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Mieter gestützt auf die einschlägigen Vorschriften im Obligationenrecht erfolgreich ein Mieterstreckungsbegehren stellen könnten. Aus alldem ergibt sich, dass die Vollstreckbarkeit der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme zumindest unsicher ist. Somit hat die Vorinstanz andere Wege zu beschreiten, um das Ziel der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu erreichen. Im vorliegenden Fall verlangt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, dass das Wohnverbot nicht nur gegenüber den Eigentümern der Mehrfamilienhäuser Nrn. 27 und 29, sondern auch gegenüber deren Mietern in den Räumlichkeiten des Eingangsgeschosses erlassen wird. Da den Mietern die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeiten, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirken, zukommt, können sie rechtlich als Zustandsstörer bezeichnet werden (BGE 107 I a 23 ff. mit weiteren Hinweisen). Ihnen gegenüber ist somit eine Beseitigungsanordnung grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall auch erforderlich, um die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erreichen zu können. Damit das von der Vorinstanz verfügte Wohnverbot auch gegenüber den Mietern wirksam und durchsetzbar wird, sind diese formell ins (Beseitigungs-)Verfahren einzubeziehen. Ihnen gegenüber ist deshalb die Wiederherstellungsverfügung ebenfalls mittels anfechtbarem Entscheid zu eröffnen. Gleichzeitig ist den Mietern unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine angemessene Frist zu setzen, innert der sie die widerrechtlich genutzten Räume zu verlassen haben. Befolgen sie die Anweisungen nicht, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Regierungsstatthalter gestützt auf § 212 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) die Zwangsausweisung vornehmen wird.