Eine Unterbrechung des Strafvollzugs ist gemäss Bundesgericht nur dann geboten, wenn die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass der Gesichtspunkt des Strafvollzugs gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben (BGE 106 IV 321 E. 7a S. 324). Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind allgemein gültiger Natur. Verfährt die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen, kann nicht von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder Willkür gesprochen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und den vorangehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung stellt ein Rehaklinikaufenthalt zwecks besserer Behandlung unfallbedingter Schulterschmerzen von Gesetzes wegen keinen zwingenden Grund für die Unterbrechung des Strafvollzugs dar. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am ununterbrochenen Strafvollzug und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Strafunterbruch ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Recht in Haft belassen wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbietet im vorliegenden Fall die Fortsetzung der Haft nicht, jedenfalls solange, als seine medizinische Betreuung zweckentsprechend aufrechterhalten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Beurteilung die Grundsätze der Rechtsprechung angewandt, sodass ihr auch kein willkürliches oder unverhältnismässiges Handeln vorgeworfen werden kann.