RRE Nr. 1312
RRE Nr. 1312Regierungsrat20.11.2006
Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet.
Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. (Regierungsrat, 21. November 2006, Nr. 1312)