Der Einwohnerrat sicherte F am 5. Juli 2006 auf deren Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zu. Am 20. September 2006 zog er diesen Entscheid in Wiedererwägung, da F, wie sich nachträglich herausgestellt habe, am 5. Juli 2006 nicht mehr in der Gemeinde Wohnsitz gehabt habe. Er lehnte in der Folge das Einbürgerungsgesuch ab. Der Regierungsrat wies die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Gemeindebeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
7.1 Der Begriff des Wohnsitzes ist im kantonalen Bürgerrechtsgesetz nicht geregelt. Der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 3. Mai 1994 zum seinerzeitigen Entwurf des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes ist nicht zu entnehmen, von welchem Wohnsitzbegriff der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1994, S. 765ff.; vgl. auch GR 1993 S. 107). Aufgrund der Beratungen der Vorlage im Plenum und in der vorberatenden Kommission des Grossen Rates ist jedoch davon auszugehen, dass von Personen, die sich um das Bürgerrecht bewerben, eine physische Anwesenheit in der Gemeinde gefordert wird, in der sie das Einbürgerungsgesuch stellen. Aus den Materialien zeigt sich weiter, dass der Wortlaut von § 12 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes bewusst an den Text von Artikel 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) angelehnt wurde. Die Umschreibung des Wohnsitzes in jener Bestimmung ist in Artikel 36 Absatz 1 BüG für Ausländerinnen und Ausländer in dem Sinn präzisiert, als dort festgehalten wird, dass als Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gelte. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 106 Ib 1 E. 2b S. 5f. ausgeführt, dass die Bedeutung des bürgerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Artikel 36 BüG nicht eindeutig sei. Das zweite darin genannte Erfordernis, die Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften, verweise auf das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Hingegen sei fraglich, welche Bedeutung dem Begriff der Anwesenheit in der Schweiz zukomme. Von Bewerberinnen und Bewerbern müsse verlangt werden, dass sie nicht nur körperlich anwesend seien, sondern auch, dass sie eine gewisse Bindung aufweisen würden, welche die Annahme rechtfertige, dass sie in der Schweiz wohnten oder lebten. Umgekehrt sei aus Artikel 36 Absatz 1 BüG zu schliessen, dass der Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung nicht eine konstante Anwesenheit in der Schweiz erfordere, weil ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland den Wohnsitz nicht unterbreche, sofern die Absicht auf Rückkehr bestehe. Es sei aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob Gesuchstellende in der Schweiz wohnen würden. Dabei sei in erster Linie auf ihre tatsächliche Anwesenheit abzustellen. Im Weiteren könnten auch die äussere Ausgestaltung ihrer "Wohnung", ihre Beziehung zur Schweiz sowie die Absichten der Bewerbenden angemessen berücksichtigt werden. Zudem bemerkte das Bundesgericht, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Wohnsitz zwar nicht unmittelbar anwendbar seien, es zog sie zur Auslegung jedoch trotzdem hinzu.
7.2 Die Vorinstanz sicherte der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht am 5. Juli 2006 zu. § 12 Unterabsatz b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes verlangt, dass die Gesuchstellenden unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet, bezieht. Diese Auslegung entspricht denn auch, wie oben erläutert, der Absicht des kantonalen Gesetzgebers bei der Formulierung von § 12 des Bürgerrechtsgesetzes. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2002, N 6 zu Art. 23 ZGB).
7.3 Zu prüfen ist vorliegend, wo die Beschwerdeführerin während des Jahres vor der Einbürgerung durch die Vorinstanz, das heisst im Zeitraum vom 6. Juli 2005 bis 5. Juli 2006, gewohnt und ihren Lebensmittelpunkt gehabt hat. Eine Würdigung der Vorbringen und der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt Folgendes: Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. April 2005 an die Wohnbaugenossenschaft in ihrer Einbürgerungsgemeinde ist zu entnehmen, dass sie offenbar auf den 16. April 2005 aus der Wohnung ihres Vaters ausziehen und mit ihrem Freund in eine neue Wohnung zusammenziehen wollte. In diesem Zeitpunkt hatte sie den Mietvertrag über die 2-Zimmer-Einlegerwohnung in der Nachbargemeinde bereits unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Sozialvorsteher der Einbürgerungsgemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass das Einbürgerungsgesuch nach einer Abmeldung hinfällig werde. Die Beschwerdeführerin muss der Post bereits zuvor oder kurz danach einen Nachsendeauftrag an die Adresse in der Nachbargemeinde erteilt haben, da dieser ein Jahr lang dauernde Auftrag bei der Zustellung des Schreibens der Gemeindeverwaltung vom 29. Juni 2006 bereits abgelaufen war. Ihr Freund, der eine Kurzaufenthaltbewilligung besass, war gemäss den Angaben der Einwohnerkontrolle der Nachbargemeinde vom 30. Dezember 2005 bis 13. Juni 2006 nach Italien abgemeldet, er wohnte folglich während dieser Zeit nicht in der Nachbargemeinde. Die Beschwerdeführerin gab an, diese Zwischenphase ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht zu haben. Es fällt indes auf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag, ihr die Post an die Adresse in der Nachbargemeinde nachzusenden, während dieser Zeit weiterlaufen liess. Auch der Mietvertrag für die Wohnung in der Nachbargemeinde lief während dieses halben Jahres weiter. Ebenso wurde damals der auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Telefonanschluss in jener Wohnung aufrechterhalten. Wie die Nachfrage bei der Vermieterschaft der Wohnung ergeben hat, hat einzig die Beschwerdeführerin den Mietvertrag unterzeichnet. Nachdem ihr Freund nach Italien zurückgegangen war, lässt sich ihre Angabe, nur noch bei ihrem Vater gewohnt zu haben, nicht damit vereinbaren, dass sie den Mietvertrag nicht ordentlich auf Ende März oder Juni 2006 oder sogar ausserordentlich auf den 31. Dezember 2005 gekündigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich als Lehrling eine Wohnung für 680 Franken pro Monat über ein halbes Jahr lang geleistet hat, ohne diese Wohnung auch zu benützen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Wohnung untervermietet hätte. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie in dem halben Jahr, als ihr Freund in Italien weilte, die Wohnung weiter benützte und die Zwischenphase nicht, wie sie behauptet, ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht hat. Nachdem sie auf ihren Namen eine Wohnung gemietet hat, diese - mit und ohne Freund - bewohnte, die Post an die Adresse der Wohnung umleiten liess und dort einen Telefonanschluss besass sowie gegen aussen den Willen zum Umzug geäussert und diesen dem Vermieter in der Einbürgerungsgemeinde auch mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin vom 15. April 2005 bis Mitte September 2006 in der Nachbarsgemeinde befand. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch dadurch unterstützt, dass die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2006 die Wohnung in der Nachbargemeinde abgab und daraufhin nicht bei ihrem Vater einzog, sondern sich per 1. Oktober 2006 eine eigene Wohnung in der Einbürgerungsgemeinde nahm.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juli 2006 nicht während mindestens eines Jahres ununterbrochen Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde hatte.