UVP duty for Lucerne road projects is directly appealable

RRE Nr. 1762Übriges Gericht25.06.1992

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Lucerne road authority asked for a declaratory ruling on whether certain road projects had to undergo an environmental impact assessment. The text explains that the Regierungsrat is the competent approval authority under the cantonal road statute and that a UVP duty may be determined by a separately appealable declaratory ruling upon a showing of protected interest. It further clarifies that the roads at issue were classified in the cantonal road plan and that the residual category of "other high-capacity and main traffic roads" depends on potential significant environmental impact, especially expected traffic volume and design capacity.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 1 and 2 UVPV: Zulässigkeit und Gegenstand einer Feststellungsverfügung über die UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens. Die in der Sache zuständige Genehmigungsbehörde hat auf ein Begehren um Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes einer öffentlich-rechtlichen Pflicht einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt; die Feststellung der UVP-Pflicht ist als selbständig anfechtbare Teilverfügung zu qualifizieren. Der Begriff der "anderen Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" ist als Auffangtatbestand nach dem Kriterium möglicher erheblicher Umweltauswirkungen auszulegen. Massgebend ist grundsätzlich die Verkehrsbelastung bzw. die vom Projekt vorgesehene Kapazität; wird eine Strasse als Hauptverkehrs- oder Hochleistungsstrasse konzipiert oder überschreitet die voraussichtliche Belastung den Richtwert für Sammelstrassen, ist die UVP-Pflicht zu bejahen.

Gesamter Gesetzestext

    • Zuständig für die Genehmigung der Strassenprojekte ist der Regierungsrat (§ 76 Abs. 2 i.V. m. § 69 Abs. 1 Strassengesetz, StrG). Strassenbaubehörde für alle öffentlichen Strassen in der Stadt Luzern ist der Stadtrat (§ 92 Abs. 2 StrG). Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, entscheidet, prüft sie die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG). Nach der Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen Projekte für die Errichtung neuer Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1 UVPV). Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Im Anhang dieser Verordnung werden die folgenden Strassentypen der UVP-Pflicht unterstellt:
  • Nationalstrassen;

  • Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden;

  • andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen.

Das für die UVP massgebliche Verfahren für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden, und für andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist das Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG (§ 47 und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung).

    • Bestehen Zweifel über die UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens, kann die Strassenbaubehörde als Gesuchsteller dem Regierungsrat als Prüfbehörde den Erlass eines entsprechenden Entscheides beantragen. Der Entscheid über die UVP-Pflicht stellt eine selbständig anfechtbare, feststellende Teilverfügung dar (P.-A. Jungo, Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut des Verwaltungsrechts, 1987, S. 55).

Die in der Sache zuständige Behörde hat einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, BGE 98 Ib 58, LGVE 1981 II Nr. 5). Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall der Regierungsrat als Projektgenehmigungsinstanz nach § 76 StrG. Mit dem vom Stadtrat Luzern beantragten Entscheid wird das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit verbindlich festgestellt. Das schutzwürdige Interesse des Stadtrates als Strassenbaubehörde an dieser Feststellung ist offensichtlich.

    • Gemäss dem Strassengesetz und der Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern werden die Zürich- und die Maihofstrasse als Kantonsstrassen I. Klasse (K I 17), die Friedental- und Vallasterstrasse als Kantonsstrassen II. Klasse (K II 31) eingereiht. Im kantonalen Richtplan 1986 (Konzept Strassennetz) werden die Zürich- und die Maihofstrasse als Hauptverkehrsstrassen 2, die Friedental- und die Vallasterstrasse als übrige Strassen bezeichnet.
    • Im Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG hat der Regierungsrat nach bisheriger Praxis bezüglich der UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens auf die Einreihung der Strasse im kantonalen Richtplan abgestellt und aufgrund der übergeordneten Verkehrsbedeutung die im kantonalen Richtplan als Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 eingereihten Strassen der UVP-Pflicht unterstellt. Die Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 werden im Erläuterungsbericht zum Richtplan 1986 als Hauptverkehrsachsen, die Hauptverkehrsstrassen 2 als Nebenachsen bezeichnet. Alle Hauptverkehrsstrassen 2 sind Kantonsstrassen I. Klasse. Zu den Hauptverkehrsstrassen 3 zählen einige Kantonsstrassen I. und alle II. Klasse sowie ein Teil der Gemeindestrassen (Erläuterungsbericht S. 37 f.).
    • Der in der UVPV verwendete Begriff "andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" ist als Auffangtatbestand für Strassen zu verstehen, die namentlich infolge ihres grossen Verkehrsaufkommens die Umwelt erheblich belasten können. Ob eine Strasse als andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrasse zu qualifizieren ist, beurteilt sich demnach grundsätzlich danach, ob diese potentiell erhebliche Umweltauswirkungen hat (M. Zaugg, im BUWAL-Bulletin 4/1991, S. 42 f.). Das Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich hat für die vier Strassenkategorien Erschliessungs-, Sammel-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen Richtwerte für die Leistungsfähigkeit und die zulässige Belastung definiert. Wenn eine Strasse von den Projektanten gestützt auf diese Richtwerte baulich als Hauptverkehrsstrasse oder Hochleistungsstrasse konzipiert ist, kann sie das einer solchen Strasse entsprechende Verkehrsvolumen aufnehmen. Da es auf die potentiell erheblichen Umweltauswirkungen ankommt, ist in diesem Fall eine UVP durchzuführen. Wenn eine Strasse von den Projektanten nicht ausdrücklich als Hauptverkehrsstrasse oder Hochleistungsstrasse konzipiert ist, muss auf die voraussichtliche Belastung abgestellt werden. Liegt diese über der zulässigen Belastung für Sammelstrassen (500 Personenwageneinheiten pro Stunde), so ist von einer UVP-pflichtigen Hauptverkehrsstrasse auszugehen.

Schlagwörter

environmental impact assessmentroad projectdeclaratory rulingtraffic capacityroad classificationprotected interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Who is competent to approve road projects and decide on UVP duty?

Extrahierter Entscheid

The Regierungsrat is competent for approval of road projects and may decide, as the project-approval authority, whether a road project is subject to environmental impact assessment.

Extrahierte Begründung

Under the Strassengesetz the Regierungsrat approves road projects, while the Stadtrat is the road authority for city roads. A UVP decision may be sought as a declaratory partial ruling from the competent authority.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant may request a declaratory ruling on UVP duty

Extrahierter Entscheid

A request for a declaratory ruling on whether a public-law duty to conduct an environmental impact assessment exists is admissible if the applicant shows a protected interest; the interest of the road authority is obvious.

Extrahierte Begründung

Art. 25 Abs. 2 VwVG applies. The requested decision conclusively determines the existence of the duty to conduct the assessment and is directly appealable.

Kernrechtsfrage

Which road projects fall under the UVP duty as other high-capacity or main traffic roads?

Extrahierter Entscheid

The term covers roads that, because of their expected traffic volume, can potentially cause substantial environmental effects; if planned as main-traffic or high-capacity roads, or if expected traffic exceeds the permissible load for collector roads, a UVP is required.

Extrahierte Begründung

The UVPV uses an open category as a residual clause. The decisive factor is the potential for significant environmental impact, assessed primarily by the project's traffic capacity and expected load.

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