RRE Nr. 2073
RRE Nr. 2073Regierungsrat08.07.1993
Familiennachzug. Art. 4 ANAG, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 BVO. Einem Ausländer kann der Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 BVO bewilligt werden. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die Familie zusammenwohnen wird.
Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.
Art. 39 Abs. 1 BVO setzt weiter voraus, dass dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn:
a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;
b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;
c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat und
d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.
Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Ertei1ung von Aufenthaltsbewilligungen eingeschränkt. Verpflichtet werden sie hierzu nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO begründen noch keinen Anspruch auf Familiennachzug.