RRE Nr. 216
RRE Nr. 216Regierungsrat22.02.2005
Amtsgeheimnis. Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Antragsstellung. § 52 PG. Die zuständige Behörde kann nicht nur aufgrund eines Gesuchs des Geheimnisträgers oder der Geheimnisträgerin, sondern auch auf Verlangen der um Information nachsuchenden Stelle oder sogar von sich aus von der Schweigepflicht entbinden.